Guten Morgen!
Ich habe hier folgende Konstellation: Seit einigen Jahren schon ist für verschiedene Gläubiger die Kaltmiete gepfändet; der Schuldner ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.
Im Laufe der Zeit stellte der Schuldner immer wieder verschiedene Anträge, im Rahmen derer ihm Teile der gepfändeten Mieten pfandfrei belassen wurden. Aufgrund einer hinzugkommenen Unterhaltspflicht beantragt der Schuldner jetzt wiederum, daß noch mehr Mieten ihm pfandfrei belassen werden.
Diesen Antrag stellte er am 11.04.2017. Am 20.04.2017 wurde durch Eintragung im Grundbuch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung bewirkt.
Mein Ansatz ist jetzt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn mit Beschlagnahme durch den (dinglichen) Gläubiger in der Zwangsverwaltung müßte sich meine Pfändung doch erledigt haben, oder? Leider habe ich hier keinen aktuellen Kommentar; aus § 865 Zöller lese ich meinen Fall nicht heraus. Unsere Bibliothek bietet lediglich einen ZVG-Kommentar an, den von Dr. Zeller, 7. Auflage aus dem Jahr 1967...