Widerspruch durch dritte Person

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem:

    Mahnbescheid gegen Frau Müller (als Privatperson) beantragt.
    Nachdem auch der Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, ging ein Widerspruch ein.
    Der VB war noch nicht erlassen.

    Der Widerspruch ist jedoch nicht durch die Antragsgegnerin ausgefüllt und unterzeichnet (deren Unterschrift ist bekannt).
    Es wird vermutet, dass der Widerspruch von einem Mitarbeiter der GmbH, deren GF Frau Müller ist, eingelegt wurde.
    Leider lässt sich aus der Unterschrift überhaupt kein Name erkennen.

    Was muss bzw. sollte ich nun tun?
    Abgabe an das Streitgericht beantragen? Oder kann ich das Mahngericht um Überprüfung bitten?

  • Abgabe an das Streitgericht beantragen?

    Ja. Dort wird dann auch die Wirksamkeit des Widerspruchs vollumfänglich geprüft (im besten Falle).


    Zitat

    Oder kann ich das Mahngericht um Überprüfung bitten?

    Kannst du natürlich auch. Die Antwort wird wahrscheinlich lauten "Der Widerspruch ist unterschrieben. Wir können nicht feststellen, von wem die Unterschrift stammt. Die genaue Prüfung ist dem Streitgericht vorbehalten" (oder ähnlich).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...
    Es wird vermutet, dass der Widerspruch von einem Mitarbeiter der GmbH, deren GF Frau Müller ist, eingelegt wurde.
    Leider lässt sich aus der Unterschrift überhaupt kein Name erkennen.
    ...

    Was völlig legal wäre, wenn der Dritte allgemein oder konkret bevollmächtgt wäre. Daher ab zum Streitgericht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen! :)

    Muss ich beim Streitgericht dann gleich den Anspruch begründen oder kann ich mich erstmal darauf beschränken, die Wirksamkeit des Widerspruchs prüfen zu lassen?

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen! :)

    Muss ich beim Streitgericht dann gleich den Anspruch begründen oder kann ich mich erstmal darauf beschränken, die Wirksamkeit des Widerspruchs prüfen zu lassen?

    Innerhalb der Frist zur Anspruchsbegründung kann auch (!) die Rüge des fehlenden Widerspruchs bzw. der fehlenden Vollmacht des tatsächlich Unterzeichnenden angebracht werden. Einen gesonderten Prüfungszeitraum gibt es dafür nicht.

    Aber mal im Ernst: Was wollt Ihr denn damit erreichen? Derjenige, der den Widerspruch unterzeichnet hat, war immer dazu berechtigt, notfalls auf nicht schriftlich dokumentiertes Telefonat mit der Geschäftsführerin hin. Es sei denn, die Geschäfstführerin hat ein Interesse daran, dass es anders war, aus welchem Grund auch immer. Zu über 99% also verschwendeter Aufwand.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Naja - vielleicht bin ich ja auch auf dem falschen Weg-, aber lt. § 703 ZPO hat ein Bevollmächtigter seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. Das ist in diesem Fall aber nicht passiert.

    Im Formular ist mit Kreuz nur dem Anspruch insgesamt widersprochen (Zusatz "Rechnungen beglichen") und dann unterschrieben worden. Ohne Zusatz i.A. oder Ähnliches.

    Ist der Widerspruch dann trotzdem wirksam eingelegt worden?

    Mal abgesehen davon, dass erforderliche Vollmachten durch den Gegner natürlich nachgereicht werden könnten.

  • Ist der Widerspruch dann trotzdem wirksam eingelegt worden?

    Das wird letzten Endes nur das Streitgericht klären können, nicht dieses Forum.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Naja - vielleicht bin ich ja auch auf dem falschen Weg-, aber lt. § 703 ZPO hat ein Bevollmächtigter seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

    das kannst du immer rügen und dann kommt eine

    wie Andreas schon sagt, wenn euer Streitverfahren einzig auf der Rüge passiert erreichst du gar nichts ;)
    begründe den Anspruch und fertig

  • Ansonsten sollte zu der Frage vielleicht ein RA eingeschaltet werden...!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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