Anfall Einigungsgebühr bei Kostenaufhebung für "außergerichtliche Kosten"

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Ich habe die Frage bekommen, ob in folgender Situation der Rechtsanwalt des Klägers eine Einigungsgebühr geltend machen kann und bin wohl etwas verwirrt :oops::

    Die Parteien haben sich in einem erstinstanzlichen Verfahren nach Urteil im Urkundenprozeß im Nachverfahren durch einen Mehrvergleich geeinigt. Der Vergleich ist protokolliert worden und das Verfahren beendet. Nun hat der Klägeranwalt Kostenfestsetzung beantragt und hierbei auch die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr (1000 VV RVG).

    Der Vergleich regelt aber: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten dieses Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden."

    Was meinen die Parteien denn mit den "außergerichtlichen Kosten"? Ist damit die Einigungsgebühr gemeint, so dass der Anwalt keinen Anspruch auf die Gebühr hat, oder sonstige außergerichtliche Kosten? Die Einigungsgebühr sind doch "gerichtliche Kosten", oder? :confused:

    Danke für Eure Hilfe!!

  • Das kommt weil wir unsere eigenen Anwaltskosten in außergerichtliche (d.h. vorgerichtliche) und gerichtliche Kosten aufteilen, während das Gericht zwischen gerichtlichen Kosten (d.h. Gerichtskosten) und außergerichtlichen Kosten (d.h. Anwaltskosten) unterscheidet.

    Vorgerichtliche Kosten können im Vergleich nicht gemeint sein, weil solche nicht entstanden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten der Einigung, also EG und alle Kosten des Mehrwertes, gemeint sein sollen.

  • Bei den außergerichtlichen Kosten handelt es sich um die RA-Kosten. Da die bezogen auf den Vergleich gegeneinander aufgehoben wurden, kann die EG nicht festgesetzt werden.

  • Das kommt weil wir unsere eigenen Anwaltskosten in außergerichtliche (d.h. vorgerichtliche) und gerichtliche Kosten aufteilen.

    Was heißt "wir"? Wir Anwälte? Wenn Du "außergerichtlich" mit "vorgerichtlich" verwechselst, dann ist das keine Gepflogenheit von uns Anwälten (oder sollte es zumindest nicht sein), sondern schlicht und einfach falsch.

    "Außergerichtliche Kosten" sind im Umkehrschluss die Kosten, die keine Gerichtskosten sind. Daher sind Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen "außergerichtliche Kosten", und zwar unabhängig davon, ob es sich um "vorgerichtliche Kosten" handelt (z. B. Nr. 2300 VV) oder um Gebühren und Auslagen, die bei der gerichtlichen Vertretung des Mandanten entstehen, z. B. Nr. 3100 VV.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Und trotzdem ist nach dem Sprachgebrauch der Begriff "außergerichtliche" Kosten etwas anderes als "vorgerichtliche" Kosten. Letztere sind dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet und eines KFV nicht zugänglich, anders als bei den RA-Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Die Vermengung beider Begriffe hat schon für reichlich Verwirrung gesorgt.

  • Die Vermengung beider Begriffe hat schon für reichlich Verwirrung gesorgt.

    In der Tat. Und leider ist das durchaus eine Gepflogenheit von Anwälten, wie ich in fast 30 ReFa-Jahren schon mehrfach schmerzlich feststellen musste. Und was hab ich mich schon mit Chefs angelegt deswegen... :cool:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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