nachlgerichtl Genehmigung Verfahrenspfleger

  • Muss vor Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    Ja.

    Ausnahme: Die NLP wurde angeordnet, weil sich z.B. zwei Erben(-gruppen) um die Wirksamkeit eines Testaments streiten. Dann kann man die Anhörung, bzw. den entsprechenden Genehmigungsbeschluss, auch ohne Verfahrenspfleger an die beiden widerstreitenden Erben(-gruppen) schicken.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Überweisung bzw. Zahlung von Giro-Konto ist kein Geschäft, bei dem man unbedingt einen Verfahrenspfleger bestellen muss, denn für sich genommen liegt in der Zahlung einer Rechnung oder der Umbuchung von Kontokorrentguthaben kein genehmigungspflichtiges Geschäft.

    Zur Genehmigung kommt man in so einem Fall ja nur dann, wenn das Gericht (leider) z.B. ohne jeglichen "Freibetrag" die Konten des Nachlasses versperren lässt und dann für (alle) Verfügungen von diesen Konten eine Genehmigung des NLG notwendig wird. Ein unnötiger Vorgang, den ich aber als NLP immer wieder erlebe.

    Dass man dann aber als NLG auch noch für jede 3,80-€-Zahlung einen Verfahrenspfleger bestellt, um die Genehmigung für die Verfügung vom versperrten Girokonto zu erteilen, ist schlicht Beschäftigungstherapie.

    Die Freigabe von Zahlungen von einem versperrten Girokonto sehe ich als Sonderfall, bei dem man auch ohne Verfahrenspfleger die Versperrung einmalig in Höhe des zu überweisenden Betrages freigeben kann. So wie wenn man das gesamte Konto aus der Versperrung freigibt und dann ebenso keinen Verfahrenspfleger bestellt, weil es sich um keine nachlassgerichtliche Genehmigung im klassischen Sinne nach den "Katalogfällen" handelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (25. April 2017 um 14:14)

  • Die Überweisung bzw. Zahlung von Giro-Konto ist kein Geschäft, bei dem man unbedingt einen Verfahrenspfleger bestellen muss, denn für sich genommen liegt in der Zahlung einer Rechnung oder der Umbuchung von Kontokorrentguthaben kein genehmigungspflichtiges Geschäft. Zur Genehmigung kommt man in so einem Fall ja nur dann, wenn das Gericht (leider) z.B. ohne jeglichen "Freibetrag" die Konten des Nachlasses versperren lässt und dann für (alle) Verfügungen von diesen Konten eine Genehmigung des NLG notwendig wird. Ein unnötiger Vorgang, den ich aber als NLP immer wieder erlebe. Dass man dann aber als NLG auch noch für jede 3,80-€-Zahlung einen Verfahrenspfleger bestellt, um die Genehmigung für die Verfügung vom versperrten Girokonto zu erteilen, ist schlicht Beschäftigungstherapie. Die Freigabe von Zahlungen von einem versperrten Girokonto sehe ich als Sonderfall, bei dem man auch ohne Verfahrenspfleger die Versperrung einmalig in Höhe des zu überweisenden Betrages freigeben kann. So wie wenn man das gesamte Konto aus der Versperrung freigibt und dann ebenso keinen Verfahrenspfleger bestellt, weil es sich um keine nachlassgerichtliche Genehmigung im klassischen Sinne nach den "Katalogfällen" handelt.



    Wann wird ohne Verfahrensofleger der Genehmigungs-,Ermächtigungs-bzw. Freigabebeschluss rechtskräftig? Du brauchst doch ein Rechtskraftzeugnis, oder?

  • Die Entsperrung eines Kontos subsumiere ich nicht unter die klassische Genehmigungserfordernisse. Das ist doch keine Genehmigung eines Rechtsgeschäftes im Sinne von § 40 FamFG, sondern die Aufhebung einer gerichtlichen Sicherungsmaßnahme.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. April 2017 um 10:48)

  • Ich denke auch, dass die Sperrung eines Girokontos - nicht die versperrte Anlage nach §§ 1807 ff. BGB - eine nachlassgerichtliche Maßnahme im Sinne des § 1960 BGB darstellt, der die Beteiligung eines Verfahrenspflegers bei Aufhebung der Sperre obsolet macht. Im Übrigen gelten doch sowieso die Verfügungsgebote aus § 1813 BGB, sodass ich über die Verfügung von Giralgeld ja nun mal gar keine Bauchschmerzen habe, jedenfalls ist nicht der Tatbestand nach § 1813 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt. Das einzige worüber man nachdenken müsste ist tatsächlich über die gerichtliche (Außen-)Genehmigung zur Aufhebung des Kontokorrentverhältnisses, sodass hierfür wohl ein Verfahrenspfleger am Genehmigungsverfahren beteiligt werden muss.

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