Einstellungsantrag (Schuldner) im Termin

  • Hallo, ich habe eine Anfängerfrage :(
    Ich habe morgen einen Versteigerungstermin und befürchte, dass der Eigentümer im Termin noch die Einstellung beantragt.
    Er hat matieriellrechtl. Einwendungen gegen die Forderung der Bank. Vollstreckungsabwehrklage ist noch nicht erhoben. Angeblich hat er erst heute von der Versteigerung erfahren.
    Bisher war der Eigentümer unbekannten Aufenthalts. Die Beschlüsse wurden über Zustellungsvertreter/öffentl. Zustellung bekannt gemacht.
    Theoretisch kann es also sein, dass der Eigentümer tatsächlich erst heute von der Versteigerung erfahren hat.
    Wenn er nun einen entsprechenden Antrag stellt, ist das dann ein Fall von § 769 Abs. 2 ZPO bei dem ich eine einstweilige Anordnung erlassen müsste?
    Oder kann ich selbst in diesem Fall meinen Termin durchführen und ggf. einen gesonderten Zuschlagstermin ansetzen?

  • Das ist ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zustellungsvertretung tatsächlich vorgelegen haben (ich erinnere in diesem Zusammenhang an LG Potsdam, 11.4.14, 1 T 103/13).

    Ansonsten ist zu beachten, dass es sich in der Regel nicht um einen dringenden Fall i.S. § 769 II ZPO handelt, wenn der Schuldner sich noch an das Prozessgericht hätte wenden können. Es genügt auch nicht, wenn der Schuldner nur Zeit gewinnen will. Hierzu: Zöller/Stöber, Rn. 12 zu § 769.

  • Zum einen hat er heute noch Zeit, sich an das Prozessgericht zu wenden und zum anderen kannst du einen Verkündungstermin bestimmen, wenn du sonst den Zuschlag erteilen könntest/müsstest.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Zustellungsvertreter hatte per Mail Kontakt mit dem Eigentümer. Aus der Korrespondenz ist erkennbar, dass der Eigentümer seine aktuelle Adresse nicht mitteilen will. Er gab nur an sich im Ausland aufzuhalten und dass die Zustellung dorthin nicht möglich wäre... Auf wiederholte Nachfragen wurde keine Adresse mitgeteilt. Aus diesem Grund denke ich, dass die Zustellung an den Zustellungsvertreter in Ordnung war.

    O.k., dann hätte er also tatsächlich ja heute noch die Möglichkeit gehabt sich an das Prozessgericht zu wenden und dort Vollstreckungsabwehrklage erheben. Also kein dringender Fall. Danke für die Hilfe!

  • Wenn der Zustellungsvertreter Kontakt per Mail hatte, hattest du dann auch Kontakt per Mail? Ihn zB mal aufgeklärt, insbesondere die Folgen, wenn er seine Adresse oder einen Empfangsbevollmächtigten nicht angibt oder die Schreiben per PDF zukommen lassen? Dass es ihm nicht ganz egal zu sein scheint, ergibt sich ja daraus, dass er nun klagen will. Man kann also auch nicht unterstellen, dass er von nichts wissen wollte. Da wäre ich wohl doch vorsichtig mit einer Zuschlagserteilung und Wirksamkeit der Zustellung bzw gar Bestellung des Zustellungsvertreters.

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  • Da hast Du natürlich Recht :oops: Ich habe das Verfahren erst nach Anberaumung des Termins übernommen. Ich habe gerade nochmal geguckt. Eine Mailanschrift hat der Zustellungsvertreter mitgeteilt und das Gericht hat ihn nicht entsprechend angeschrieben.
    und nun? Muss ich meinen Termin aufheben?:eek:

  • Er hat ihn allerdings per Mail darauf hingewiesen, dass er als Zustellungsverstreter bestellt wurde und wenn er keine Adresse bekomme relevante Beschlüsse und Schriftstücke des Gerichts nicht per Mail zustellen könne. Aus Datenschutzgründen hat er nicht mitgeteilt in welcher Sache er genau als Zustellungsvertreter bestellt wurde.

  • Eine Mailanschrift hat der Zustellungsvertreter mitgeteilt und das Gericht hat ihn nicht entsprechend angeschrieben.
    und nun? Muss ich meinen Termin aufheben?:eek:


    Nein.
    So lange der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eingeführt ist, verschickt das Gericht Briefe und keine Mails. M.E. kann man sogar durchaus darüber streiten, ob es überhaupt Mails verschicken darf, denn unverschlüsselte E-Mails sind wie Postkarten. Dass das in der Praxis teilweise anders läuft mag durchaus sein, unter Umständen sogar durchaus sinnvoll, aber verpflichtet dazu ist das Gericht nicht.
    Mein Vorgehen wäre: Termin durchführen, ggfs. Verkündungstermin, dann hat der Schuldner Zeit, ggfs. die Einstellung durch das Prozessgericht nach § 769 Abs. 1 ZPO herbeizuführen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Danke für Deine Anwort, hiro.
    Immerhin hat sich der Zustellungsvertreter bemüht die Adresse zu ermitteln. Er hat per Mail auch dem Eigentümer empfohlen sich für weitere Auskünfte an die für das Verfahren zuständige Kollegin zu wenden. Leider arbeitet die Kollegin hier nicht mehr und ist auch nicht erreichbar. Die Geschäftsstelle ist aber der Meinung dass sie mehrmals mit ihm gesprochen habe. In der Akte befindet sich dazu leider nichts...
    Trotzdem kann man ja nicht sagen dass der Zustellungsvertreter es nicht versucht hat die Adresse zu ermitteln.

  • Auch wenn bei LG Potsdam der Sachverhalt anders war, würde ich das nicht mit einem einfachen "nein" abtun. Die Übersendung der Dateien als PDF sollte auch keine Zustellungen heilen oder gar ersetzen, sondern nur Kenntnisse übermitteln, damit der Schuldner entsprechend informiert entscheiden kann, was er denn nun machen will.
    Wenn ich eine mir bekannte Mail des Schuldners nicht nutze, um zumindest in Kontakt zu treten, halte ich das zumindest für eine "Unterlassung". Zumal , wenn der Zustellungsvertreter aus Datenschutzgründen (?) dem Schuldner eigentlich nichts konkretes mitteilt.
    Das hat für mich nichts mit elektronischem Rechtsverkehr zu tun (da sind wir uns einig), sondern mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens unter Berücksichtigung der Entwicklung moderner Telekommunikationsmittel.
    Im Zweifel entscheidet der Beschwerdeweg, ob das übertrieben wäre oder nicht.

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  • ...dass sie mehrmals mit ihm gesprochen habe. In der Akte befindet sich dazu leider nichts...

    Mit diesen Vermerken wäre das wohl etwas anderes. Je nachdem, was Inhalt der Gespräche war.

    Zeigt mal wieder, wie wichtig entsprechende Aktenvermerke sind, gerade nach LG Potsdam zu so einem Thema.

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  • Bei aller gebotenen Vorsicht (ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes): Besteht Kontakt zum Vertretenen und wird dieser auf die Rechtsfolgen des Nichtmeldens hingewiesen, sehe ich eigentlich kein Problem.

    Grundsätzlich gilt, dass es für mich als Zustellungsvertreter völlig in Ordnung ist, wenn der Vertretene nicht gefunden werden will (entweder ausdrücklich oder durch sein Verhalten kundgetan). Er darf sich dann aber auch nicht über die Rechtsfolgen beschweren oder mir Vorhaltungen machen.

    Wie Araya schon sagte, sind in solchen Dingen Aktenvermerke absolut empfehlenswert.

  • Bei aller gebotenen Vorsicht (ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes): Besteht Kontakt zum Vertretenen und wird dieser auf die Rechtsfolgen des Nichtmeldens hingewiesen, sehe ich eigentlich kein Problem.

    Grundsätzlich gilt, dass es für mich als Zustellungsvertreter völlig in Ordnung ist, wenn der Vertretene nicht gefunden werden will (entweder ausdrücklich oder durch sein Verhalten kundgetan). Er darf sich dann aber auch nicht über die Rechtsfolgen beschweren oder mir Vorhaltungen machen.

    Wie Araya schon sagte, sind in solchen Dingen Aktenvermerke absolut empfehlenswert.

    Dem stimme ich ja grundsätzlich zu und man darf den Sachverhalt bei LG Potsdam ja nicht vergessen. Aber ein paar Grundsätze kann man schon überdenken. Dass man aufgehoben werden kann, ist Berufsrisiko und nicht persönlich. Aber ein Zuschlag hat für alle Beteiligte weitreichende Auswirkungen, man sollte also auch nicht zu lax sein.
    Ich würde daher, auch zusätzlich zum Zustellungsvertreter, per Mail in Kontakt treten und noch mal mit meinen eigenen Worten genau aufklären. Damit hat man mE alles getan, was man auch nur ansatzweise verlangen kann, zumal der Schuldner die Beschwerde ja quasi "angekündigt" hat.

    (Mal nur so am Rande, fällt mir gerade ein: Wie will er denn Klage erheben oder einen Antrag stellen, wenn er seine Adresse nicht angibt, die zwingender Inhalt sind? Ist er nun bereit, sie doch anzugeben?)

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