Nachlasspfleger Entnahme Vergütung

  • Moin,

    ich habe folgendes Problem: Ich bin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt für mehrere Nachlassvergütungen. Der Nachlasspfleger hat sich als Anwalt mehrfach in unterschiedlichen Sachen seine Vergütung nach RVG berechnet und diese (bereits!) dem Nachlass entnommen und dies jetzt im Nachhinein dem Gericht nur angezeigt. :gruebel:

    Dies ist dem Umstand geschuldet, dass er bei unserem NachlassG schon seit Jahr und Tag egal wie und ohne Begründung eine 3,0 Gebühr nach RVG berechnet und diese festsetzen lässt (wie auch immer die zustande kommen mag - aber das machen "wir" schon immer so! :confused:)... Bei der Außenstelle scheitert er an den Rechtspflegern und mir und nun macht er so und schafft Tatsachen...

    In einem Fall sehe ich es ein, dass er anwaltliche Tätigkeiten entfaltet hat. Ich werde aber weder aus den Kommentierungen zu § 1835 noch zu § 1960 BGB schlau, die Entscheidung des BayObLG 59,329 spuckt mir Jurion nicht aus - der Nachlasspfleger hat jedenfalls in keinem Fall einen Rechtstreit geführt... Der Aufsatz aus ErbR 07-2014 geht mir nicht genug in die Tiefe.

    Ich meine, die Vergütung hätte festgesetzt werden müssen. Er darf m.E. entweder nach Stunden, ggf. nach % und bei anwaltsspezifischen Tätigkeiten auch nach RVG abrechnen - aber eine Festsetzung muss mE gemäß § 1960 BGB erfolgen....Muss/Kann das nun im Nachhinein festgesetzt werden oder was kann ich denn jetzt tun außer - wenn berechtigt - zu meckern?

    Danke vorab!

  • Ohne Wertung, ob die Vergütung gerechtfertigt ist, oder nicht - grundsätzlich gilt:

    Vergütungen des NLP für sog. "berufsbezogene Dienstleistungen" kann dieser ohne Festsetzung aus dem NL entnehmen.

    Dass das aber nicht für die gesamte nachlasspflegerische Tätigkeit gelten kann, ist aber klar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Und woraus ergibt sich das? Jedenfalls nicht aus dem Gesetz und aus der Kommentierung im Palandt nur für Rechtstreitigkeiten (so lese ich das)....

  • Aufwendungen i. S. des § 1835 BGB werden nur festgesetzt, soweit die Erstattung aus der Staatskasse in Frage steht. Bei "vermögendem" Nachlass kann der Nachlasspfleger seine Aufwendungen dagegen stets entnehmen, und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich um solche um § 1835 Abs. 3 BGB oder um anderweitige Aufwendungen handelt. Ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, wird im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung entschieden. Hierfür bedarf es demnach auch keines Verfahrenspflegers.

    Da der Fragesteller nicht ausreichend zwischen Vergütung und Aufwendungsersatz unterscheidet, stellt sich die Frage, mit welchem Wirkungskreis er überhaupt als Verfahrenspfleger bestellt ist.

  • Für die Vertretung der unbekannten Erben im Verfahren zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung. Dann würde aber unser Gericht stets alles falsch machen, da diese immer einen Verfahrenspfleger für diesen Aufgabenkreis einsetzen - wenn es die Staatskasse zahlt, bräuchte man keinen, meine ich.
    Ich weiß, wir Anwälte sind schwierig :aufgeb:- hat jemand vielleicht eine Fundstelle für mich? Die Kommetierung ergibt das Gesagte m.E. so nicht, der Gesetzestext schon gleich gar nicht - das würde ja bedeuten, dass ein Nachlasspfleger immer sagen kann: "Dar war nun aber alles anwaltsspezifisch, das rechne ich jetzt gegen die Erben ab und entnehme mir es" und es gäbe kein Korrektiv - was habe ich denn dann als Verfahrenspflegerin für eine Möglichkeit dagegen vorzugehen? Ich vertrete doch die unbekannten Erben. Es ist doch eine Vergütung und die muss doch gemäß § 1960 festgesetzt werden! Das leuchtet mir anders nicht ein, sorry :gruebel:

  • Du musst zwischen den Aufwendungen und der Vergütung unterscheiden. Die Tätigkeiten, die nach RVG abgerechnet werden, stellen Aufwendungen nach § 1835 Abs. 3 BGB dar. Damit ist es keine Vergütung. Die Aufwendungen darf sich der Nachlasspfleger entnehmen, wenn er die Vermögenssorge hat. Schau Dir diesbezüglich mal die Kommentierung im Palandt, 75. Auflage zu § 1835 BGB (Rand Nr. 3f) an. Dort steht einiges zur Geltendmachung der Ansprüche.

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  • Die Schwierigkeit könnte darin bestehen, die Begriffe sauber den Verfahren zuzuordnen. Natürlich ist die Zahlung nach RVG zunächst Vergütung. Das aber nur für den Anwalt in seiner Rechnung gegen den Auftraggeber, nicht für den NL-Pfleger. Für den Pfleger sind es im Pflegschaftsverfahren Aufwendungen (einfach gesagt: er muß eine Rechnung bezahlen). Mit der Vergütung des Pflegers hat es nichts zu tun. Die bekommt er im Rahmen der Pflegschaft für seine Tätigkeit als Pfleger, den Anwalt hat er ja schon bezahlt. Daß Pfleger und Anwalt personenidentisch sind, ändert daran nichts. Ob die Aufwendungen tatsächlich zu zahlen sind, wird wie oben schon ausgeführt im Rahmen der Abrechnung vom Gericht geprüft. In die Prüfung der Vergütung des Pflegers spielt das nicht hinein.

    Ich hoffe, Dich damit nicht noch weiter verwirrt zu haben.

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  • Das Problem ist, die rechnen nie nach Stunden ab, nur nach RVG!!!!

    Er macht in einer Sache zweimal "Aufwendungen" dafür geltend, dass er Forderungen gegenüber einer Insolvenzverwalterin prüft und Verträge mit der Bank aushandelt.

    Es sind letztlich Tätigkeiten, die er entfaltet. Wenn ich jetzt sage, gut, dass sind Kosten, die er an einen Anwalt hätte zahlen müssen und damit Aufwendungen - verstehe ich. Wenn ich aber, wie in den anderen Verfahren meine, dass das hätte jeder Normalo machen können, war seine Entnahme falsch - und was kann ich da machen? Meckern. Und was macht der Rechtspfleger in der Praxis, wenn er so denkt wie ich und sagt, er hätte nicht entnehmen dürfen?

    Und wenn ich immer Nachlasspfleger habe, die ihre Sachen nach RVG vergütet haben wollen (und das ist immer so!), weil sie sagen, das war berufsspezifisch, dann bräuchten die doch nie einen Verfahrenspfleger nach dieser Auffassung einzusetzen - sondern nur dann, wenn der Nachlasspfleger nach Stunden oder % abrechnet....das ist komisch...immerhin ist ja ein Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob der RA vernünftig gearbeitet hat und ob die Rechnung richtig ist- bei einer Personenidentität ist das doch objetiv nicht möglich, da muss doch ein Korrektiv rein. Sonst setzt die Pfeife jedesmal horrende RVG-Gebühren an, entnimmt die und das wars...dafür hat man doch Verfahrenspfleger....

  • Eigentlich hat man doch genau dafür das Gericht?:gruebel: Was machen denn die Kollegen daraus?:confused:

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  • Berufsbezogene Dienstleistungen dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn ein "durchschnittlicher" Bürger in so einem Fall ebenso z.B. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte. Bei einfachen Sachlagen ist das nicht ok.

    Dass man nicht eine gesamte NLP nach RVG abrechnen kann, ist m.E. offenkundig. Ich frage mich, wie das NLG sowas dulden kann oder sogar noch unterstützt...der wunde Punkt ist das NLG, welches hier nach geltender Rechtslage seinen NLP in die Spur bringen müsste. Bin mal wieder leicht geschockt...

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  • Hi :)

    in wie weit prüft ihr denn, ob die Tätigkeit tatsächlich notwendig war? Kann ich die Abrechnung nach RVG auch mal der sowieso schon für die Vergütung bestellten Verfahrenspflegerin zur Stellungnahme geben oder ist die Abrechnung nach RVG nur durch den RPFL bei der RL zu prüfen?

    Bei mir wurde jeweils eine Vergütung nach RVG für folgende Tätigkeiten abgerechnet:

    - Erstellung Erbschaftssteuererklärung und Prüfung entspr. Bescheid
    -Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hier in Deutschland, weil potentieller mj. Erbe im Ausland ist (Abrechnung 1,3 Geschäftsgebühr)
    - Antrag Einrichtung Ergänzungspflegschaft hier in Deutschland, weil potentieller mj. Erbe im Ausland ist (Abrechnung 1,3 Geschäftsgebühr)
    - Sicherungsgrundschuld wurde auf GST des Erbl. eingetragen (Abrechnung 1,3 Geschäftsgebühr)

    Im Ausland läuft bereits eine Sorgerechtsverfahre für de potentiellen m. Erben seit 2016 ohne Ergebnis.

    Würde mich über ein paar Meinungen von euch zu den einzelnen Angelegenheiten freuen, vielen Dank :)

  • Ganz ehrlich, ich bekomme gerade Puls, da ist überhaupt nichts nach RVG abzurechnen. Der Nachlasspfleger ist eingesetzt als Berufspfleger, weil er die Fähigkeiten und Fertigkeiten hat. Punkt.

    Eine poplige Erbschaftssteuererklärung kann er entweder selbst oder er gibt sie als Dienstleistung an einen Steuerberater raus. Punkt.
    Die sogenannten Anträge sind doch alles nur Anregungen, damit andere Tätig werden und die Sicherungsgrundschuld muss er doch nur prüfen und über sich ergehen lassen.

    Bei solchen Vergütungsabrechnungen muss sich keiner über den Ruf der Nachlasspfleger als "Geldschneider" wundern.

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  • Nach einer solchen Abrechnung hätte mir dies die zukünftige Auswahl eines NL-Pflegers sehr erleichtert, da die Liste dann um einen kürzer ist. Davon abgesehen würde er davon nichts bekommen - wie ARK bereits ausführte.

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