Darf Gutachter den Mieter fragen ?

  • In einem Zwangsversteigerungsverfahren habe ich den Gutachter mit der Ermittlung des Verkehrswerts beauftragt. Aus dem parallel laufenden Zwangsverwaltungsverfahren weiß ich, dass es sich um ein Grundstück mit einem Zweifamilienwohnhaus handelt, davon eine Wohnung vom Schuldner bewohnt und die andere von einem Mieter. Der Gutachter erklärt mir, dass der Schuldner auf seine schriftliche Terminsankündigung nicht reagiert hat und ihm am heutigen Besichtigungstermin auch nicht geöffnet hat. Darf er ohne Zustimmung des Schuldners den Mieter fragen, ob dieser ihm erlaubt, die von ihm bewohnte Wohnung zu besichtigen und zu fotografieren ? :gruebel:

  • Ja, definitiv!
    Der Gutachter darf den Mieter bitten, die Wohnung zu besichtigen und zu fotografieren.
    Der Mieter muss dem jedoch nicht zustimmen.

    Der Eigentümer kann seinem Mieter nicht "vorschreiben", wie der sich gegenüber dem Gutachter verhalten soll.

  • :daumenrau das gilt für alle Räume, für die der Mieter kraft Mietvertrags das alleinige Besitzrecht hat.

    Kitzlig wird es für die Räume, die vom Eigentümer und dem Mieter der zweiten Wohnung gemeinsam genutzt werden, z.B. einen gemeinsamen Raum im Keller o.ä. Ich würde aber auch hier ein vom Mitbesitzrecht des Mieters abgeleitetes Recht des Sachverständigen bejahen, wenn der Mieter einverstanden ist. Die andere Frage wäre, ob man den Mieter darauf aufmerksam macht, dass er sich den Zorn des Vermieters zuziehen wird, wenn er das zulässt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Versteh ich den Sachverhalt richtig?

    Der Eigentümer = Schuldner wohnt doch in dem Zweifamilienhaus. Wie soll der SV in das Gebäude kommen, ohne den "Mitbesitz" des Schuldners zu verletzen?

    Fotos von der Mietwohnung "ja"; aber wie??

  • Versteh ich den Sachverhalt richtig?

    Der Eigentümer = Schuldner wohnt doch in dem Zweifamilienhaus. Wie soll der SV in das Gebäude kommen, ohne den "Mitbesitz" des Schuldners zu verletzen?

    Fotos von der Mietwohnung "ja"; aber wie??

    Der Eigentümer kann niemandem den Zutritt verwehren, den der Mieter in seine Mietwohnng lassen will. Da gibt es keine Ausschließungsmöglichkeit aufgrund Mitbesitz. Abgesehen davon können Zweifamilienhäuser auch getrennte Zugänge zu den beiden Wohnungen haben, dann gibt es noch nicht einmal Mitbesitz.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Versteh ich den Sachverhalt richtig?

    Der Eigentümer = Schuldner wohnt doch in dem Zweifamilienhaus. Wie soll der SV in das Gebäude kommen, ohne den "Mitbesitz" des Schuldners zu verletzen?

    Fotos von der Mietwohnung "ja"; aber wie??

    Der Eigentümer kann niemandem den Zutritt verwehren, den der Mieter in seine Mietwohnng lassen will. Da gibt es keine Ausschließungsmöglichkeit aufgrund Mitbesitz. Abgesehen davon können Zweifamilienhäuser auch getrennte Zugänge zu den beiden Wohnungen haben, dann gibt es noch nicht einmal Mitbesitz.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Man kann sogar sagen: Umgekehrt wird ein Schuh draus. Wenn Eigentümer = Vermieter und Mieter Mitbesitz haben (am Treppenhaus z. B.), dann hat der Mieter gegen den Vermieter Ansprüche auf Besitzschutz, wenn der Vermieter verhindern will, dass Besucher des Mieters die Räumlichkeiten/Baulichkeiten betreten, die an denen Mitbesitz besteht.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Dass Besucher des Mieters nicht gehindert werden können, völlig klar. Aber ist der SV überhaupt ein "Besucher". Das ist für mich die entscheidende Frage.

  • Dass Besucher des Mieters nicht gehindert werden können, völlig klar. Aber ist der SV überhaupt ein "Besucher". Das ist für mich die entscheidende Frage.

    Ich bezog mich in meinem Beitrag auf den vorherigen Beitrag von Richter Andreas H. Und damit dies deutlich wird, habe ich Andreas H. eigens zitiert. Und er behandelt den Fall eines Dritten (hier: Gutachter), "den den Mieter in seine Wohnung lassen will". Dann ist der Gutachter natürlich Besucher.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

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