Guten Morgen!
Mich beschäftigt die richtige Vorgehensweise bei folgender Konstellation:
GV-Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Schuldner stellt Antrag nach § 765a ZPO, daraufhin stellt das Volltreckungsgericht die Abnahme der VA einstweilen ein.
Der Schuldner trägt belastbare Argumente vor, deshalb nimmt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag zurück. Wie ist mit dem § 765a-Verfahren weiter zu verfahren? Ich habe folgende Varianten im Sinn:
a) nunmehr fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Antrag zurückweisen und einstweilige Einstellung aufheben
b) Nur einstweilige Einstellung aufheben, da mit Antragsrücknahme gegenstandslos
Meinungen?