Erhöhung nach § 850 e Nr. 2a

  • Hallo :),

    bei mir wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und gleichzeitig die Zusammenrechnung einer Rente mit Arbeitseinkommen.
    Der Rententräger und der Arbeitgeber sind auch Drittschuldner. Gleichzeitig wurde gesondert ( also nicht im Formular ) der Antrag gestellt, dass mit einer weiteren Rente
    zusammenzurechnen ist, die bereits durch Beschluss eines anderen Gerichts gepfändet worden ist.
    Ich habe jetzt das Problem, ob ich den Zusammenrechnungsantrag mit der Leistung, die bereits durch das andere Gericht gepfändet wurde als
    nachträglichen Antrag werten soll, wobei ich dann ja nicht zuständig wäre oder als gleichzeitigen Antrag zur Zusammenrechnung aller 3 Einkommen.
    Dann müsste ich ja auch bestimmen, dass zuerst der unpfändbare Grundbetrag aus dem Einkommen bei ..., dann aus dem Einkommen bei ...und erst dann aus
    dem Einkommen bei ...zu entnehmen ist.
    Mein PfüB wird dem "Nicht- Drittschuldner" nicht zugestellt, sodass ich nicht weiß wie der Kenntnis davon erlangen soll. Zudem höre ich ja auch den Schuldner nicht an, was bei einem nachträglichen Antrag gemacht werden müsste. Außerdem ist für mich fraglich, ob ich bzgl. meines "Nicht- Drittschuldners" überhaupt bestimmen dürfte, dass der unpfändbare Grundbetrag aus dem dortigen Einkommen zu entnehmen ist, denn das geht ja z.B. nicht, wenn es der Fall wäre, dass dort überhaupt keine Pfändung vorliegt.
    Ich kann als Vollstreckungsgericht ja auch nicht zuerst prüfen, ob die damalige Pfändung dort noch besteht.
    Ich weiß aber auch nicht, ob ich mich auf den Standpunkt stellen kann ich rechne nur bzgl. meiner beiden Drittschuldner zusammen und verweise dann an das andere Gericht.
    Zumal dann ja auch meine Zusammenrechnung vollkommen unsinnig wäre.
    Habt ihr vllt einen Rat bzw. hatte jemand sowas schon mal?

  • In dem Formular ist halt die Zusammenrechnung des AE mit SGB Leistungen vorgesehen und ein zusätzlicher Platz für eine dritte Forderung ist nicht da. Vielleicht wollte der Gläubiger ja auch die zweite SGL zusätzlich mit erfassen und es hat ihm nur der Platz gefehlt. Da tun sich die Gläubiger auch schwer, mehrere Drittschuldner in das Formular zu bringen.

    Es könnte auch sein, dass der Gläubiger das Formular und den weitergehenden Antrag als einen Antrag sehen wollte und nur nicht wusste, wie er das in das Formular bringen soll.

    Vielleicht solltest Du das vorher mal klären.

    Auf jeden Fall geht das Ding in die Hose, wenn auch die Zusammenrechnung der bereits gepfändeten SGL gewünscht ist, die aber nicht gepfändet werden soll. Schließlich ist der Träger der SL nicht an diesem Verfahren beteiligt und somit kann ihm auch keine Pflicht auferlegt werden, die aber nötig wäre, damit der Arbeitgeber die Berechnung der pfändbaren Beträge vornehmen und den bereits gepfändeten Betrag der SGL in Abzug bringen kann.

  • Oh mir ist grade mal aufgefallen, dass ich in der Überschrift aus Versehen Erhöhung statt Zusammenrechnung stehen hab :oops:

    Ok, also wenn ich das in der Diskussion, die es dazu schon mal gab, richtig verstanden habe war dort wohl die überwiegende
    Meinung, dass man den Zusammenrechnungsbeschluss in dem 2. PfüB erlässt und dem Drittschuldner der früheren Pfändung von Amts
    wegen zustellt. Die Zusammenrechnung ist dann für den Drittschuldner der früheren Pfändung eine nachträgliche.
    Und hier habe ich ja das Problem, dass ich für die nachträgliche Zusammenrechnung eigentlich garnicht zuständig wäre, sondern ein anderes Gericht.
    Hatte das schon mal jemand? Oder hat dazu jemand noch einen Rat oder eine Meinung?

  • Oh mir ist grade mal aufgefallen, dass ich in der Überschrift aus Versehen Erhöhung statt Zusammenrechnung stehen hab :oops:

    Ok, also wenn ich das in der Diskussion, die es dazu schon mal gab, richtig verstanden habe war dort wohl die überwiegende
    Meinung, dass man den Zusammenrechnungsbeschluss in dem 2. PfüB erlässt und dem Drittschuldner der früheren Pfändung von Amts
    wegen zustellt. Die Zusammenrechnung ist dann für den Drittschuldner der früheren Pfändung eine nachträgliche.
    Und hier habe ich ja das Problem, dass ich für die nachträgliche Zusammenrechnung eigentlich garnicht zuständig wäre, sondern ein anderes Gericht.
    Hatte das schon mal jemand? Oder hat dazu jemand noch einen Rat oder eine Meinung?

    Was soll der Zusammenrechnungsbeschluss bei einem Drittschuldner bewirken, der nicht als Drittschuldner in der Pfändung bezeichnet ist?

    Das Problem hatten wir hier schon mal vor einigen Tagen.

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