Und nochmal Wohnrecht

  • Hallo,

    der Betreute hat ein Wohnungsrecht erhalten, das bei Ableben beider Eltern erlischt. Die Eltern sind nun verstorben.
    Der Eigentümer kann das Recht unter Vorlage der Sterbeurkunden löschen lassen, oder (mein Grundbuchwissen ist in Laufe der Zeit in Vergessenheit geraten :oops:)?
    Muss der Betreuer da mitwirken? Ich denke nicht, bin mir aber etwas unsicher! :gruebel:
    Falls doch, braucht er dann eine betreuungsgerichtliche Genehmigung?

    Viele Grüße und schon mal ein schönes Wochenende! :)
    Mini One

  • Wieso? § 23 Abs. 1 GBO ist nciht einschlägig, da das Recht ja offenbar nicht auf Lebzeit des Berechtigten, sondern auf die Lebzeit der Eltern des Berechtigten beschränkt ist.

    Da sehe ich nicht, warum die Löschung (die nur Grundbuchberichtigung ist, das Recht ist ja materiell-rechtlich schon erloschen) nicht mit Nachweis des Bedingungseintritts in Form des § 29 GBO (Sterebeurkunden) möglich sein soll.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt.

    Ist aber m.E. hier trotzdem egal, denn "[Eigentümer] kann das Recht unter Vorlage der Sterbeurkunden löschen lassen" im SV verstehe ich als Löschungserleichterung nach § 23 Abs. 2. Auf den verweist § 24 GBO auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ cromwell

    Meine Frage, falls es ein Recht sein sollte, bei dem Rückstände nicht ausgeschlossen sind:
    Muss wg. der auflösenden Bedingung, die Bedingung selbst "Tod der Eltern" und die verfahrensrechtliche Löschungserleichterung "löschbar bei Tod der Eltern" eingetragen sein oder genügt die Löschungserleichterung?

  • Neue Woche - altes Problem! :)

    Also: Wenn die Löschungserleichterung im Grundbuch eingetragen ist und keine Rückstände möglich sind, reicht die Vorlage von Sterbeurkunden für die Löschung aus und es ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, ja? Ich lasse mir nun erst mal einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen.

    Vielen Dank für die Hilfe!:daumenrau
    Mini One

  • Wenn die Löschungserleichterung im Grundbuch eingetragen ist und keine Rückstände möglich sind, reicht die Vorlage von Sterbeurkunden für die Löschung aus und es ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, ja? Ich lasse mir nun erst mal einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen.


    Meiner Meinung nach reicht eines von beiden aus (Löschungserleichterung braucht man nur, wenn Rückstände möglich sind).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!