RAST:Widerspruch gegen KfB VwGK wegen RA ohne Vollmacht?

  • Vielleicht stehe ich völlig auf dem Schlauch, weil mir RAST ganz neu ist und der Sachverhalt mir kompliziert erscheint:
    19jähriger aus Guinea (Volljährigkeit dort mit 21) erscheint mit Einzelvormund (vom AG bestellt mit Bescheinigung):
    Er legt eine Mahnung auf Grundlage eines KfB der Verwaltungsgerichtskosten vor (KfB hatte er nicht mit, d.h, er will mit diesem morgen wiederkommen).
    RA hat wohl Verwaltungsverfahren geführt- aber ohne Vollmacht des Einzelvormundes nur mit Unterschrift des nach guineischen Rechts Minderjährigen.
    Kann ich das so überhaupt aufnehmen?
    Wenn der RA als Vertreter ohne Vollmacht gehndelt hat, haben wir ja §110/§179 BGB (wäre dann der RA Träger der Gerichtskosten?)
    Ich hab nur keinen blassen Schimmer, ob ich das als Begründung für den Widerspruch nehmen kann oder mich zum Horst mache - ist mein erster Widerspruch.
    Wenn aus der Vorlage des KfB ergeht, dass die RM Frist abgelaufen wäre (gehe ich ja fast von aus, wenn schon gemahnt wurde), mache ich dann noch was oder weise ich nur darauf hin, dass die RM Frist abgelaufen ist?
    Generell interessiert mich die Sachlage aber auch:
    Würde die schwebend unwirksame Vollmacht nicht konkludent durch die Teilnahme des Vormund am Verfahren als erteilt gelten?
    RA vertritt "Mj" ---Vormund weiß, dass RA eine Vollmacht vom Mj hat, widerspricht dem nicht und lässt den RA handeln--> Vollmacht konkludent erteilt?

    Schon einmal vielen Dank im Voraus, ich denke ja, dass ich irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe..:peinlich:

  • Fraglich ist erst einmal, um was für einen KFB es sich handelt:

    §104,106 ZPO (bzw. die entsprechende verwaltungsgerichtliche Variante) oder § 11 RVG?

    § 104, 106 ZPO (Kostenerstattung zwischen den Parteien) würde ich folgendermaßen lösen:

    Wegen der Minderjährigkeit im Verwaltungsverfahren würde ich mir gar keine Gedanken machen. Es ist Sache des dortigen Richters zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorlagen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit usw.). Offenbar kam er zum Ergebnis, dass dein Antragsteller berechtigt war, das Verfahren zu führen. Jedenfalls hat er deinem Antragsteller wohl einen Teil der Kosten auferlegt. Ob zurecht oder zu unrecht ist egal, das wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft. Da müsste man dann eher gegen die Kostengrundentscheidung (Urteil) vorgehen. Im Kostenfestsetzungsverfahren geht es nur um das Kostenrecht. Wenn die Kosten richtig berechnet sind, kann sich der Antragsteller die Beschwerde oder Erinnerung mit der Begründung, der Antragsteller war minderjährig, sparen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.


    § 11 RVG (Festsetzung gegen den eigenen Mandanten):

    Schwierig. Grundsätzlich kann man im Verfahren nach § 11 RVG das Verfahren mit materiellrechtlichen Einwendungen stoppen. Die kann der Antragsteller gegebenenfalls selbst Vortragen. Problem dabei: Sind die Einwendung unsinnig, kann er sich sicher sein, dass eine Klage auf Rechtsanwaltsgebühren kommt. Daher könnte man dafür eventuell Beratungshilfe bewilligen (bzw. auf die Möglichkeit eines entsprechenden Antrags hinweisen), aber nur, wenn es noch keinen KFB gibt bzw. die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

    Hoffe, das hilft dir weiter (so ganz kam ich mit deiner Sachverhaltsschilderung nicht zurecht :oops:)

  • Bist du denn am AG oder am VerwG? Ich (ordentliche Gerichtsbarkeit) würde keine Erklärung für die "unordentliche" Gerichtsbarkeit aufnehmen, sondern an die entsprechende RAST beim zuständigen Gericht verweisen.

    Bist du am VerwG, gibt es bestimmt auch nette Kollegen, die dir da weiterhelfen können ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Corypheus, vielen Dank für Deine Hilfe!

    Es ist definitv nicht §11 RVG, der Vormund teilte mir mit, man hätte dem Anwalt mitgeteilt, dass er ohne Vollmacht gehandelt habe (also nur Prozessvollmacht mit Unterschrift des Minderjährigen) und der habe sich nicht mehr gemeldet und keine Kosten erhoben, es ginge rein um die Gerichtskosten.

    Da haben sich die Bäume deutlich gelichtet.

    Ich war tatsächlich so verwirrt mit dem Vortrag (Guinea, RA ohne Vollmacht), dass ich gar nicht mehr bedacht habe, dass im Widerspruch gegen den Kostenbescheid ja nicht die Kostengrundentscheidung aus dem Urteil etc. überprüft und korrigiert wird.:daemlich

    Und nach §158 VwGO kann man ja nicht einmal die Entscheidung über die Kosten anfechten, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache RM eingelegt werden.

    Mal eine Frage am Rande, weil mir der Weg zu einer neuen Kostenentscheidung so abgeschnitten vorkommt: Nach Unanfechtbarkeit eines Urteils hat man dann doch betreffend einer fehlerhaften Kostengrundentscheidung einfach "Pech", oder?
    Ich kann (und will) ja nicht beurteilen, ob der RA korrekt gehandelt hat - aber wenn nicht, könnte man doch nur noch den RA in Regress nehmen?
    Meine einzige Befürchtung wäre, dass der Antragsteller heute kommt und dann als nächstes BerH will-und ich dann entscheiden muss, ob er die dafür bekommt.


    Hallo Patweazle,

    nein, nur AG.:oops:
    Hätte ich da einen Riesenbock geschossen bei der Niederschrift des Widerspruchs? Ich dachte, ich muss alles aufnehmen in der RAST und es dann nur ans zuständige Gericht weiterleiten.
    Vielen Dank für Deine Hilfe!


    (Ich wusste, meine erste Frage würde peinlich sein---aber das mir gerade so der Durchblick fehlt ist wirklich peinlich.)


    Momentan sind Kollegen für mich wenig greifbar, weil der Krankenstand so hoch ist und ich eigentlich gerade 3 vertrete.

  • Ich wusste, meine erste Frage würde peinlich sein---aber das mir gerade so der Durchblick fehlt ist wirklich peinlich.

    Da ist nichts Peinliches dran. Manchmal übersieht man eben etwas. Und gerade als Berufsanfänger kann das schnell passieren.

    Hättest du etwas aufgenommen, wäre das grundsätzlich in Ordnung gewesen.

  • Mal eine Frage am Rande, weil mir der Weg zu einer neuen Kostenentscheidung so abgeschnitten vorkommt: Nach Unanfechtbarkeit eines Urteils hat man dann doch betreffend einer fehlerhaften Kostengrundentscheidung einfach "Pech", oder?

    Würde ich so sehen, wenn jemand das Urteil nicht passt, kann er ja innerhalb der Frist Berufung einlegen.


    Ich kann (und will) ja nicht beurteilen, ob der RA korrekt gehandelt hat - aber wenn nicht, könnte man doch nur noch den RA in Regress nehmen?
    Meine einzige Befürchtung wäre, dass der Antragsteller heute kommt und dann als nächstes BerH will-und ich dann entscheiden muss, ob er die dafür bekommt.

    Beratungshilfe für Regressansprüche gegen Anwälte ist so eine Sache... In dem Fall könnte ich mich zu einer Bewilligung durchringen (z.B. zur Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Anwaltsvertrag oder eine Bevollmächtigung zustande kam), aber oft wird da irgendein Mist vorgetragen, daher prüfe ich da grundsätzlich streng. Daneben gibt es noch ein praktisches Problem: Dein Antragsteller dürfte Schwierigkeiten haben, einen Anwalt zu finden, der das Mandat übernimmt (insbesondere bei BerH).

    Momentan sind Kollegen für mich wenig greifbar, weil der Krankenstand so hoch ist und ich eigentlich gerade 3 vertrete.

    Kenne ich, mein Beileid.

  • Ich kann (und will) ja nicht beurteilen, ob der RA korrekt gehandelt hat - aber wenn nicht, könnte man doch nur noch den RA in Regress nehmen?
    Meine einzige Befürchtung wäre, dass der Antragsteller heute kommt und dann als nächstes BerH will-und ich dann entscheiden muss, ob er die dafür bekommt.

    In so einem Fall würde ich dem Antragsteller empfehlen, zunächst selbst tätig zu werden und zu versuchen, eine Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer zu erreichen.
    Klar kann man auch die Bewilligung in Betracht ziehen, da ja erst im Wege der BerH durch einen weiteren RA geprüft wird, ob ein Regressanspruch überhaupt besteht.

    Zitat


    Hallo Patweazle,

    nein, nur AG.:oops:
    Hätte ich da einen Riesenbock geschossen bei der Niederschrift des Widerspruchs? Ich dachte, ich muss alles aufnehmen in der RAST und es dann nur ans zuständige Gericht weiterleiten.
    Vielen Dank für Deine Hilfe!

    Ich schätze mal, dass das Verwaltungsgericht sich gedacht hätte "Boah, die ordentliche Gerichtsbarkeit wieder... nee nee nee!" ;)
    Du musst nicht alles aufnehmen. Du hast auf eine sinnvolle, gezielte Antragstellung hinzuwirken. Wie willst du das machen, wenn du selbst nicht weißt, wo die Glocken hängen? (Und das ist nicht böse gemeint - in diesem Fall würde ich auch nichts aufnehmen)
    Die zuständigen Gerichte haben ihre eigenen Rechtsantragstellen und auch die entsprechende Erfahrung vor Ort. Ich würde auch keine Klagen für das Arbeitsgericht aufnehmen - ebenso wie ich hoffe, nie einen vom Sozialgericht aufgenommenen Antrag in einer Familiensache vorgelegt zu kriegen.

    Zitat


    (Ich wusste, meine erste Frage würde peinlich sein---aber das mir gerade so der Durchblick fehlt ist wirklich peinlich.)

    Es gibt keine peinlichen Fragen :) Allerdings ist es sehr schade, dass du momentan an deiner Behörde etwas "alleingelassen" bist...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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