PKH für Betreuerin (Mutter des Betroffenen)

  • Hallöchen,

    sorry aber kann mir jemand helfen?
    Kurz zum SV:
    Mutter und Vater sind Betreuer ihres behinderten Sohnes. Eltern trennen sich. Vater zieht weg, will aber trotzdem Betreuer bleiben. Mutter nimmt sich einen Anwalt und stellt jetzt hier bei mir am Notariat (Bawü) einen PKH Antrag und Beiordnung ihres Anwalts, denn sie möchte den Vater (also ihren Noch-Ehemann) nicht mehr als BEtreuer ihres Sohnes haben.

    1. Muss ich das machen oder besteht ein Richtervorbehalt?
    2. Ich habe die SUFU schon bedient aber ich finde immer nur Einträge darüber wenn der Betroffene PKH beantragt , nicht die Betreuerin-deswegen meine Frage:ist die Mutter denn berechtigt (wenn die persönl. u. wirtschaftlichen Verh. stimmen) PKH in einem Betreuungsverfahren zu bekommen?

    Ich danke euch vielmals

  • Frage:ist die Mutter denn berechtigt (wenn die persönl. u. wirtschaftlichen Verh. stimmen) PKH in einem Betreuungsverfahren zu bekommen?


    Einen Antrag stellen kann sie, aber sie wird keine PKH bewilligt bekommen, weil es dafür keine Notwendigkeit gibt.
    Der Richter entscheidet im Amtsermittlungsverfahren. Ein Rechtsanwalt kann hier nichts tun außer das dem Richter sagen, was die Mutter ihm in der Anhörung auch selber sagen kann. Und den Antrag auf Entlassung eines Betreuers kann die Mutter auch selber stellen. Der ist an keine Form gebunden und braucht auch nicht ausführlich begründet werden. Der Richter fragt dann sowieso konkret nach und hört alle Beteiligten an.

  • Da der Richter über die Betreuerentlassung zu entscheiden hat, fällt auch die VKH-Entscheidung in seine Zuständigkeit

    Ich glaub das ist eher die Antwort auf die Frage.

    Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von VKH nebst Beiordnung eines Anwalts bestehen, ist nicht Sache der Beurteilung.

    Insoweit erinnere ich beldel an die Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz des Richters nicht die Bewilligung von PKH verhindert - im Gegenteil. Und selbst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Fallkonstellationen denkbar, die es notwendig machen, einem Beteiligten VKH nebst Beiordnung eines Anwalts zumindest nicht von vornherein zu versagen.

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