Frage zum Quotenvorrecht

  • Wir klagen, Verfahren endet mit Vergleich undKostenquotelung (Gegenseite 60%, wir 40%)
     Mit dem Kostenausgleichungsantrag beantragen wirgleichzeitig die Festsetzung der Parteikosten, da der Kläger selbst beim Terminwar. Diese Kosten wurde in Höhe von 138,66 € mit berücksichtigt durch dasGericht.

    Diese Kosten haben wir dem Kläger/Mandant voll erstattetaufgrund des Quotenvorrechts und auch der RS-Versicherung mitgeteilt. Diesemeint, dass die Gegenseite ja auch nur 60% der Parteikosten zu tragen hat undkeine 100% und deshalb zu viel an den Mandanten überwiesen wurde.
    Aber nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Versicherer denÜbergang von Ersatzansprüchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend machen. Das Quotenvorrecht gilt auch in der Rechtsschutzversicherung.Es gilt für sämtliche Rechtsverfolgungskosten – wie Selbstbeteiligung, Fahrtkostenund auch Parteikosten.

    Daher wäre ich über Meinungen dankbar hierzu.

  • Der Übergang findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (§ 86 I S. 1 VVG). Wenn die RSV die Parteireisekosten nicht gezahlt hat, kann auch kein Erstattungsanspruch übergehen. Der Erstattungsanspruch des Mandanten beträgt aber 60 % (seiner nach dem JVEG geltend gemachten Entschädigung). Ob die 138,66 EUR jetzt 100 % oder 60 % sind, ist aus dem Sachverhalt nicht ganz klar zu entnehmen. Jedenfalls gebühren nur diese 60 % dem Mandanten. Wegen der darüber hinausgehenden 40 % muß er seine Entschädigung selbst tragen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • 138,66 EUR sind 100 %


    Ich stehe auf dem Schlauch:
    Der Übergang findet nur statt, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt

    Die Selbstbeteiligung oder Fahrtkosten des RA ann ich ja auch vom Erstattungsanspruch einbehalten, diese wurde ja auch nicht vorher ersetzt:gruebel:

  • Guck mal hier (zu Ziff. 4), da ist das näher erläutert. Die durch die RSV nicht gezahlten Parteireisekosten (hier: 138,66 €) können in Höhe der Quote (hier: 60 %), also in Höhe von 83,20 € vom Mandanten vorab aus der Erstattung entnommen werden. Denn in dieser Höhe geht der Erstattungsanspruch nicht auf die RSV über.

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