Mitteilungspflicht des Antragstellers bei Beratungshilfe

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem und vllt. weiß jmd von euch weiter. Gemäß § 6 a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ja von Amts wegen aufheben,
    wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben.
    Jetzt hab ich die Frage, ob ein Antragsteller die Pflicht hat mitzuteilen, wenn er Kenntnis davon erlangt, das die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben z.B., weil
    er zum Zeitpunkt der Bewilligung Erbe geworden ist und dies damals noch nicht wusste.

  • Würde ich grundsätzlich bejahen. Nach § 6a BerHG dürfen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben. Und bis zur Bewilligung hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 4 BerHG offenzulegen und zu belegen. Von daher wäre er damals verpflichtet gewesen, Vermögen (z.B. die von dir erwähnte Erbschaft) anzugeben. Ich denke nicht, dass der Antragsteller einen Vorteil daraus ziehen darf, dass der Vordruck (vermutlich unbewusst) falsch ausgefüllt wurde. Der Antragsteller versichert mit der Unterschrift des Vordrucks ja auch, dass die Angaben wahr und vollständig sind. Daher würde ich ihn schon in der Pflicht sehen, unrichtige Angaben zu korrigieren. Praktisch habe ich es immer so gehandhabt: Wenn ich Wind davon bekam, dass bei der Antragstellung etwas "vergessen" wurde und das einigermaßen belastbar war, habe ich wegen der möglichen Aufhebung angehört. Wenn dann keine Antwort kam oder ich die Antwort nicht geglaubt habe, erging ein Aufhebungsbeschluss. Spätestens im Erinnerungsverfahren haben die dann Auskünfte erteilen bzw. Belege vorlegen müssen (sonst hat mein Abteilungsrichter zurückgewiesen).

  • Im Ausgangsfall war dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen. Eine nachträgliche Anzeigepflicht des Antragstellers besteht dann nicht (Groß, Beratungshilfe, 13. Aufl., § 6a Rn. 12).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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