Welche Kosten erstattungsfähig und wie anrechnen?

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Kläger verklagt zunächst Beklagten zu 1) mit Sitz in HH am LG Ffm. Für den Bekl. zu 1) legitimiert sich RA A mit Sitz in HH, der einen Antrag auf PKH stellt. Dem Bekl. wird PKH bewilligt unter Beiordnung von A als KorrespondenzRA. Dann im Laufe des Verfahrens erweitert der Kläger seine Klage auf Bekl. zu 2), die Haftpflichtversicherung des Bekl. zu 1) (es geht um einen Verkehrsunfall). Jetzt meldet sich RA B für beide Beklagte. Im weiteren Verfahren wird RA C als HBV für den Bekl. zu 1) beigeordnet.
    Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten. Inzwischen wurde die PKH-Vergütung für A und C ausgezahlt. Jetzt stellt RA B einen Kfa für beide Beklagte (mit Erhöhungsgebühr) mit er Begründung, dass die Prozessführungsbefugnis dem Versicherer obliegt.
    RA A hatte im Verfahren mitgeteilt, dass der Bekl. zu 1) nicht Versicherungsnehmer der Bekl. zu 2) sei.
    Ich bin jetzt ziemlich verwirrt. Meines Erachtens sind die Kosten des Beklagten zu 1) (RA A + C) erstattungsfähig (es liegen noch keine Kfas vor), die des RA B ohne Erhöhung. Wenn aber der Bekl. zu 1) Versicherungsnehmer des Beklagten zu 2) ist (was bestritten wurde) würde doch nach dem VVG die Prozessführungsbefugnis beim Bekl. zu 2) liegen und der Bekl. zu 1) hätte keinen RA beauftragen dürfen. Andererseits hat der Kläger zunächst die Klage nur gegen den Bekl. zu 1) gerichtet und erst später eine Klageerweiterung vorgenommen. Muss ich denn prüfen, ob der Bekl. zu 1) Versicherungsnehmer der Bekl. zu 2) ist?
    Und wenn der Bekl. zu 1) Versicherungsnehmer ist und den RA A zu unrecht beauftragt hat: darf ich das interessieren? Und wie würde ich eine Anrechnung der ausgezahlten PKH-Gebühren vornehmen?:gruebel::gruebel:

  • Ich finde den Sachverhalt verwirrend. Ich verstehe nicht, wie C da plötzlich reinspielt. Wenn A anfangs den Bekl. 1) vertritt, wieso wird A dann nur als Verkehrs-RA beigeordnet und zumindest nicht zuerst einmal als HBV? Wer hat denn in der Zwischenzeit bis zum Auftauchen von C (wie und wann tauchte der plötzlich auf?) den Bekl. 1) vertreten? Denn auch B, der dann für die Bekl. 2) = Versicherung auftrat, kam doch erst später und behauptete erst dann, auch den Bekl. 1) zu vertreten. Irgendwie war da doch eine "Vertretungslücke" des Bekl. 1). Wieso hat das Gericht C dann als HBV beigeordnet, wenn sich bereits ein vermeintlich gemeinsamer RA des Bekl. 2) auch für den Bekl. 1) meldete? Für mich irgendwie vom Ablauf nicht ganz nachvollziehbar.

    Was den Streit über die Frage angeht, ob der Bekl. 1) Versicherungsnehmer der Bekl. 2) war: Was sagt denn die Klage dazu? Irgendwie muß doch der Anspruch und die gesamtschuldnerische(?) Haftung der beiden Bekl. in der Klage begründet worden sein? Und wie begründet RA A es, daß der Bekl. 1) nicht der Versicherungsnehmer sei?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich finde den Sachverhalt auch sehr verwirrend und habe die Akte mehrfach gelesen.
    Warum A nur als VerkehrsRA beigeordnet wurde und C als HBV entzieht sich meiner Kenntnis und finde ich auch nicht nachvollziehbar. Aus meiner Sicht hätte A als HBV und C als UBV beigeordnet werden müssen. Aber das kann ich nicht beeinflussen. C hatte seinen Antrag auf Beiordnung zeitlich gestellt, bevor RA B sich für beide Bekl. bestellt hat.
    Bezüglich der Frage, ob der Bekl. zu 1) VN der Bekl. zu 2) ist, habe ich RA B die Aussage des RA A zur Stellungnahme übersandt. Mal sehen, was da kommt und dann müsste sich auch noch mal A erklären.

    P.S: 00:14 Uhr.... da liege ich normalerweise im Bett...

  • Aus meiner Sicht hätte A als HBV und C als UBV beigeordnet werden müssen.


    Daß der auswärtige, am Sitz der Partei ansässige RA A als Verkehrs-RA beigeordnet wird und vor Ort als HBV der RA C beigeordnet wird, halte ich im Rahmen der PKH erst einmal für richtig (vgl. § 121 IV ZPO und z. B. zur Kostenerstattung die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg v. 07.03.2017 - 13 WF 56/17 - juris).

    Bezüglich der Frage, ob der Bekl. zu 1) VN der Bekl. zu 2) ist, habe ich RA B die Aussage des RA A zur Stellungnahme übersandt. Mal sehen, was da kommt und dann müsste sich auch noch mal A erklären.


    :daumenrau

    P.S: 00:14 Uhr.... da liege ich normalerweise im Bett...


    :sehrverda Was ist denn das für eine Arbeitsmoral? ;)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das mit HBV und Verkehrsanwalt war m.E. nur zu Zeiten der strengen Lokalisation so richtig. Da konnte nur der örtliche Anwalt mit Zulassung beim Prozessgericht der Hauptbevollmächtigte sein und der Anwalt in der Nähe des Mandanten, der mit dem Mandanten "verkehrte", der Verkehrsanwalt.

    Mit der Aufhebung der Lokalisation hätte sich nun die Bezeichnung verändern müssen: Der vom Anwalt ausgesuchte örtliche Anwalt seiner Wahl wäre der Hauptbevollmächtigte und der Anwalt, der nur noch am Ort des Gerichts zusätzlich bestellt wird, der "Verkehrsanwalt" (oder Unterbevollmächtigte).

    Leider ist die alte - jetzt sachlich falsche - Terminologie immer noch in den Köpfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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