KFA gegen Beklagten Verwaltungssrechtsstreit/wg. Aufenthaltserlaubnis

  • HAllo,

    ich soll einen KFA gegen die Beklagte erstellen in folgendem Fall. Da ich dies in einem Verwaltungsrechtsstreit noch nie gemacht habe bitte ich Euch um Eure Hilfe ob dieser so richtig ist wie unten aufgeführt.
    Betreuerin der jetzigen Mandantin erhebt Klage Ihrer Betreuten beim Verwaltungsgericht wg. Ordnungsverfügung un beantragt PKH mit dem Zusatz einen Ra zu beauftragen. Betreuerin/Mandintin beauftragt uns und wir zeigen die Vertretung an. Es erfolgt
    1. Beschluss v. Gericht PKH wird bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 123/.. wird angeordnet. Antragsgegnerin trägt die Kosten. Streitwert 2.500,00 €.
    Wir erhalten ein Schreiben der Behörde (Beklagte) Im Hinblick auf die dortigen Ausführungen ist die Beklagte bereit, der Klägerineinen Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Einer im Hinblick darazd absehbaren Erledigungserklärung schließt sich die Beklagte bereits jetzt an und erklärt ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verfahrenskosten. Darauf erklären wir das Verfahren in Der Hauptsache erledigt. Wir erhalten vom Verwaltungsgerichtwiederum einen Beschluss wg. Aufenthaltserlaubnis hier: Einstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Streitwert 5.000,00 €


    Muss der Streitwert des 1. Beschusses von € 2500,00 auch mit angerechnet werden? Oder wäre der KFA so ok.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Im beschriebenen Fall müssten zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig gewesen sein. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Az: 8 K ... und ein Klageverfahren, Az: 8 K 123/.... . Deshalb würde ich Folgendes beantragen:


    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Streitwert: 2.500,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Klageverfahren (Streitwert: 5.000,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV, sofern die Voraussetzungen zur Entstehung vorliegen
    1,0 Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1003 VV, sofern die Voraussetzungen zur Entstehung vorliegen
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Du hast in deiner Aufstellung die Gebühren für Verfahren vor den Sozialgerichten genommen.

  • Aus dem mitgeteilten Verfahrensverlauf (Einstellung, d.h. keine Entscheidung in der Sache, nicht mal eine Kostenentscheidung) kann ich keine Termins- und Erledigungsgebühr ersehen. Insbesondere löst eine einfache Erledigungserklärung keine Erledigungsgebühr aus (auch wenn die Bezeichnung natürlich dazu verleitet).

    Wurde schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertreten oder erst im Klageverfahren?

    Wichtig daher, worauf fleißiger Biber schon hinwies: Voraussetzungen prüfen!

  • Vielen Dank für Deine Antwort. Stimmt habe die Gebühren fürs Sozialgericht genommen. Wie schon geschrieben mache dies zum 1. Mal und werde den KFA so nun wie du bechrieben hast erstellen.:blumen:

  • Habe den Beitrag von BGB 1300 zu spät gelesen.
    Vielen Dank für Eure Antworten. Werde nochmals die Voraussetzungen prüfen:gruebel: und mich dann ggfls noch mal melden. Stimmt habe die Gebühren fürs Sozialgericht genommen. Wie schon geschrieben mache dies zum 1. Mal .

    Einmal editiert, zuletzt von luna50 (8. Mai 2017 um 13:54) aus folgendem Grund: Beitrag nicht gelesen

  • Hallo Biber, hallo BGB1300

    nun habe ich mir die Akte nochmal ganz genau angeschaut und versuche mal den ganz genauen Verlauf zu beschreiben. Hoffentlich ist das jetzt nicht zu ausführlich. Leider kann mir meine Kollegin auch nicht weiterhelfen, da sie genauso wie ich noch keinen KFA /Abrechnung im Verwaltungsrecht gemacht hat.:gruebel:
    Ich konnte auch keine Gerichtstermine sehen die wir wahrgenommen haben. Also dann ja auch keine Terminsgebühr. Nun weiß ich wirklich nicht mehr weiter wie ich den KFA erstellen muss und bitte nochmal um Eure Hilfe.
    Nur jeweils eine Verfahrensgebühr Streitwert 2500,00 und eine Verfahrensgebühr Streitwert 5000,00???:gruebel:

    Also: Die Betreuerin unserer jetzigen Mandantin erstellt Klage und PKH bei der Rechtsantragstelle wg. Ordnungsverfügung Verlängerung Aufenthalt und teilt darin mit einen Rechtsanwalt (uns )zu beauftragen die Klage zu begründen. Die Betreuerin erhält Beschluss über vorläufige Streitwertfestsetzung. Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt ohne Anhörung der Parteien .

    Betreuerin/Mandantin kommt zu uns. Wir begründen die Anträge überreichen PKH Anträge und es werden anschließend noch mehrere Schriftsätze erstellt.
    Es ergeht ein Beschluss des Verwaltungsgerichts dass PKH bewilligt wurde. Dann ergeht ein zweiter Beschluss: hier Antrag nach § 80 Abs. 5VwGO1.
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 123/.. wird angeordnet. Antragsgegnerin trägt die Kosten. Streitwert 2.500,00 €.
    Gründe 1. Der Antrag auf PKH hat Erfolg usw. 2. Der sinngemäß gestellte vorläufige Rechtschutzantrag , die Wirkung der Klage ... gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom... anzuordnen hat Erfolg.

    Stellungnahme d. Gegenseite: Im Hinblick auf die angefragten Ausführungen ist die Beklagte bereit der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Einer im Hinblick darauf absehbaren Erledigungserklärung der Klägerin schließt sich die Beklagte bereits jetzt an und erklärt Bereitschaft zur Übernahme der Verfahrenskosten. Wir erklären das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

    Es erfolgt ein Beschluss: hier Einstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen,
    1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. PKH wird bewilligt.

    Wie gesagt hoffe, dass ich es nun ausführlicher erklären konnte. Vielen Dank

  • Hallo luna50,

    das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Klageverfahren sind nach § 17 Nr. 4 verschiedene Angelegenheiten. D.h. die Gebühren entstehen für jede Angelegenheit neu. Entsprechend wurden auch getrennte Kostenentscheidungen getroffen und jeweils ein Streitwert festgesetzt.

    Wenn ihr sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Klageverfahren eine Begründung/ein Sachvortrag eingereicht habt ist jeweils eine Verfahrensgebühr entstanden. Nach dem geschilderten Sachverhalt sind die Voraussetzungen zur Entstehen der Terminsgebühr bzw. einer Erledigungsgebühr im Klageverfahren nicht gegeben, so dass diese nicht erstattungsfähig sind.


    Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Streitwert: 2.500,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

    Klageverfahren (Streitwert: 5.000,- EUR)

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

  • Hallo Biber,

    Vielen Dank für Deine Antwort. Diese Akte hat mich zur Verzweifelung gebracht, da wir für diese Mandnatin und Betreuerin schon einige Verfahren hatten. ICh hoffe ich habe Dich / Euch mit meinen vielen FRagen nicht zur Verzweifelung gebracht;)

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