Regressbeschluss vor Änderung des Schonvermögens

  • Hallo,

    ich habe einen Regressbeschluss vom Mai 2016 vorliegen. Mangels Sollstellung ist nie eine Zahlung geleistet worden. Dies ist erst kürzlich aufgefallen.

    Zwischenzeitlich ist der Betreute aber unter das Schonvermögen von 2.600 Euro gefallen, weshalb in Anwendung von § 168 FamFG iVm § 120a ZPO formlos davon abgesehen wurde, den Regressbetrag einzutreiben. Es wurde mit dem Betreuer aber vereinbart, dass er die Beträge, die das Schonvermögen übersteigen abführt und der Regressbetrag quasi abstottert, da der Betreute immer wieder mal geringfügig über 2.600 Euro Vermögen hatte.

    Der Betreute hat nun rd. 3.000 Euro Vermögen, könnte also 400 Euro zahlen, allerdings fragt der Betreuer jetzt natürlich an, ob nicht vielmehr der Freibetrag von 5.000 Euro zu berücksichtigen sei.

    Nach § 120a Abs. 1 S. 2 kommt eine Änderung bei Änderung der Eckregelsätze nur auf Antrag und bei Wegfall der Monatsraten in Betracht. Das bezieht sich ja aber nur auf die Änderung der nach § 115 Abs. 1 S.3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO maßgeblichen Beträge, nicht aber auf die Änderung des nach § 115 Abs. 3 maßgeblichen Schonvermögens.


    Würdet ihr das jetzt analog anwenden, die Anfrage des Betreuers als Antrag auslegen und da sich bei 5.000 Euro keine Zahlung ergeben würde, davon absehen, dass geleistet werden muss?

    Oder würdet ihr darauf abstellen, dass die Entscheidung vom Mai 2016 bestandskräftig ist und daher von einem Schonvermögen von 2.600 Euro ausgegangen werden muss.

    Ich hoffe ich habs einigermaßen verständlich formuliert.... Rechtsprechung hab ich zu dem Mist so natürlich nicht gefunden.

  • Wie hoch ist denn der durch Beschluss festgestellte Regress?
    Ich muss gestehen, dass ich den Verfahrensgang im Hinblick auf eine unbestimmte Zahlungshöhe in der Form noch nie gesehen habe (übrigens schenk ich dir noch den § 292 FamFG als Verweisvorschrift). Mir persönlich wäre die Anordnung "alles, was zwischendurch über 2.600,- € kommt" zu unkonkret, zumal ich damit ja keine wirkliche "Monatsrate angeordnet" hätte.


    Ja, ich würde das Schreiben als Antrag auf Abänderung auslegen und den jetzigen Vermögensschonbetrag ansetzen. Im Ergebnis musst du m.E. dazu kommen, dass jetzt keine Zahlungen an die LK mehr zu erfolgen haben (zumindest solange der Vermögensschonbetrag von 5.000,- € nicht überschritten wird), sofern du nicht eine tatsächliche Ratenzahlung angesichts des Einkommens des Betroffenen anordnen kannst.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Regreßbeschluß sollte doch rechtskräftig geworden sein. Daraus resultiert dann völlig unabhängig von der Frage, wie viel Geld heute vorhanden ist, eine Zahlungspflicht, die von dem Betreuer beachtet werden muß. Die Frage kann heute also nicht mehr sein, ob d. Betroffene zahlen muß. Die Frage kann nur lauten, wie das abgewickelt wird (Einmalzahlung, Raten, Stundung).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • "...weshalb in Anwendung von § 168 FamFG iVm § 120a ZPO formlos davon abgesehen wurde, den Regressbetrag einzutreiben. ..."

    Meinetwegen aber das kommt eben rum bei so "formloser" Sachbehandlung.
    Man hätte gleich zu Soll stellen müssen und dann den Rest der Kasse überlassen sollen.
    Oder den Beschluss aufheben (bei erstem Wegfall der Voraussetzungen nach Beschlusserlaß) und später einen neuen machen sollen.

    Wenn jetzt richtig weitergemacht werden soll dann wohl eher so:
    § 168 Abs. 2 S. 2 FamFG --> § 120a Abs. 1 S.1 1. HS: "soll die Entscheidung ändern" und zwar die Entscheidung in der gem. § 168 Abs. 1 S. 2 FamFG Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt wurden, hier also der ursprüngliche Regressbeschluss, d.h. neue Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse.

    Das kommt davon wenn man nicht unverzüglich nach § 168 Abs.2 S.3 FamFG vorgeht ;)

  • Also ich schildere mal konkret unsere Misere:

    Ich habe den Regress über 528 Euro. Ich hatte auch dieSollstellung verfügt, ausgeführt wurde allerdings eine Vorschussanforderung statt einer Sollstellung, mit der Folge, dass nur eine Zahlungsaufforderung raus ist und nichts beigetrieben wurde.

    Der Betreuer gibt an, dass er die Zahlungsaufforderung nie bekommen habe. Der Beschluss wurde ihm zwar zugestellt aber was solls…jedenfalls wurde nicht gezahlt.

    Mir ist dann erst jetzt in der Rechnungslegung mehr oder weniger zufällig aufgefallen, dass auf den Regressbeschluss keine Zahlung getätigtwurde. Denn ganz ehrlich: Wenn ich eine Sollstellung verfüge habe ich bis jetzthinterher nicht mehr geprüft, ob a) auch wirklich eine Sollstellung erfolgt und b) auch bezahlt wurde.

    Jedenfalls hätte dann nach § 168 FamFG, § 120 a ZPO die Entscheidung grundsätzlich geändert werden können, bzw. (lt. BezRev) mittels Aktenvermerk von der Beitreibung abgesehen werden können.

    Da aber der Betreute sein Vermögen in der Vergangenheit - wenn auch sehr langsam - immer wieder über 2.600 Euro anhäufte, erschien es mir sinnvoll, mit dem Betreuer zu vereinbaren, dass er die Beträge,die über die 2.600 Euro steigen, abführen soll. Sonst wären Sie eben an den Sozialleistungsträger abgeführt worden.

    Man möchte ja auch versuchen den Schaden zu minimieren… wenn auch nicht für mich, dann doch für die GS, die es verbockt hat mit derSollstellung und der Betreuer, dem eigentlich auf Grund des Beschlusses hätte klar sein müssen, dass gezahlt werden muss.

    Und jetzt kam uns eben die Schonvermögenserhöhung dazwischen diemich jetzt vor das obige Problem stellt.

  • Es widerstrebt mir , dass die Geschäftsstelle von dem geänderten Schonbetrag zu Lasten der Staatskasse profitieren darf.
    Allerdings sehe auch auch keinen anderen Weg als #3 und #5.
    Ob man die Geschäftsstelle wegen Regress "oben" verpfeift , ist eine andere Baustelle

  • Hmmm...?
    Im Prinzip egal, Abändern der Entscheidung nach aktueller Vermögens- und Freibetrageslage.
    Betreuer (diesmal und NUR diesmal) einfach mal glauben, dass er seinerzeit keine Post bekommen hat und gut sein lassen.
    Schaden seh ich eigentlich eh keinen, notfalls hat's eben die Post verschlampt und die iss Schuld :cool:

  • Ich hänge mich mal ran: Vergütungsrückzahlung, weil Schonbetrag von 2.600,00 € überschritten (3.850,00 €). Beschluss erlassen am 03.03.17.
    Jetzt Aktenvorlage - normalerweise schriebe ich nun: "Erinnere ich an die Zahlung...".
    Aber seit 01.04.17 gilt ja eben der neue Schonbetrag.

    Und nun bin ich etwas unsicher: Lass ich es gut sein? Hebe ich den Beschluss auf? Oder bestehe ich auf Zahlung?
    Hier ist ansonsten alles korrekt gelaufen: Zugestellt wurde, Rechtskraft ist inzw. eingetreten...

    Ist das ein Fall von § 168 Abs. 2, S. 2 FamFG, § 120a Abs. 1, S. 1 ZPO?

  • Der neue Schonbetrag ändert nichts daran, dass der Regressbeschluss vor dem 01.04.17 ergangen ist und nicht mit Rechtsmittel angegriffen wurde.

    Daher würde ich den Betrag anmahnen.

    Auch eine Änderung kommt nicht in Betracht nach den vor dir genannten Vorschriften. Es haben sich weder die wirtschaftlichen noch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geändert.

  • ich würde den Betrag nicht anmahnen, sondern zum Soll stellen (lassen)
    Es soll dann Sache der Kasse sein, anzumahnen und beizutreiben; ansonsten genauso wie Frog

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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