Widerspruch gegen Abgabe eV § 900 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe vom Gerichtsvollzieher zur Entscheidung zugeleitet bekommen folgenden Sachverhalt:

    Termin zur Vermögensauskunft war bestimmt und der Schuldner auch erschienen. Im Termin hat er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft widersprochen. Also es gibt keine Eintragungsanordnung, sondern der GV hat es zur "Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners" vorgelegt.

    Ich habe jetzt hier ein Verfahren "Widerspruch gegen Abgabe e.V. § 900 IV ZPO". Dieser § 900 ZPO ist allerdings 2013 aufgehoben worden. Und ich kenne keine Vorschrift, die ein Widerspruchsrecht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der VA regelt?!

    Kann mir jemand sagen, was zu tun ist?

    Vielen Dank im Voraus, ich bin gerade echt blank. . . .

  • Wie lang arbeitest Du denn schon beim Vollstreckungsgericht?

    Die Folgevorschrift im Katalog des § 882 a-z ZPO kann ja eigentlich gar nicht an jemandem dort vorbeigehen...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Den alten Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eV gibt´s nicht mehr.

    Der Schuldner kann nur der der sofortigen Abnahme (in seiner Wohung) widersprechen.
    „Der Widerspruch richtet sich nicht gegen die Abnahme als solche, sondern allein gegen die sofortige Durchführung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Abgabe des Auskunft besteht nach wie vor. Der Gerichtsvollzieher verfährt im Fall eines Widerspruchs lediglich nach § 802f und setzt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an. Dabei entfällt das Erfordernis, dem Schuldner zunächst eine zweiwöchige Zahlungsfrist zu setzen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Will der Schuldner geltend machen, dass er zur Auskunft an sich nicht verpflichtet sei, muss der dies im Wege der Erinnerung nach § 766 vorbringen“ BeckOK ZPO/Fleck, 24. Ed. 1.3.2017, ZPO § 807 Rn. 6

    D.h. dein Widerspruch ist eigentlich eine Vollstreckungserinnerung, für die der Abteilungsrichter zuständig ist:D

  • Danke, §§ 882a ff sind mir natürlich bekannt, aber eben keine Vorschrift, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft widersprechen kann.

    und tatsächlich mach ich das ganze jetzt schon fast zwei Wochen. . . .


    Aber danke Babs, dass der Richter zuständig ist, erleichtert die Sache natürlich ungemein ;)

  • Das Problem ist ja gerade, es gibt keine Eintragungsanordnung und keinen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung, so auch kein § 882d.
    Der Schuldner hat im VA-Termin seiner Verpflichtung zur Abgabe der VA widersprochen "weil er nicht muss" aber auch das Protokoll nicht unterschrieben. ich hab die Akte vom GV zur "Entscheidung über den Widerspruch" bekommen.

    Habs jetzt eh meinem Vollstreckungsrichter gegeben.

  • Hallo zusammen,

    ich habe vom Gerichtsvollzieher zur Entscheidung zugeleitet bekommen folgenden Sachverhalt:

    Termin zur Vermögensauskunft war bestimmt und der Schuldner auch erschienen. Im Termin hat er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft widersprochen. Also es gibt keine Eintragungsanordnung, sondern der GV hat es zur "Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners" vorgelegt.

    Ich habe jetzt hier ein Verfahren "Widerspruch gegen Abgabe e.V. § 900 IV ZPO". Dieser § 900 ZPO ist allerdings 2013 aufgehoben worden. Und ich kenne keine Vorschrift, die ein Widerspruchsrecht gegen die Verpflichtung zur Abgabe der VA regelt?!

    Kann mir jemand sagen, was zu tun ist?

    Vielen Dank im Voraus, ich bin gerade echt blank. . . .


    Ich würde den im GV-Termin zur Abnahme der VAK erklärten Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur VAK-Abgabe mit zwei Sätzen als unzulässig verwerfen, weil ein solcher Widerspruch zwar noch bis zum 31.12.2012 gem. § 900 Abs. 4 ZPO eröffnet war, diese Vorschrift jedoch mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben wurde und weggefallen ist.

    Was soll der Richter damit. Der Unfug ist klar als Widerspruch bezeichnet worden. Der Vortrag "weil ich nicht muss" lässt auch keine formellen Einwendungen erkennen, die zur einer Umdeutung i.S.d. § 766 ZPO und Richter-Vorlage führen müssten.

    Beschluss: Unzulässig und weg damit.


  • An sich sind wir ja oft einer Meinung zsesar. ;) Hier sehe ich das aber anders: Mit der Begründung, es sei als Widerspruch bezeichnet worden, weshalb die Auslegung eine Erinnerung nicht zulasse, könnte man auch das Gegenteil Deiner Auffassung vertreten: Der Schuldner hat auf § 900 Abs. 4 ZPO verwiesen, weshalb gerade kein Widerspruch nach § 882d ZPO gemeint sein kann.

    Prozeßhandlungen und -erklärungen der Parteien sind so auszulegen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, NJW-RR 2000, 1446 mwN.). Der Schuldner wendet sich unter Zitierung einer überholten Vorschrift unzweifelhaft gegen die Pflicht zur Abgabe der VAK, die jetzt aber nicht durch "Widerspruch", sondern im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO nur noch zu verfolgen ist. Seine Begründung ("weil er nicht muss") ist dann aber erst eine Frage der Begründetheit seines Begehrens. Daß seine Begründung keine ist, darüber müssen wir wohl nicht diskutieren. :)

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  • Wenn der Schuldner der Abgabe der Vermögensauskunft widerspricht und damit die Vermögensauskunft in dem Termin (es war laut Sachverhalt ein Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt worden) nicht abgibt, müsste doch eine Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgt sein, gegen die sich der Schuldner über § 882d ZPO wehren kann.
    Vlt. kennt der Gerichtsvollzieher noch nicht die neue Vorgehensweise über § 882d ZPO. Ich hatte vor ein paar Monaten einen Gerichtsvollzieher, der mir ausdrücklich seine Akte mit dem Verweis auf § 900 Abs. 4 ZPO übersandt hat, obwohl es sich um ein Verfahren aus dem Jahr 2016 handelte. Die Akte habe ich dem Richter vorgelegt -> Erinnerung gegen Gerichtsvollziehervollstreckung. Für deinen Fall nach meiner Meinung -> Richtervorlage wgn. Erinnerung. Sofern Eintragungsanordnung nach § 882c I Nr. 1 ZPO existiert zudem auch Verfahren über § 882 d ZPO.

    Es ist frustrierend. Ständig liest man von Widersprüchen gegen Eintragungsanordnungen. Die Widersprüche machen eine Menge Arbeit und sind im Endeffekt doch (so wie ich das sehe, vlt. übersehe ich auch etwas) zumeist völlig nutzlos. Denn oft wehrt sich der Schuldner nur, weil er einen Entschuldigungsgrund für den Termintag hatte (Urlaub ist momentan bei mir der Renner!; Krankenhaus; berufsbedingte Abwesenheit). Folge ist doch, dass ein neuer Termin angesetzt wird, der Schuldner gibt die Vermögensauskunft mehr oder minder freiwillig ab und wird im Anschluss ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Endeffekt sind diese Widersprüche doch nur sinnvoll, wenn der Schuldner einer Vollstreckung aus dem Titel gänzlich widerspricht, er also überhaupt keine Vermögensauskunft abgeben will (-> Erinnerung/Vollstreckungsabwehrklage). Diese Einwendungen landen auf dem Tisch des Richters. ich denke auch, dass sich viele Widersprüche erübrigen würden, wenn der Schuldner auch im Vorfeld des Termins bereits auf die Möglichkeit der (sinnvolleren) Erinnerung/Vollstreckungsabwehrklage hingewiesen werden würden.

  • Mir geht's genauso. Jede Woche hab ich im Schnitt mindestens einen Widerspruch. 90 - 95 % davon sind völlig sinnlos. Mein Nachbargericht hat damit überhaupt kein Problem. Es würde mich sehr interessieren, woran das liegt. Es macht Arbeit und ist komplett überflüssig. Die Frage ist, was man dagegen vorbeugend machen könnte, aber mir fällt da leider Nichts ein. :confused::mad::gruebel:

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