Spanisches oder deutsches Erbrecht bei gemeinschaftlichem Testament?

  • Hallo !
    Eine Frage zum Wochenende in der Hoffnung , dass mir jemand helfen kann :)

    Ehemann mit spanischer Staatsangehörigkeit ist 2017 in Deutschland verstorben.
    Die beiden spanischen Ehegatten haben 1961 noch in Spanien geheiratet und sind dann im selben Jahr nach Deutschland ausgewandert.
    Es gibt drei eheliche Kinder.
    Vermögen im Ausland ist nicht vorhanden. in Deutschland gibt es ein Haus.

    Mir liegt nun ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen.

    In Spanien sind gemeinschaftliche Testamente verboten. Und auch nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehegatten dort nur, wenn keine Kinder vorhanden sind.

    Gemäß der EuErbVO dürfte jedoch deutsches Erbrecht Anwendung finden.
    Frage: Gilt das Testament trotzdem nicht?? Und wenn es nicht gilt, dürfte nach der EuErbVO deutsches gesetzliches Erbrecht Anwendung finden? Wäre auf jeden Fall gut für die Ehefrau, denn die dürfte nach Spanischem Recht nichts erben...

    Vielleicht hatte schon jemand einen ähnlichen Fall?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

  • War der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland? Wenn ja gilt deutsches Erbrecht, einschließlich der Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir liegt nun ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen.

    Wann und in welcher Form wurde das gemeinschaftliche Testament errichtet?

  • Bei einer alten Verfügung von Todes wegen, errichtet vor dem 17. September 2015, muss man die Übergangsbestimmungen des Art. 83 ErbRVO berücksichtigen. Dabei muss man
    zwischen dem allgemeinen Erbstatut und dem Errichtungsstatut, das die materielle Wirksamkeit des Testaments regelt, unterscheiden.
    Das Erbstatut richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1 ErbRVO), da die Prüfung des Testaments auf eine (konkludente) Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach Art. 83 Abs. 2 ErbRVO zu keinem anderen ergebnis führt.
    Das Errichttungsstatut richtet sich nach Art. 83 Abs. 3 ErbRVO (i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ErbRVO). Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann man nach deutschem Recht als dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Testators bejahen.

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