Fragen zum Altenteil

  • Habe folgenden Fall:

    Ein Landwirt möchte seine Grundstücke (BV 1-50) an seinen Sohn überlassen. (BV 1 ist ein bebautes Grundstück, BV 2-50 sind Landwirtschaftsflächen)

    Unter anderem sollen Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden (unproblematisch).


    Weiterhin soll ein Altenteil, bestehend aus einem Wohnungsrecht, einem Nießbrauch und zwei Reallasten eingetragen werden. Mit dem Wohnungsrecht und den Reallasten soll BV1 (Hausgrundstück) und mit dem Nießbrauch BV2 (Landwirtschaftsfläche mit ca. 3000 qm) belastet werden. Hierzu sehe ich einige Probleme:

    1.) Ist es überhaupt möglich, dass es hinsichtlich des Nießbrauches ein völlig unterschiedliches Belastungsobjekt gibt? Habe bisher nachgelesen, dass eine Gesamtbelastung beim Altenteil grds. möglich ist, allerdings ist es hier ja so, dass es eigentlich gar keine Gesamtbelastung gibt, da der Nießbrauch an einem anderen Grundstück lastet. Und sollte dies ein Problem sein: Kann ich ohne weitere Beanstandung den Nießbrauch einfach separat eintragen?

    2.) Teilweise sollen die einzelnen Recht dem Übergeber alleine zustehen, teilweise sollen sie dem Übergeber sowie seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zustehen. Ist eine Eintragung eines einheitlichen Altenteils in dieser Konstellation möglich? Laut Kommentierung ist wohl ein unterschiedliches Anteilsverhältnis möglich, hier liegen jedoch teilweise Einzelrechte vor, weshalb ich etwas unschlüssig bin.

    3.) Es stellt sich die Frage, ob der Nießbrauch Teil des Altenteils sein kann. Habe hierzu eine Entscheidung des OLG München gefunden: "Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter." (OLG München, NJW-RR 2016, 788) Daher würde ich hier meinen, dass der Nießbrauch nur separat eingetragen werden kann.


    Viele Grüße und vorab vielen Dank!

  • Bei der in 3. zitierten Entscheidung wurde aber der gesamte übergebene Grundbesitz mit einem Nießbrauch belastet, bei dir nur eine kleine Teilfläche.

    Ich habe häufiger, dass sich der Übergeber z.B. ein kleines Waldgrundstück per Nießbrauch zurückbehält, um Brennholz zu haben, oder einen Garten für Kleintierhaltung etc. Das schmälert den Versorgungscharakter eines Altenteils meiner Meinung nach nicht. S. auch RNr. 1328 Schöner.

    Den Rest hast du ja ohnehin schon nachgelesen, .z.B. RNr. 1334 Schöner bzgl. der zu belastenden Grundstücke. Ich sehe kein Problem mit der Eintragung.

  • Hallo,

    ich habe im Zusammenhang mit einem Altenteil 2 Fragen zu einer Pflegeleistung (Bestimmbarkeit und Zulässigkeit):

    Die Erklärung lautet u.a.:
    1. "Soweit die Veräußerer hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind, hat der Übernehmer auf Verlangen [Auflistung der Pflegeleistungen] zu erbringen."
    Ist das bestimmt genug?
    (An anderer Stelle heißt es, dass die häusliche Pflege zu übernehmen ist, "soweit der Übernehmer hierzu fachlich und körperlich [...] in der Lage ist", was nach Stöber bestimmt genug und damit in Ordnung ist, einen Passus zur Erforderlichkeit auf Berechtigtenseite hab ich jedoch nicht gefunden.)

    2. Weiter heißt es: "Die Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger des Übernehmers über".
    Ist das zulässig?

    Die Bewilligung folgt auf den ganzen Erklärungsteil und lautet lediglich: "Ich bewillige und beantrage die Eintragung des vorstehend vereinbarten Altenteilsrechts zugunsten [...]", also muss ich den gesamten vorherigen Text als Rechtsinhalt ansehen, eine Ausklammerung, dass etwas nur schuldrechtlich vereinbart sein soll, gibt es nicht.

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