Vollstreckbare Ausfertigung - Pachtvertrag

  • Hallo,

    ich habe ein Problem. Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Pachtvertrages vor. Ich bin mir aber unsicher, ob ich diese aufgrund des Inhalts des Vertrages erteilen kann.

    § 10 Vollziehungsklausel

    "Wegen der Pachtzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 26.180,00 monatlich unterwirft sich der Pächter der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der amtierende Notar wird von den Parteien angewiesen, der Verpächterin auf deren Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, wenn das Fälligkeitsdatum des jeweiligen Pachtzinses eingetreten ist. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
    Der Pächter verpflichtet sich ferner das Pachtobjekt zu räumen und mit allen schlüsseln und dem gesamten Inventar an die Verpächterin herauszugeben. Er unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Verpächterin verpflichtet sich von dem Räumungstitel nicht Gebrauch zu machen, solang der Pächter nicht mit Pachtzinszahlungen von zwei Monatsnettomieten in Rückstand geraten ist...."

    Auf meine Nachfrage teilte die Antragstellerin mit, dass das Objekt zwischenzeitlich verkauft wurde und der Käufer auf die Aushändigung des Vertrages besteht.....das Fälligkeitsdatum sei eingetreten, jedoch bestehen keine Rückstände und es bedürfe auch nicht eines solchen....

    Vielleicht kann mir jemand helfen.

    Viele Grüße

  • Hier würde ich mal wieder mit dem ersten Punkt des Prüfungskatalogs anfangen, was uns ja auch mal als sehr wichtig beigebracht wurde: Zuständigkeit prüfen!!

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  • Ich verstehe das Problem noch nicht.

    Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde weder erforderlich noch gewünscht.

    Der Original-Vertrag, also die notarielle Urkunde selbst, kann nicht zurückgegeben werden.

    P.S.: Willkommen im Forum! :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ist doch klar was hier gewollt ist: Der Eigentümer hat das Objekt verkauft, der Käufer will die vollstreckbare Ausfertigung des Pachtvertrages, da er zwar (§§ 581, 566 BGB, bei Landpacht auch § 593b BGB) Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers = Verpächters ist, aber keine vollstreckbare Ausfertigung und damit keinen Spaß bei einer eventuellen Vollstreckung hat, sowohl wegen der Zahlungsverpflichtung als auch wegen der Räumung.

    Ist natürlich blöd, dass immer nur wegen der fälligen (also bereits entstandenen) Raten erteilt werden darf anstatt einfach "wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung der Pacht unterwirft sich..." . Da kann er dann gerne jeden Monat wiederkommen.

    Die vollstreckbare Ausfertigung läßt sich der damalige Urkundsbeteiligte nun erteilen, und dann kommt so sicher wie das Amen in der Kirche der Antrag auf Klauselumschreibung. Letztes vermutlich - auch wegen der Formbedürftigkeit - gestützt auf eine entspechende Abtretung im notariellen Kaufvertrag.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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