Versäumnisurteil und Auflassung

  • Mir liegt ein rechtskräftiges VU vor, in welchem der BEklagte verurteilt wurde, der Veräußerung des Grundbesitzes, verzeichnet im GB von Blatt zuzustimmen.
    M. E. beinhaltet diese Formulierung keine Auflassung, so dass ich die Eigentumsumschreibing nicht vornehmen kann -nur, wie setze ich diesen Anspruch durch????
    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Auch wenn ich kein GB mache, ein 894er Tenor sieht anders aus.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag:
    Oder handelt es sich um ein WEG-Objekt und ein Urteil nach §§ 18, 19 WEG? Ich meine, dass da der Tenor ungefähr hin käme.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • M.E. nach § 888 ZPO.

    (und ja, ich sehe darin auch noch keine Auflassung)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Bei wörtlichem Verständnis wäre die "Zustimmung zur Veräußerung" eine Erklärung z. B. gem. § 185 BGB zur Veräußerung eines Dritten. Wenn das Versäumnisurteil aber eine Veräußerung inter partes meint (was spätestens das Grundbuchamt erkennen kann, dem der Titel vorgelegt wird), kann darin nichts anderes liegen als die Verurteilung zur Auflassung. Was denn sonst?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Dann soll der Kläger das so beantragen. Hat er ja in der Hand.

    Auch ein Titel wie "verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung" ist eben keine Verurteilung zu "zahlt an den Kläger", auch wenn der Kläger wohl das gemeint haben dürfte.

    Ich weise auf solche Probleme regelmäßig hin, so dass es auch zu einem sauber vollstreckbaren Urteil kommen kann. Aber beim VU, gerade im schriftlichen Verfahren, kann die Grenze zwischen zulässigem Hinweis und unzulässiger, d.h. einen Befangenheitsverdacht auslösender, Beratung sehr schmal sein. Daher verstehe ich es, wenn Kollegen dies in diesem Stadium beim Anwaltsprozess nicht tun. Und auch wenn ich das großzügiger sehe, gab es neulich mal einen Fall, in dem selbst ich vor einem Hinweis zurückgeschreckt bin, auch wenn völlig klar war, dass der Titel Mist wird. Hat der Anwalt bei einem Versendungskauf auf Gefahr des Lieferanten, bei dem die Sache nach Vorkasse bei der Sendung zerstört worden ist, ausdrücklich Zahlung (= Rückzahlung) Zug um Zug gegen Rückgabe des funktionstüchtigen (!) Gegenstands begehrt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann soll der Kläger das so beantragen. Hat er ja in der Hand.

    Auch ein Titel wie "verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung" ist eben keine Verurteilung zu "zahlt an den Kläger", auch wenn der Kläger wohl das gemeint haben dürfte.

    Ich weise auf solche Probleme regelmäßig hin, so dass es auch zu einem sauber vollstreckbaren Urteil kommen kann. Aber beim VU, gerade im schriftlichen Verfahren, kann die Grenze zwischen zulässigem Hinweis und unzulässiger, d.h. einen Befangenheitsverdacht auslösender, Beratung sehr schmal sein. Daher verstehe ich es, wenn Kollegen dies in diesem Stadium beim Anwaltsprozess nicht tun. Und auch wenn ich das großzügiger sehe, gab es neulich mal einen Fall, in dem selbst ich vor einem Hinweis zurückgeschreckt bin, auch wenn völlig klar war, dass der Titel Mist wird. Hat der Anwalt bei einem Versendungskauf auf Gefahr des Lieferanten, bei dem die Sache nach Vorkasse bei der Sendung zerstört worden ist, ausdrücklich Zahlung (= Rückzahlung) Zug um Zug gegen Rückgabe des funktionstüchtigen (!) Gegenstands begehrt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich habe sogar schon vor dem Bundesarbeitsgericht einen Vergleich geschlossen mit der Formulierung "verpflichtet sich zur Zahlung". Im Urteil sollte das aber nicht stehen. - In vorliegendem Fall ist es aber eine Auflassung - was sonst? Nur auf der Grundlage mutwilligen Missverstehenwollens liest man hier andere Erklärungen heraus. Willst Du hier die Parteien etwa auf eine Feststellungsklage verweisen, wie der Titel zu interpretieren ist?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Falls der Beklagte alleiniger Eigentümer ist, könnte man in "Zustimmung" Verurteilung zur Mitwirkung bei der (erforderlichen) Auflassung sehen. In der Praxis muss dann der Erwerber samt vollstr. Ausfertigung beim Notar zur Beurkundung der Auflassung erscheinen. Das Urteil ersetzt die persönliche Mitwirkung/Anwesenheit des Beklagten beim Notar, nicht aber die Beurkundung der Auflassung/Einigung.

  • Ich habe sogar schon vor dem Bundesarbeitsgericht einen Vergleich geschlossen mit der Formulierung "verpflichtet sich zur Zahlung". Im Urteil sollte das aber nicht stehen. - In vorliegendem Fall ist es aber eine Auflassung - was sonst? Nur auf der Grundlage mutwilligen Missverstehenwollens liest man hier andere Erklärungen heraus. Willst Du hier die Parteien etwa auf eine Feststellungsklage verweisen, wie der Titel zu interpretieren ist?

    Beim BAG - und in einem Vergleich. Das ist natürlich ein schlagendes Argument :teufel:

    Aber im Ernst: Schon in der Referendarszeit wird einem eingepaukt, dass "wird verurteilt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten" nicht das gleiche ist wie "wird verurteilt zu zahlen". So wie "wird zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet" nicht das gleiche ist wie "wird verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben". In beiden Fällen wird eben eine Handlung, die Verpflichtung, tenoriert, und nicht das Ergebnis dieser Handlung. Natürlich kann man versuchen, sich über eine großzügige Auslegung darüber hinwegzusetzen. Und überall, wo nicht ernsthaft vollstreckt werden muss, spielt es ja auch keine Rolle. Aber wenn man den Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Bestimmbarkeit ernst nehmen will, dann ist es eben anders. Also baut der kluge Anwalt durch Stellung des richtigen Antrags vor - und der kluge Richter wirkt auf die Stellung des richtigen Antrags hin, damit es in der Vollstreckung eben keine vermeidbaren Probleme gibt und man ggf. nach § 888 ZPO vollstrecken muss.

    Und wieso Verweis auf Feststellunggsklage wegen des Inhalts? Wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO möglich wäre, und das ist sie auf jeden Fall - unsere Diskussion geht ja nur darum, ob es einer solchen Bedarf oder ob alleine durch das rechtskräftige Urteil die Willenserklärung bereits fingiert wird - dann wäre die Feststellungsklage kein anwaltlicher Glücksgriff. Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses drängen sich auf.


    Falls der Beklagte alleiniger Eigentümer ist, könnte man in "Zustimmung" Verurteilung zur Mitwirkung bei der (erforderlichen) Auflassung sehen. In der Praxis muss dann der Erwerber samt vollstr. Ausfertigung beim Notar zur Beurkundung der Auflassung erscheinen. Das Urteil ersetzt die persönliche Mitwirkung/Anwesenheit des Beklagten beim Notar, nicht aber die Beurkundung der Auflassung/Einigung.

    Dem könnte ich noch zustimmen. Wenn man sowohl das schuldrechtliche Angebot zum Abschluss eines Übertragungsvertrags als auch das sachenrechtliche Angebot auf Erklärung der Auflassung (oder statt des Angebots die jeweilige Annahme) im Urteil haben will, dann muss man das am besten anders aufbauen. Schon die Trennung in zwei Erklärungen wäre hilfreich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Falls der Beklagte alleiniger Eigentümer ist, könnte man in "Zustimmung" Verurteilung zur Mitwirkung bei der (erforderlichen) Auflassung sehen. In der Praxis muss dann der Erwerber samt vollstr. Ausfertigung beim Notar zur Beurkundung der Auflassung erscheinen. Das Urteil ersetzt die persönliche Mitwirkung/Anwesenheit des Beklagten beim Notar, nicht aber die Beurkundung der Auflassung/Einigung.

    AndreasH war etwas schneller. Trotzdem mein Statement zu Uschis Ausführungen:

    So ist es. Allerdings reicht nicht die vollstreckbare Ausfertigung aus, sondern es ist ein mit Rechtskraftvermerk versehener Titel erforderlich;
    s.hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048558
    und OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17, Rz 16 mwN
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie sollte Eures Erachtens der Tenor des Urteils lauten, wenn es zum einen, wie dem Urteil immanent, mit "Der Beklagte wird verurteilt" beginnt und zum anderen die Wirkung herbeiführen soll, dass das Urteil die geschuldete Willenserklärung ersetzt?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Wie der Tenor auszusehen hat, ist nicht das Problem der Grundbuchrechtspfleger. Der BGH führt in Rz 7 des Beschlusses vom 19. 5. 2011, I ZB 57/10
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…550&pos=0&anz=1
    aus: „Die Anwendbarkeit des § 894 ZPO setzt voraus, dass die abzugebende Willenserklärung einen fest bestimmten Inhalt hat. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Zuhilfenahme des Tatbestands und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (vgl. Gruber, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 894 Rdnr. 11; Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung u. vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 894 Rdnr. 3; Schilken, in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, ZwangsvollstreckungsR, 12. Aufl., § 72 Rdnr. 11; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung, Rdnr. 7.200; Grau, Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen, 2001, S. 149 f.; jew. m. w. Nachw.).“

    Das OLG München verweist in Rz 25 des Beschlusses vom 10.01.2017, 34 Wx 239/16, zusätzlich auf die Kommentierung von Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 8.

    Wenn vorliegend (Zitat) „der Beklagte verurteilt wurde, der Veräußerung des Grundbesitzes, verzeichnet im GB von Blatt zuzustimmen“, dann ergibt sich jedenfalls im Wege der Auslegung, dass der Beklagte zur Abgabe der Auflassungserklärung verurteilt wurde (vorausgesetzt, der Beklagte ist Alleineigentümer). Notfalls wären Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen.

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  • Wie sollte Eures Erachtens der Tenor des Urteils lauten, wenn es zum einen, wie dem Urteil immanent, mit "Der Beklagte wird verurteilt" beginnt und zum anderen die Wirkung herbeiführen soll, dass das Urteil die geschuldete Willenserklärung ersetzt?



    Nun, man könnte das, ohne dass ich jetzt in meiner Sammlung nachsehe, m.E. z.B. wie folgt gestalten:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Eigentum am Grundstück xxx-Str. yy, in .... Z-Stadt, Gebäude- und Grünfläche zu ... qm, FlurNr ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ..., Band ..., Blatt ..., zu übertragen.

    2. Zum Zwecke des Vollzugs von Ziffer 1 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger die Auflassung des unter Ziffer 1 genannten Grundstückseigentums zu erklären

    (wahlweise, mit der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH: ein Angebot zur Auflassung des unter Ziffer 1 genannten Grundstücks an den Kläger abzugeben)

    , und die Eintragung der Übertragung des Eigentums durch das zuständige Grundbuchamt des AG ... zu bewilligen.


    Mit dieser Formulierung macht man m.E. deutlich, dass man den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gesehen hat und man formuliert den Inhalt der Willenserklärung so, dass sie nach § 894 ZPO hinreichend deutlich erkennbar ist. Klar ist aber, dass man durch das Urteil nur eine Handlung des Beklagten ersetzen kann. Da zum Vollzug der Übertragung immer noch die formgerechte Annahme des Angebots zur Auflassung gehört, muss der Kläger diese noch erklären und die Abgabe der Erklärung gegenüber dem GBA nachweisen. Was das GBA hierzu akzeptiert, dazu fehlt mir die Erfahrung, dazu mögen sich die besser berufenen Teilnehmer äußern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hinzuweisen bleibt noch auf Rz. 20 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 15.11.2016, 34 Wx 408/16,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19661?hl=true
    „Bei Urteilen ohne Gründe (z. B. Versäumnisurteilen) wird zur Auslegung des Tenors teilweise auch die Klageschrift mit herangezogen (vgl. BAG NZI 2007, 254; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 704 Rn. 6; Hess in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 8; a. A. Zöller/Stöber § 704 Rn. 5). Ob dem, wenn nicht nach § 313b Abs. 2 ZPO verfahren wurde, für das Grundbucheintragungsverfahren zu folgen ist, kann auf sich beruhen.“

    Vorliegend bedarf es mE aber nicht der etwaigen Heranziehung der Klageschrift, weil sich bereits aus der Verurteilung, der Veräußerung eines bestimmt bezeichneten Grundstücks zuzustimmen, dann wenn der Zustimmungspflichtige der Alleineigentümer dieses Grundstücks ist, ergibt, dass er zur Abgabe der (zur Veräußerung erforderlichen) Auflassungserklärung verurteilt wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hinzuweisen bleibt noch auf Rz. 20 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 15.11.2016, 34 Wx 408/16,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19661?hl=true
    „Bei Urteilen ohne Gründe (z. B. Versäumnisurteilen) wird zur Auslegung des Tenors teilweise auch die Klageschrift mit herangezogen (vgl. BAG NZI 2007, 254; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 704 Rn. 6; Hess in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 8; a. A. Zöller/Stöber § 704 Rn. 5). Ob dem, wenn nicht nach § 313b Abs. 2 ZPO verfahren wurde, für das Grundbucheintragungsverfahren zu folgen ist, kann auf sich beruhen.“

    Vorliegend bedarf es mE aber nicht der etwaigen Heranziehung der Klageschrift, weil sich bereits aus der Verurteilung, der Veräußerung eines bestimmt bezeichneten Grundstücks zuzustimmen, dann wenn der Zustimmungspflichtige der Alleineigentümer dieses Grundstücks ist, ergibt, dass er zur Abgabe der (zur Veräußerung erforderlichen) Auflassungserklärung verurteilt wurde.

    Das würde ich für etwas weit hergeholt halten.

    Vorliegend wurde der Beklagte verurteilt "... zu veräußern". Das hat nun gar nichts mit dem dinglichen Auflassungsakt zu tun, sondern stellt eine Verurteilung da, ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorzunehmen.

    An wen ist zu veräußern, zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen? Meines Erachtens ist das Urteil völlig unbestimmt und daher relativ wertlos.

    Dabei wäre es so einfach gewesen, siehe 45.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ...Vorliegend wurde der Beklagte verurteilt "... zu veräußern". Das hat nun gar nichts mit dem dinglichen Auflassungsakt zu tun, sondern stellt eine Verurteilung da, ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorzunehmen. ....

    Dieser Einwand geht fehl, weil der Begriff der „Veräußerung“ das Verfügungsgeschäft, nicht die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Kaufvertrag oder Schenkung betrifft (vgl. Quack, in: Deutsches Rechtslexikon, Bd. 3, 3. Aufl. 2001, S. 4393; Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Aufl. 2002, S. 1442), zitiert im Gutachten des DNotI. DNotI-Report 16/2011, 121 ff, 122). Darauf hatte ich hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076769
    hingewiesen.

    Und wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post947764
    bezieht sich der Begriff der Veräußerung als Unterbegriff der „Verfügung“ (BGHZ 1, 294/304; LG Frankenthal, Rpfleger 1981, 483) auf die Einigungserklärung nach §§ 873, (925) BGB.

    Und was soll denn bitte schön in der Verurteilung zur Zustimmung der Veräußerung sonst liegen, als die Verurteilung zur Abgabe der Auflassungserklärung ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nun, ich erkenne an, dass die Rechtsprechung es wohl so auslegt.

    Ich für meinen Teil halte es doch noch für einen großen Unterscheid, ob ich verurteilt werde eine Immobilie zu verkaufen, oder sie aufzulassen. Und dass "Veräußerung" eher in "Auflassung" als in "Verkauf" umzudeuten ist erschließt sich mir noch immer nicht.

    Aber mir muss sich nicht alles erschließen. :D

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