Vollstreckung Zwangsgeld/ Zwangshaft in Russland!

  • In einem Scheidungsverfahren, in dem die Antragsgegnerin mittlerweile wieder in Russland wohnt, hat die Richterin gegen diese ein Zwangsgeld über 300 € verhängt, ersatzweise für die Nichtbeitreibbarkeit 6 Tage Tage Zwangshaft, weil sie ihre Unterlagen zur Berechnung der Rentenanwartschaften nicht vorlegt hat. Der Beschluss wurde ganz förmlich und übersetzt in St. Petersburg zugestellt.
    Nun legt man mir die Akte vor nach dem Motto "Lieber Rechtspfleger, nun vollstrecke das mal!"

    Und ich habe nicht die geringste Ahnung, ob das überhaupt geht und wie das anzustellen wäre.:eek:

  • Ich hatte mal einen Zwangsgeldschuldnereinen Südafrika. Der hatte aber eine deutsche Rente. Nach Mahnung und erwartungsgemäßer Nichtzahlung und Nichtmitwirkung beim VA habe ich dessen deutsche Rente gepfändet. In diesem Pfüb hatte ich auch angeordnet, dass die Ehefrau und die Kinder nicht berücksichtigt werden, da ich ja aus dem Scheidungsverfahren positiv wusste, dass diese ausreichend Eigeneinkünfte hatten (§ 850 c ZPO)

    Das Zwangsgeld konnte ich beitreiben, aber eine Mitwirkung war nicht drin. Nach Jahren des Nichtvorankommens wurde Scheidungsantrag komplett zurückgenommen.

  • Sehe ich im Prinzip so (nach diversen Fundstellen), dass die Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses im Ausland zwar zulässig ist, da dies noch keinen Eingriff in souveränes anderes Staatsgebiet darstellt, eine Vollstreckung aber nur (nach der JBeitrO), wenn die Möglichkeit besteht, auf Vermögen im Inland zuzugreifen.

  • Sehe ich im Prinzip so (nach diversen Fundstellen), dass die Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses im Ausland zwar zulässig ist, da dies noch keinen Eingriff in souveränes anderes Staatsgebiet darstellt, eine Vollstreckung aber nur (nach der JBeitrO), wenn die Möglichkeit besteht, auf Vermögen im Inland zuzugreifen.

    Zu dem Ergebnis bin ich vor einiger Zeit nach längerer Suche und Telefonat mit dem Ministerium auch gelangt.

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