Hallo zusammen,
habe gerade einen KFA nach Freispruch vor mir, in welchem der Verteidiger Reisekosten seiner Partei geltend macht. Der ehemalige Angeklagte ist wohl Mitglied einer Landfahrerfamilie, d.h. er ist ständig mit dem Wohnwagen in halb Europa unterwegs...
Inwieweit würdet Ihr die Reisekosten in diesem Fall für erstattungsfähig halten? Der Verteidiger macht eine Informationsreise (> 400 Kilometer), die dazugehörige Zeitversäumnis, die Reise zum Hauptverhandlungstermin (> 700 Kilometer) wiederum zzgl. Zeitversäumnis (20 Stunden!) und Übernachtungskosten geltend... einen Wohnsitz gibt es lt. Aussage des Verteidigers nicht. Ladung und weitere Schriftsätze gingen u.a. an dessen Vater als Zustellungsbevollmächtigten. Der Verteidiger ist der Meinung, dass Reisekosten in diesem Fall von dort zu berechnen seien, wo sich die Partei zum Zeitpunkt des jeweiligen Verfahrensstands aufgehalten hat...
Sieht hier jemand vllt. besondere Umstände i.S.d. § 5 Abs. 3 bzw. 5 JVEG, sodass die Fahrtkosten etc. in diesem Rahmen festzusetzen wären?
Gruß
dimoe