Hallo,
§ 2231 BGB sagt ja, dass ein Testament vor einem Notar oder entsprechend den Anforderungen des § 2247 BGB errichtet werden kann. Laut Reichsgesetzblatt vom 03.08.1938 gibt es ein Gesetz vom 31.07.1938 über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen. Laut § 4 dieses Gesetzes kann ein Testament auch vor einem Richter errichtet werden. Weiß jemand zufällig, wie lange dieses Gesetz Bestand hatte? Ich habe ein Testament von 1968 errichtet vor einem Richter. War das zu dieser Zeit noch zulässig?