Beratungshilfeantrag gestellt am 14.2. - Der Antragsteller hat einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beim Landkreis gestellt und von diesem unter Hinweis auf diverse strafrechtliche Verurteilung eine Aufforderung zur MPU erhalten. Beigefügt war eine Liste der zugelassenen Stellen, von denen das Gutachten erstellt werden kann. Den Beratungshilfeantrag hat er gestellt und erklärt, er wisse nun nicht, was er tun solle.
Beratungshilfe durch direkte Auskunft: eine der zugelassenen Stellen anrufen, Termin machen und klären, was mitzubringen sei. Und sich ggfs. beim Landkreis über das weitere Prozedere informieren.
Er wolle zum Anwalt. Rechtsschutzbedürfnis: Was ist an den Vorwürfen des Landkreises nicht korrekt? Weshalb sei die Forderung nach der MPU unberechtigt? Antwort: Das wisse er nicht.
Auskunft wiederholt und darauf hingewiesen, dass er, wenn er zum Anwalt geht, diesen selbst bezahlen muss.
Er geht natürlich zum Anwalt, am 20.2. Dieser hat dem Landkreis was auch immer geschrieben. Der Antragsteller kommt heute wieder und beantragt erneut Beratungshilfe. Der Anwalt hatte ihm die Antwort des Landkreises (hält an der MPU fest, hat nur die Frist zur Vorlage verlängert, weil durch den Schriftwechsel mit dem Anwalt Zeit verstrichen ist) übersandt mit der Aufforderung den Beratungshilfeschein noch nachzureichen.
Ich sehe noch immer kein Rechtsschutzbedürfnis. Er konnte mir auch nicht erklären, was der Anwalt gegen die Aufforderung des Landkreises eingewandt hat. Er will mit dem weiteren Schriftverkehr des Anwalts wiederkommen.
Ich frage mich allerdings, ob das eine neue Beratungshilfesache ist (dann wäre der Antrag verspätet) oder ob es die Fortsetzung der alten Beratungshilfesache ist. Auf den damaligen Antrag ist keine förmliche Entscheidung erlassen worden. Die Sache wurde nur mit dem Vermerk "Beratungshilfe erteilt durch sofortige Auskunft" weggelegt.