Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Anwaltsgebühren, auf die ich leider keine klare Antwort im Internet finden kann und möchte euch daher gerne um eine kleine Hilfestellung bitten.

    Verkürzter Ausgangsfall:
    B wird vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu einer Vernahme vorgeladen. B nimmt sich den Anwalt R zur Hilfe, der den Termin beim FA absagt und Unterlagen anfordert. Nach einiger Zeit vereinbart R mit dem Finanzamt ein Erörterungs- & Verhandlungstermin bei dem die Einstellung des Strafverfahrens beschlossen wird.

    Wie erfolgt die Abrechnung für den Anwalt?

    Ich bin auf folgendes Ergebnis gekommen:
    - Grundgebühr, §§ 2, 14 RVG Nr. 4100 VV RVG: 200,00 EUR
    - Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG: 165,00 EUR
    - Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG: 165,00 EUR, da Einstellung des Verfahrens

    Meine Frage ist nun, wie wird der Erörterungs- & Verhandlungstermin beim Finanzamt bei der Berechnung behandelt?

    Ich würde eigentlich zu meinem Ergebnis noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG ansetzen. Dabei bietet sich auf den ersten Blick die Ziffer 2 an. Allerdings lautet der Wortlaut: "2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde"

    Zählt der Erörterungs- und Verhandlungstermin als "Vernehmung", zumal dies ohne Anwesenheit von B stattgefunden hat? Kann die Terminsgebühr angesetzt werden oder ist dieser Termin mit der Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG abgegolten?

    Vielen lieben Dank!

  • Das ist mir völlig neu, dass Jurastudenten jetzt auch Kostenrecht haben... :cool: Trotzdem will ich dir mitteilen, dass die Gebühr Nr. 4102 entstanden ist, weil die Finanzbehörde auch eine Strafverfolgungsbehörde ist. Nicht entstanden ist allerdings die Gebühr Nr. 4141. Die kann nur im gerichtlichen Verfahren entstehen und das hatte noch nicht begonnen.

  • Vielen Dank, Tinamaria!

    Nr. 4102:
    Mir ist bewusst, dass die Finanzbehörde eine Strafverfolgungsbehörde ist, aber gilt diese Nummer dem Wortlaut nach nur für "Vernehmungen" oder fallen auch Erörterungs-/Verhandlungstermine mit den Strafverfolgungsbehörden darunter? Ich bin mir nämlich relativ unsicher, da im Ausgangsfall statt einer "Vernehmung" plötzlich von einem "E/A-Termin" die Rede ist...oder soll uns das nur in die Irre führen? :confused:

    Nr. 4141:
    Dazu hatte ich folgenden Kommentar im Internet gefunden, da ich aktuell auf beckonline von Zuhause aus leider keinen Zugriff habe:

    Zitat


    edit by Kai: Textübernahme aus urheberrechtlichen Gründen entfernt

    Quelle: http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2015_42.htm

    Beginnt das vorbereitende Verfahren nicht bereits mit der Vorladung zur Vernahme des B durch die Finanzbehörde?

    Vielen Dank nochmal ;)

    //Edit: Die Entfernung der Textübernahme kann ich zwar nicht nachvollziehen - zumal sie expliziert zitiert und mit einem Quellenverweis versehen wurde -, aber die "Textstelle", auf die ich mich beziehe, befindet sich im Link unter "Allgemeines".

    2 Mal editiert, zuletzt von Last_Angel (12. Mai 2017 um 13:16)

  • Hallo,

    die Nr. 4141 VV RVG kann in jeder Lage des Verfahrens entstehen, also auch im Ermittlungsverfahren, das folgt aus der Anm. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG. Lesen Sie dazu auch meine Beiträge zur Nr. 4141 VV RVG - stehen im VT auf meiner Homepage. Ich kann nicht nachvollziehen, woraus sich ergeben soll, dass die Gebühr nur im gerichtlichen Verfahren entsteht.

    Die Nr. 4102 VV RVG ist m.E. nicht entstanden. Es handelte sich um einen Erörterungstermin und nicht um eine "Vernehmung". Analog kann man die Vorschrift nach h.M. nicht anwenden.

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