Hallo,
ich hab folgendes Problem und vllt. weiß jmd von euch weiter. Gemäß § 6 a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ja von Amts wegen aufheben,
wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben.
Jetzt hab ich die Frage, ob ein Antragsteller die Pflicht hat mitzuteilen, wenn er Kenntnis davon erlangt, das die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben z.B., weil
er zum Zeitpunkt der Bewilligung Erbe geworden ist und dies damals noch nicht wusste.