§ 112, § 122 ZVG Verständnisproblem

  • Hallo
    Ich komme bei diesen Paragraphen nicht weiter. Ich schreibe bald eine Klausur in ZVG und das werden wahrscheinlich unter anderem die Problemthemen. Ich verstehe diese Paragraphen einfach nicht, wie ich da ran gehen muss bei meinem Lösungsweg oder was ich auf mein Blatt schreiben muss.

    Und alleine wenn ich schon sehe, dass ich 7 geringste Gebote erstellen muss bei Versteigerung von mehreren Grundstücken wird mir schlecht.

    MfG fonsana

  • Ohne konkretere Fragestellung kannst du hier keine Antwort erwarten. Ich zumindest habe keine Lust auf ein Referat.

    Hast du denn keinen Kollegen, der das mit dir durchgehen kann? Wir hatten Lerngruppen, einer weiß immer was. Außerdem kannst du den Dozenten bitten, das nochmal zu wiederholen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo Fonsana,
    die beiden §§ befassen sich damit, wie Erlös bei Zuschlag im Gesamtausgebot zu verteilen ist, also Zuschlag auf mehrere Grundstücke / Flurstücke erfolgt ist.
    Die Formulierung: "und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig" heißt auf Normaldeutsch:
    ... und diese zugeschlagenen Grundstücke jeweils unterschiedlich belastet sind......

    Die beiden §§ sind dafür da, dem Rangthema der Rechte Abteilung III Rechnung zu tragen. Der Erlös muss so verteilt werden, wie sich die Belastung an den einzelnen Grundstücken darstellt (=Forsetzung des Suggationsgrundsatzes). Die beiden Paragraphen kann man nur anhand von Beispielen begreifen.

    Besonders schlimm wird es beim Absatz 3. Es ist dabei auch möglich, durch "taktisch geschickte Gebotslegung in Einzelausgeboten" die Erlösverteilung bei einzelnen Grundstücken zu beeinflussen. Das ist ab er dann schon "die höhere Schule". dazu habe ich selbst auch lange gebraucht.
    Mehr kann ich im allgemeinen Sinne nicht mehr sagen.

  • Grundsätzlich sehe ich es wie Araya:

    Ich zumindest habe keine Lust auf ein Referat.


    Wenn es in der Klausur drankommt, wird es wohl in der Vorlesung besprochen worden sein, da gibt's doch sicherlich ein Skript bzw. Aufschrieb. Ansonsten finden sich in der Bibliothek bestimmt Lehrbücher, in denen die Thematik erklärt wird.

    Klarstellen möchte ich lediglich:


    die beiden §§ befassen sich damit, wie Erlös bei Zuschlag im Gesamtausgebot zu verteilen ist, also Zuschlag auf mehrere Grundstücke / Flurstücke erfolgt ist.


    § 112 ja, § 122 ist auch bei Zuschlag auf Einzelausgebote möglich.

    Ganz grob (aber wirklich grob) kann man sagen:
    § 112 regelt, wie der Erlös aus einem Gesamtausgebot auf mehrere Grundstücke verteilt wird.
    § 122 regelt, wie Gesamtansprüche bei der Erlösverteilung auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen sind.
    Oftmals treffen 112 und 122 zusammen, da § 122 auch anzuwenden ist, wenn man Einzelerlöse nach § 112 gebildet hat.

    Ach, und:

    Zitat

    (=Forsetzung des Suggationsgrundsatzes).


    Es heißt Surrogationsgrundsatz.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!