Vermutlich gibt es schon ein entsprechendes Thema, aber ich habe es wohl nicht gefunden.
Folgender Sachverhalt:
Einspruch gegen den Mahnbescheid (Forderung 2000€), der Richter terminiert und macht gleichzeitig deutlich, dass der Beklagte gut beraten wäre, die Forderung zu zahlen. Daraufhin zahlt der Beklagte 1600€. Insoweit erfolgt eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Hinsichtlich des Rests wird noch eine Weile hin - und hergeschrieben. Schlussendlich erfolgt ein Vergleich nach 278 Abs. 6 ZPO (ohne vorherigen Termin). Richter setzt Streitwert auf 2000,00€ bis zur Erledigung, danach auf 400,00€ fest. Der Rechtsanwalt rechnet die Terminsgebühr aus 2000€ ab. Die Frage ist, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung maßgebend ist. Ich tendiere ja zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (also 3104 aus 400,00€), bin aber nicht sicher.
Außerdem würde ich mich fragen, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO verglichen worden, sondern das Verfahren nach § 128 ZPO im Einverständnis mit den Parteien schriftlich entschieden worden wäre.