Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • Es existiert ein Titel des Jugendamts, wonach der Vater Unterhalt für zwei Kinder zu zahlen hat.

    Das hat er laut Vortrag nie gemacht. Nun sind die Kinder 18 und soll, wenn ich das richtig verstanden habe, der Titel im Rahmen eines solchen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die Mutter umgeschrieben werden, die bislang alles finanziert hat und auch noch die Ausbildung wird finanzieren müssen. Das Jugendamt hat die Mutter an uns verwiesen.

    Mir kommt das bislang ziemlich suspekt vor. Einerseits erteilen wir nach allem, was ich bislang erlebt habe, keine Klauseln für die Jugendamtstitel. Allenfalls ermächtigen wir das JA dazu, was ich bislang aber nur bei weiteren vollstreckbaren Klauseln kenne. Und einen Anspruch feststellen werde ich auch kaum können, das wäre dann Richtersache - aber im Rahmen einer Klauselumschreibung?

    Wer muss hier was machen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sehe ich auch so. Davon ausgehend, dass die Kinder titulierte Anspruchsinhaber sind müssen diese nun auch die rückständigen Zahlungen geltend machen. Vielleicht ist es möglich, die Ansprüche auf die Mutter zu übertragen oder abzutreten??? Dann hätten wird eine Rechtsnachfolge...

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Nun sind die Kinder 18 und soll, wenn ich das richtig verstanden habe, der Titel im Rahmen eines solchen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die Mutter umgeschrieben werden, die bislang alles finanziert hat und auch noch die Ausbildung wird finanzieren müssen.


    Das ist dann wohl ne Abtretung... sollen sie mal die entsprechenden Urkunden vorliegen

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Abtretung geht nicht, Rechtsnachfolge auch nicht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch des Elternteils, der den Unterhalt des Kindes (unfreiwillig!) in voller Höhe getragen hat, obwohl der andere Elternteil verpflichtet und leistungsfähig war. Der muss selbst eingeklagt und vollstreckt werden.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Abtretung geht nicht, Rechtsnachfolge auch nicht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch des Elternteils, der den Unterhalt des Kindes (unfreiwillig!) in voller Höhe getragen hat, obwohl der andere Elternteil verpflichtet und leistungsfähig war. Der muss selbst eingeklagt und vollstreckt werden.

    Aber ich kann mir doch die offenen Unterhaltsforderungen der Kinder abtreten lassen? Für die besteht doch der Titel.

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  • Klar ist, das der eine Geld will und der andere zahlen soll, aber die leidige juristische Begrifflichkeit: der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist eigenständig, kein abgetretener Unterhaltsanspruch.
    Beim Unterhaltsanspruch musst du auch fragen, ob der nicht durch die Leistung des anderen Elternteils erfüllt ist, es ist schließlich kein gesetzlicher Übergang nach UVG oder SGB.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Klar ist, das der eine Geld will und der andere zahlen soll, aber die leidige juristische Begrifflichkeit: der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist eigenständig, kein abgetretener Unterhaltsanspruch.
    Beim Unterhaltsanspruch musst du auch fragen, ob der nicht durch die Leistung des anderen Elternteils erfüllt ist, es ist schließlich kein gesetzlicher Übergang nach UVG oder SGB.

    Dennoch sehe ich nicht, warum nicht die Kinder ihren - titulierten - Anspruch gegen den Vater an die Mutter sollen abtreten können. Ob der Anspruch vielleicht schon durch Erfüllung erloschen ist, oder ob die Mutter auch noch aus eigenem Recht (familienrechtliche Ausgleichsanspruch) Ansprüche gegen den Vater hat, spielt im Klausererteilungsverfahren ja bekanntlich keine Rolle.

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  • Ist m.E. müßig , sich mit der Frage einer Abtretung beschäftigen zu wollen , wenn hierüber das Jugendamt in eigener Zuständigkeit für seine Urkunde(n) zu befinden hat.
    Klauselerteilungsverfahren bei Gericht ist nicht .

  • Abtretung geht nicht, Rechtsnachfolge auch nicht. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein eigenständiger Anspruch des Elternteils, der den Unterhalt des Kindes (unfreiwillig!) in voller Höhe getragen hat, obwohl der andere Elternteil verpflichtet und leistungsfähig war. Der muss selbst eingeklagt und vollstreckt werden.

    Klar ist, das der eine Geld will und der andere zahlen soll, aber die leidige juristische Begrifflichkeit: der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist eigenständig, kein abgetretener Unterhaltsanspruch.
    Beim Unterhaltsanspruch musst du auch fragen, ob der nicht durch die Leistung des anderen Elternteils erfüllt ist, es ist schließlich kein gesetzlicher Übergang nach UVG oder SGB.


    Besteht da dann Anwaltszwang, nachdem das doch recht nah am Unterhalt angelehnt ist?

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  • Dennoch sehe ich nicht, warum nicht die Kinder ihren - titulierten - Anspruch gegen den Vater an die Mutter sollen abtreten können. Ob der Anspruch vielleicht schon durch Erfüllung erloschen ist, oder ob die Mutter auch noch aus eigenem Recht (familienrechtliche Ausgleichsanspruch) Ansprüche gegen den Vater hat, spielt im Klausererteilungsverfahren ja bekanntlich keine Rolle.

    Ist m.E. müßig , sich mit der Frage einer Abtretung beschäftigen zu wollen , wenn hierüber das Jugendamt in eigener Zuständigkeit für seine Urkunde(n) zu befinden hat.
    Klauselerteilungsverfahren bei Gericht ist nicht .


    Der Unterhaltsanspruch ist ein höchstpersönliches Recht und damit nicht abtretbar, §§ 1615, 399, 400 BGB (mit ganz wenigen, extremen Ausnahmen). Das ist ja der Grund, warum der BGH den fam.rechtl. Ausgleichsanspruch entwickelt hat.
    Ich würde das Verfahren bei § 231 FamFG einordnen, daher Anwaltszwang. Ich habe allerdings keine Entscheidung dafür.

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  • Dennoch sehe ich nicht, warum nicht die Kinder ihren - titulierten - Anspruch gegen den Vater an die Mutter sollen abtreten können. Ob der Anspruch vielleicht schon durch Erfüllung erloschen ist, oder ob die Mutter auch noch aus eigenem Recht (familienrechtliche Ausgleichsanspruch) Ansprüche gegen den Vater hat, spielt im Klausererteilungsverfahren ja bekanntlich keine Rolle.

    Ist m.E. müßig , sich mit der Frage einer Abtretung beschäftigen zu wollen , wenn hierüber das Jugendamt in eigener Zuständigkeit für seine Urkunde(n) zu befinden hat.
    Klauselerteilungsverfahren bei Gericht ist nicht .


    Der Unterhaltsanspruch ist ein höchstpersönliches Recht und damit nicht abtretbar, §§ 1615, 399, 400 BGB (mit ganz wenigen, extremen Ausnahmen).


    Nein, der Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts (§ 1615 BGB: "für die Vergangenheit") ist sehr wohl abtretbar. Und so wie ich den SV verstanden habe, geht es nicht um zukünftige (höchstpersönliche) Ansprüche, sondern um titulierte rückständige Ansprüche.

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  • Das sind doch zwei Paar Schuhe! Solange der Berechtigte lebt, ist auch nur er zur Geltendmachung berechtigt, auch für die Vergangenheit. Nur wenn er stirbt, fällt der bis dahin fällige Anspruch an die Erben, übrigens auch nur in den Grenzen von § 1613 BGB. Dagegen verjährt der familienrechtliche Anspruch ganz normal.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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