Einwendungen gegen Vergütungsantrag des Ergänzungspflegers

  • Hallo ihr Lieben!

    Ich (bzw. meine Vorgängerin) hatte hier eine Akte bezüglich einer familiengerichtlichen Genehmigung eines Grundstücksübergabevertrages. Nach diverser Stellungnahmen des Ergänzungspflegers ist der KiVa nun bockig und nahm mit einem bissigen Schriftsatz den Antrag zurück.

    Das Theater beim Vergütungsantrag habe ich demnach kommen sehen...

    Ja, nun ist es soweit. Der besagte KiVa möchte nun eine genaue Referenz des Gesetzestextes und Durchführungsvorschrift, wonach es nötig ist, dass der Erg- Pfl. zur Verpflichtung persönlich erscheinen muss und er von allen Blättern Kopien machen musste.

    Weiterhin gab der Pfleger an, ein 10 minütiges Telefonat mit der Notarin geführt zu haben. Auf Nachfragen des KiVas in der Kanzlei könne man dies nicht belegen. In der Stellungnahme nach dem besagten Gespräch erwähnte der Pfleger etwas von "noch näher zu untersuchenden vertraglichen Umsetzung der Rechte", woran der Ast. sich nun aufhängt, was nun bei dem angeblichen Gespräch überhaupt besprochen worden sei. Er wünscht nun einen Einzelverbindungsnachweis.

    Weiterhin stellt er natürlich die angegebene rechtliche Bewertung in Zweifel, da diese entgegen seiner Auffassung ausfiel.

    Letztlich hat wohl laut Aufstellung noch ein 25 minütiges Telefonat mit meiner Vorgängerin stattgefunden. Hier wird moniert, dass diese entsprechend ausgebildet sein müsste und daher ein Erg- Pfl. reine Formsache wäre und daher keine Stellungnahme erforderlich wäre oder wenn sie nicht ausgebildet genug wäre, wäre eine Rücksprache mit ihr nicht nötig. Er stützt es darauf, dass in keinem unserer Schreiben eine eigene Rechtsauffassung vertreten worden wäre, sondern bislang nur die Schreiben des Pflegers weitergeleitet worden wären. Zum Nachweis verlangt er hier nun eine Dienstanweisung und Inhalts-Mitschrift des Gesprächs. In der Akte ist lediglich ein Vermerk, wonach der Pfleger angerufen hat und die Sache mit ihm erörtert worden sei (war relativ am Anfang der Sache).

    Diese idiotischen Einwendungen mit offensichtlich querulatorischem Hintergrund nerven mich jetzt natürlich ziemlich. Ich hatte die Akte das erste mal auf dem Tisch (nach Dezernatsveränderung) als die Rücknahme kam. Wie genau müssen die Posten nachgewiesen werden? Es geht ja hierbei um die tatsächlich entstandenen Aufwendungen und da kann ich doch nicht beurteilen, wie notwendig ein 10 minütiges Gespräch mit der Notarin oder die 25 Minuten mit meiner Vorgängerin waren -,-

    Ich hätte natürlich große Lust einfach antragsgemäß festzusetzen und dann soll er in die Beschwerde gehen (was sowieso so kommen wird). Aber es soll ja auch gehalten werden.. habt ihr eine Idee, wie ich dem entgegen kann?

    LG

  • Ich hätte natürlich große Lust einfach antragsgemäß festzusetzen und dann soll er in die Beschwerde gehen (was sowieso so kommen wird). Aber es soll ja auch gehalten werden.. habt ihr eine Idee, wie ich dem entgegen kann?

    Du wirst dich in deinem Beschluss schon mit den Einwendungen auseinandersetzen müssen. Das mag bei offensichtlichem Unsinn relativ kurz und bündig machbar sein, aber ignorieren solltest du sie nicht.

    Ein Pauschales Abhandeln des gesamten Vorbringens als unerheblich dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

  • Ich hätte natürlich große Lust einfach antragsgemäß festzusetzen und dann soll er in die Beschwerde gehen (was sowieso so kommen wird). Aber es soll ja auch gehalten werden.. habt ihr eine Idee, wie ich dem entgegen kann?

    Du wirst dich in deinem Beschluss schon mit den Einwendungen auseinandersetzen müssen. Das mag bei offensichtlichem Unsinn relativ kurz und bündig machbar sein, aber ignorieren solltest du sie nicht.

    Ein Pauschales Abhandeln des gesamten Vorbringens als unerheblich dürfte nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

    Richtig. Und zumindest kurz darauf hinweisen, dass der Zeitansatz des (hoffentlich auch berufsmäßig bestellten) Ergänzungspflegers glaubhaft gemacht wurde sowie dessen Richtigkeit durch die Antragstellung versichert wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mir war nicht klar, dass ich das nochmal extra sagen müsste: Natürlich hatte ich nicht vor, es einfach so abzuschmettern. In dem Fall hätte ich mir den Post hier gespart.

    Ich hatte gehofft, dass mir jemand sagen könnte, inwieweit ich den Pfleger nun auffordern muss, tatsächlich die Nachweise zu erbringen und inwieweit ich mich rechtfertigen muss (z. B. wieso meine Kollegin 25 Minuten mit dem Pfleger telefoniert hat).

    Das klingt alles einfach nur nach grobem Unfug, aber dennoch fallen mir keine plausiblen Erklärungen oder gar Vorschriften ein, die ich ihm entgegen kann.

  • Statt "Nachweise zu erbringen" könnte man auch bitten, "ergänzend zu berichten" und den Beteiligten mitzuteilen, dass die Berichterstattung zu den vergütbaren Leistungen des Pflegers gehört und somit zu einer Erhöhung der Kostenrechung führen wird.

  • Mir war nicht klar, dass ich das nochmal extra sagen müsste: Natürlich hatte ich nicht vor, es einfach so abzuschmettern.


    Entschuldige bitte, ich hatte den von mir in #2 zitierten Passus so verstanden, dass du überlegtest, das zu zun.

    Ich hatte gehofft, dass mir jemand sagen könnte, inwieweit ich den Pfleger nun auffordern muss, tatsächlich die Nachweise zu erbringen und inwieweit ich mich rechtfertigen muss (z. B. wieso meine Kollegin 25 Minuten mit dem Pfleger telefoniert hat).


    Das hängt von den konkret beanstandeten Posten ab. Zu dem Telefonat würde ich nur schreiben, dass sich aus der Akte gibt, dass der Fall telefonisch besprochen wurde und keine Veranlassung besteht, die Dauer von 25 Minuten anzuzweifeln.
    Zur persönlichen verpflichtung würde ich kurz auf das Gesetz verweisen etc..


  • Ich hatte gehofft, dass mir jemand sagen könnte, inwieweit ich den Pfleger nun auffordern muss, tatsächlich die Nachweise zu erbringen und inwieweit ich mich rechtfertigen muss (z. B. wieso meine Kollegin 25 Minuten mit dem Pfleger telefoniert hat).

    Das klingt alles einfach nur nach grobem Unfug, aber dennoch fallen mir keine plausiblen Erklärungen oder gar Vorschriften ein, die ich ihm entgegen kann.

    Daher auch mein Hinweis, dass der Zeitaufwand im schriftlichen Antrag des Ergänzungspflegers insgesamt plausibel dargelegt wurde und die Richtigkeit der Angaben ebenfalls versichert wurde.
    Sind die Einwendungen "grober Unfug", ist jede Ausführung zuviel Futter für den "Querulanten".

    Ich würde die Einwendungen nur dem Ergänzungspfleger zur Kenntnis- und gegebenenfalls Stellungnahme übersenden. Kommt keine Stellungnahme des Pflegers, setzt du das fest, was vergütungsfähig ist (wenn ich dich richtig verstanden habe also alles).

    Deutlich würde ich allerdings darauf hinweisen, dass eine Ergänzungspflegschaft keine "reine Formsache" ist und Rücksprachen mit dem Gericht zur Eruierung des Sachverhaltes und Meinungsbildung als zweckdienlich (und somit kostentechnisch notwendig) anzusehen sind.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Grundsätzlich gilt doch folgendes:
    Gem. § 3 VBVG darf d. Pfleger die erforderliche Zeit für die Wahrnehmung seines Amtes abrechnen. Was als erforderlich gilt , ist in erster Linie seine Entscheidung .
    Wer den Zeitaufwand verursacht , ist für die Abrechnung der Vergütung nicht relevant.
    Er ist eigenverantwortlich tätig und unterliegt keinen Weisungen des Gerichts . Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich auf mißbräuchliche
    und deutlich überzogene Vergütungsforderungen vgl. Deinert/Lütgens "Die Vergütung des Betreuers" 6. Auflage S. 148-150.

    Eine minutiöse Überprüfung des Festsetzungsbeamten hätte sowieso nicht zwingend erfolgen müssen vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000,1533.

  • [...]die Berichterstattung zu den vergütbaren Leistungen des Pflegers gehört und somit zu einer Erhöhung der Kostenrechung führen wird.

    Nachweise dafür?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • [...]die Berichterstattung zu den vergütbaren Leistungen des Pflegers gehört und somit zu einer Erhöhung der Kostenrechung führen wird.

    Nachweise dafür?

    Die Erstellung des Jahresberichts nach § 1837 BGB gehört zu den Pflichten des Ergänzungspflegers und ist als solche vergütungsfähig.
    Das wäre vorliegend allerdings m.E. der falsche Weg, denn die Stellungnahme zum Vergütungsantrag ist eben kein solcher Bericht. Genauso ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags nicht vergütungsfähig, da es sich nicht um originäre Handlungen im Rahmen der Pflegschaft handelt.

    Das wäre in meinen Augen eher eine Schikaneverfügung, wenn man die Stellungnahme zu den Einwendungen als "Bericht" verkaufen möchte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Anders OLG Celle openJur 2016, 6158, auch wenn das natürlich falsch ist (Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 708/709).

  • Ich verstehe schon allein die Ausgangsfrage nicht, als es doch originäre Aufgabe des Familiengerichts ist, über die Vergütung des Ergänzungspflegers auf Antrag zu befinden. Hier erfolgt doch keine Anleitung wie die Entscheidung zu gestalten ist, sondern Hilfestellungen zur Lösungsfindung vereinzelter Problemkreise.

    Wenn die Frage lautete, wie die Telefonauslagen und der dafür benötigte Zeitaufwand des Pflegers vergütet wird, ist die Antwort bereits gegeben. Wie der Umgang mit vermeintlich querulatorischen Einwänden eines Beteiligten umzugehen ist, wurde hier m.E. ausführlich dargestellt. Wie man aber seine Arbeit macht, ist jeden seine Sache und dafür ist man eben im Dienste seines Landes Rechtspfleger!

    Für meinen Dafürhalten wäre alles Weitere schon ein Verstoß gegen die bestehenden Forenregeln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!