Teilungsversteigerung durch BRD nach Vermögenszuordnung

  • Hallo. Ich habe hier folgendes Problem und hoffe auf Denkanstöße.

    Beantragt ist die Anordnung einer Teilungsversteigerung durch die BRD (vertr. durch Bundesanstalt für Immobilienaufgaben).
    Im Grundbuch eingetragen ist eine Erbengemeinschaft. Ein Miteigentümer der Erbengemeinschaft (ME) ist vorstorben und aufgrund eines Teilerbscheins zu 1/2 beerbt worden von A (Erbschein liegt vor). A ist später ebenfalls verstorben und beerbt worden von der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erbanteil der DDR wurde mit Vermögenszuordnungsbescheid der OFD der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet (Bescheid liegt vor). Wegen der teilweise ungeklärten Erbfolge kam es wohl nie zu einer Grundbuchberichtigung nach dem Miteigentümer ME.
    Für die unbekannten Erben des weiteren halben Nachlasses des ME wurde jetzt ein Vertreter gemäß Art. 233 § 2 (3) EGBGB bestellt, der nun Antragsgegner der Teilungsversteigerung werden soll.
    (Die weiteren Miteigentümer der Erbengemeinschaft sind "kein Problem".)

    Die BRD ist weder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, noch ist sie Erbe eines eingetragenen Eigentümers. Kann die Teilungsversteigerung auf Antrag der BRD angeordnet werden? § 17 ZVG löst diesen Fall leider nicht.

  • Und warum lässt sich die BRD dann nicht eintragen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich dachte, dass das Problem auf Seiten der BRD sei und nicht auf Seiten der unbekannten Erben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die BRD kann sich nicht in das Grundbuch eintragen lassen, weil nur ein Teilerbschein vorausgegangen ist. Das ist ja das Problem. Die Vermögenszuordnung an die BRD ist keine Erbfolge. Ist trotzdem § 17 (3) ZVG anwendbar und damit die Teilungsversteigerung für die BRD durchführbar?

  • Die Vermögenszuordnung ist keine Erbnachfolge, aber die DDR war Erbe. Die Vermögenszuordnung ist nur so was, wie eine RNF-Klausel für die DDR. Oder anders, hier erfolgte der Eigentumsübergang durch Hoheitsakt, ähnlich wie beim Zuschlag. Ich zitiere mal Böhringer: "Das VOZG ändert aber nichts am Anspruch der Kommunen u.a. auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden; es regelt lediglich, wie eine im Grundbuch eingetragene öffentlich-rechtliche Körperschaft u.a. ihr Eigentum am Grundstück grundbuchgängig nachweisen kann." Das gilt natürlich auch für einen Eigentumsübergang außerhalb des GBs. Ich hätte nach der SV-Schilderung kein Problem mit der Anordnung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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