PKH Zwangsvollstreckung

  • Es wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Der Schuldner legt nunmehr ein 1) Erinnerung gegen den Pfüb wegen fehlerhaftem Urteil (für mich in der ZV zunächst unbeachtlich) und fehlender Rechtsmittelbelehrung im Pfüb (nach meiner bisherigen Prüfung ebenfalls unbeachtlich), 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung im Pfüb und sowie fehlerhaftem Urteil im Zivilverfahren) und 3) Bewilligung von PKH für das Vorstehende.

    Da ich davon ausgehe, dass sowohl die Erinnerung als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet sind, beabsichtige ich, der Vollstreckungserinnerung nach 766 nicht abzuhelfen. Das Verfahren geht nun an den Richter, ebenso, wenn ich § 237 ZPO richtig verstanden haben, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Wie verhält es sich nun mit der PKH. Bin ich hier mit meinem Nichtabhilfebeschluss auch für die PKH zuständig oder macht das dann der Richter? Nach meiner Ansicht wäre der PKH Antrag ohnehin zurückzuweisen.

    (Bitte den post ins pkh form verschieben, wenn es da besser angesiedelt sein sollte)

  • Der PfÜb ist in der Regel eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und keine Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO. Er bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung , wenn er mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar ist, vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 232 Rn. 2

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