Neue Formulare Beratungshilfeschein

  • Hallo,

    wir haben eine neue Rechtspflegerin, die neue Formulare verwendet. Auf dem Berechtigungsschein der Beratungshilfe ist jetzt eine Quittung für die 15,00 € Schutzgebühr mit drauf. Ich muss ich diese zwingend verwenden? In der Regel zahlen die Mandanten bei uns gleich die 15,00 € und dann wird erst der Schein beantragt. Dann hätte ich ja zwei Quittungen.

    Danke vorab

    Liane

  • Das werden die Beratungshilfescheine sein, die FormStar erzeugt (verwende ich auch). Ich halte es nicht für erforderlich, dass die Quittung zwingend auf dem Vordruck erteilt wird. Das BerHG und die BerHVV geben jedenfalls keine entsprechende Regelung her. Ich ging immer davon aus, dass es lediglich ein Service für den Rechtsanwalt ist (er kann unseren Vordruck schnell ausfüllen und muss keine neue Quittung schreiben).

  • Guten Morgen,

    mir fallen da auch nur die Ausdrucke ein, die Forum Star erstellt. Da kommt dann ein Original-Berechtigungsschein raus, der natürlich dem Anwalt übergeben werden muss und eine Abschrift für den Antragsteller selbst, auf dem dieser Abschnitt mit der Quittung für die 15,00 € aufgedruckt ist.
    Aber ich bin auch der Meinung, dass die 15 € nicht zwingend auf der Abschrift des Antragstellers quittiert werden müssen.

  • In der Regel zahlen die Mandanten bei uns gleich die 15,00 € und dann wird erst der Schein beantragt. Dann hätte ich ja zwei Quittungen.

    Finde ich bedenklich: Was, wenn das Gericht Beratungshilfe ablehnt? Gut, dann kann man die 15,00 € auf die Wahlanwaltsgebühr verrechnen. Trotzdem sollte vorab geklärt werden, auf welcher rechtlichen Basis das Mandat zustande kommt, als Beratungshilfemandat oder als Wahlmandat.

  • Warum ist das bedenklich? Wenn die 15 EUR kassiert werden, ist doch völlig klar, dass es ein BerH-Mandat werden soll. Und wann sonst soll man die denn nehmen? Genau das ist doch der Ablauf, den Ihr Euch für die nachträgliche BerH wünscht, oder nicht?

    Ich hab übrigens so ein Formular noch nie gesehen. Hat einer einen Link für mich?

  • Warum ist das bedenklich? Wenn die 15 EUR kassiert werden, ist doch völlig klar, dass es ein BerH-Mandat werden soll. Und wann sonst soll man die denn nehmen? Genau das ist doch der Ablauf, den Ihr Euch für die nachträgliche BerH wünscht, oder nicht?



    Im Rahmen der nachträglichen BerH ok - da hat der RA ohnehin immer das Risiko, dass das Gericht BerH ablehnt. Letztlich hängt das auch von der Bewilligungspraxis vor Ort ab. Es gibt Gerichte, bei denen die Zurückweisungsquote unter 1 Prozent liegt. Dann sind meine Ausführungen eher theoretischer Natur. In meinem Bezirk liegt die Bewilligungsquote bei rund 50 %, da gibt es kaum nachträgliche BerH, weil die Anwälte - zu Recht - auf Nummer sicher gehen und die Antragsteller erst auf die RASt schicken, damit sie den Schein vorlegen können. Erst dann ist ja klar, auf welcher Vergütungsgrundlage das Mandat zu Stande kommt.

    Mir als Rechtspfleger ist es grundsätzlich egal, ob wann und in welcher Höhe die 15,00 € erhoben werden. Mir geht es nur darum, dass den Beteiligten auch wirklich klar ist, auf welcher Vergütungsgrundlage die Mandate zustande kommen.

  • Im Rahmen der nachträglichen BerH ok - da hat der RA ohnehin immer das Risiko, dass das Gericht BerH ablehnt.

    In meiner kleinen Welt gibt es für den obigen Fall nach dem Willen der RPfls nur noch nachträgliche Beratungshilfe, "weil der Betroffene ja schon beim Anwalt war".

    Richtig. Denn der Berechtigungsschein hat - zumindest in einem großen Teil NRWs - zwei Aussagen:
    1.) Beratungshilfe wurde für die verbriefte Angelegenheit bewilligt
    2.) Der BerH-Berechtigte hat die freie Anwaltswahl.

    Hat der Berechtigte von Punkt 2.) schon (durch Begründung eines Mandatsverhältnisses) von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bewilligung durch Beschluss. Und ja, dann es ist "nachträgliche Beratungshilfe". Über die Arten der Antragstellung brauchen wir uns, glaube ich, nicht zum gefühlt fünfhundertsten Mal zu streiten :)

    Es gibt auch Bundesländer (und auch Kollegen in NRW), die im Falle der nachträglichen Bewilligung ebenfalls einen Berechtigungsschein erteilen. Für diese Kollegen hat der Schein offenbar nicht die Aussage Nr. 2.) inne - was ich persönlich schade finde, aber respektiere.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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