Auftragsrücknahme bei § 765a

  • Guten Morgen!

    Mich beschäftigt die richtige Vorgehensweise bei folgender Konstellation:

    GV-Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Schuldner stellt Antrag nach § 765a ZPO, daraufhin stellt das Volltreckungsgericht die Abnahme der VA einstweilen ein.

    Der Schuldner trägt belastbare Argumente vor, deshalb nimmt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag zurück. Wie ist mit dem § 765a-Verfahren weiter zu verfahren? Ich habe folgende Varianten im Sinn:

    a) nunmehr fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Antrag zurückweisen und einstweilige Einstellung aufheben
    b) Nur einstweilige Einstellung aufheben, da mit Antragsrücknahme gegenstandslos

    Meinungen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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