Mitteilung über nicht erfolgte Erbausschlagung

  • Ich bekomme folgendes Schreiben eines Nachlassgerichts:

    "... wird mitgeteilt, dass Frau soundso für ihr Kind K die Erbschaft ausgeschlagen hat. Ihr und Herrn XY wurde daraufhin mitgeteilt, dass zur wirksamen Erbausschlagung auch der weitere gesetzliche Vertreter diese erklären muss, was er bislang nicht getan habe. Der Nachlass dürfte überschuldet sein."

    Ich bekomme das zur Kenntnisnahme und evtl. weiteren Veranlassung. Allerdings: Die Ausschlagungsfristen sind seit Wochen und Monaten vorüber, im vorliegenden Fall stammt der Schriftverkehr von November 2016. Ich bin ein wenig ratlos, was ich da noch machen soll.

    Kann mich bitte jemand aufklären?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Von Amts wegen nach eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung der Haftung für das Kind fragen?
    Beziehungsweise wenn solche überhaupt nicht ergriffen wurden, dem Vater die Sorge für das Vermögen entziehen?

    Bin selbst Berufsanfänger und habe den Eindruck, dass Familiengerichte in dieser Hinsicht sehr unterschiedlich agieren...

  • Nach Auskunft des hiesigen OLG kann ich nicht dem Vater die eS entziehen und auf die Mutter allein übertragen. Das wäre ein "normales" Sorgerechtsverfahren zwischen den Eltern, für das der Richter zuständig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die einen im Forum sagen so und die anderen so.
    Ist ein dauerhafter Streitpunkt hier; will heißen:
    Die einen schließem im Hinblick auf § 1629 a BGB die Akten und die anderen ( zu denen ich gehöre ) leiten ein Verfahren nach § 1666 BGB ein.
    Zumindest im Hinblick auf die bereits oben erwähnte Nachfrage nach haftungsbeschränkenden Maßnahmen vor der Volljährigkeit.

  • Wir prüfen, ob Maßnahmen nach § 1667 BGB erforderlich sind, wofür der Rpfl zuständig ist, § 3 Nr. 2 a RpflG.

    Das können Hinweise auf erbrechtliche Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten sein, Hinweise auf Minderjährigenhaftungsbegrenzung nach § 1629 a BGB (mit WV kurz vor dem 18. Geburtstag und dann weiterer Hinweise an das Kind selbst) oder Entzug der Vermögenssorge - da letzteres aber schon ein gravierendes Instrument ist und es da meist nicht nur im Hinblick auf die Vermögenssorge im Argen liegt, leiten wir dann ein richterliches Verfahren nach § 1666 BGB ein.

    Vor dem Ganzen steht aber natürlich die Sachaufklärung: Wie hoch ist der Nachlass überschuldet, wie lästig sind diese Schulden, liegt da noch mehr im Argen?

    Hauptanwendungsfall bei uns ist, dass die Eltern von der Genehmigung der Erbausschlagung nicht (oder nicht rechtzeitig) Gebrauch machen. Da können wir noch so viel aufklären oder darauf hinweisen - gefühlt 1/3 kriegt das nicht auf die Reihe. Ich bin daher für eine Gesetzesänderung, dass es für eine wirksame Ausschlagung und einer Genehmigungspflicht nach § 1643 Abs. 2 BGB genügen soll, wenn die Eltern die rechtzeitig beim Nachlassgericht oder Notar ausschlagen und dann eine rechtskräftige familiengerichtliche Genehmigung erwirken.

    Aber das nur am Rande.

  • Über diese unschönen Verfahren wurde schon häufiger diskutiert. Siehe z.B. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…g-der-Erbschaft

    Ich kenne keinen Fall, in dem die Nicht-Ausschlagung letztlich mal zu Maßnahmen nach § 1667 BGB geführt hätte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn beide Eltern nicht ausgeschlagen hätten, wäre es noch relativ einfach und hätte ich wohl "nur" die besagte Streitfrage.

    In meinen Fällen war es aber bislang immer so, dass einer rechtszeitig ausgeschlagen hatte und der andere trotz Zuredens, Mahnungen etc. nicht.

    Was bitteschön soll ich als Rechtspflegerlein da machen ?!? Noch dazu ohne Antrag ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da kannst du das gleiche machen oder nicht machen gegenüber dem Fall, dass beide nicht ausgeschlagen haben oder nur ein sorgeberechtigter ET existiert, der auch nicht ausschlägt.
    Ich mache da in der Regel nichts mehr.
    Was sollen wir auch machen. Habe genügend Fälle, wo mir die Gerichtsvollzieher mitteilten, dass Schuldner minderjährige Kinder seien, weil die Eltern auf den Namen ihrer Kinder bestellt hätten. Habe Infos an das Jugendamt gegeben, Anzeigen an die StA gemacht, aber keiner macht etwas, weil das alles zu geringfügig wäre. Da kann ich nur hoffen, dass meine Drohbriefe an die Eltern etwas gewirkt haben und sie nicht gleich morgen wieder etwas bestellen ...

  • Wenn beide Eltern nicht ausgeschlagen hätten, wäre es noch relativ einfach und hätte ich wohl "nur" die besagte Streitfrage.

    In meinen Fällen war es aber bislang immer so, dass einer rechtszeitig ausgeschlagen hatte und der andere trotz Zuredens, Mahnungen etc. nicht.

    Was bitteschön soll ich als Rechtspflegerlein da machen ?!? Noch dazu ohne Antrag ...


    So einen Fall hatte ich letztens auch mal. Vater hatte ausgeschlagen, Mutter hat sich trotz ewiger Anschreiben etc geweigert.
    Hintergrund der gewollten Ausschlagung war wohl, dass der Verstorbene Grundsicherung bekam und Schulden hatte, also kein Vermögen da war. Ich habe dann als Familiengericht von dem zuständigen Nachlassgericht die Akte bekommen mit der Bitte um Prüfung, ob da weitere Maßnahmen zu ergreifen sind und ggfs. eine Genehmigung zu erteilen, falls diese erforderlich sein sollte. Ich habe dann dem Richter vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, ob da im Hinblick auf die Nicht-Ausschlagung eine Gefährdung des Kindeswohl bzgl. des Vermögens besteht. Mein Abteilungsrichter hat nach Einholung einiger Stellungnahmen dann der Mutter teilweise die Sorge entzogen und diese dem Vater übertragen. Eine Genehmigung war dann auch nicht mehr nötig, sodass ich die Akte mit entsprechendem Vermerk und Hinweis auf den richterlichen Beschluss wieder an das NL-Gericht geschickte habe...

  • Wenn beide Eltern nicht ausgeschlagen hätten, wäre es noch relativ einfach und hätte ich wohl "nur" die besagte Streitfrage.

    In meinen Fällen war es aber bislang immer so, dass einer rechtszeitig ausgeschlagen hatte und der andere trotz Zuredens, Mahnungen etc. nicht.

    Was bitteschön soll ich als Rechtspflegerlein da machen ?!? Noch dazu ohne Antrag ...


    So einen Fall hatte ich letztens auch mal. Vater hatte ausgeschlagen, Mutter hat sich trotz ewiger Anschreiben etc geweigert.
    Hintergrund der gewollten Ausschlagung war wohl, dass der Verstorbene Grundsicherung bekam und Schulden hatte, also kein Vermögen da war. Ich habe dann als Familiengericht von dem zuständigen Nachlassgericht die Akte bekommen mit der Bitte um Prüfung, ob da weitere Maßnahmen zu ergreifen sind und ggfs. eine Genehmigung zu erteilen, falls diese erforderlich sein sollte. Ich habe dann dem Richter vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, ob da im Hinblick auf die Nicht-Ausschlagung eine Gefährdung des Kindeswohl bzgl. des Vermögens besteht. Mein Abteilungsrichter hat nach Einholung einiger Stellungnahmen dann der Mutter teilweise die Sorge entzogen und diese dem Vater übertragen. Eine Genehmigung war dann auch nicht mehr nötig, sodass ich die Akte mit entsprechendem Vermerk und Hinweis auf den richterlichen Beschluss wieder an das NL-Gericht geschickte habe...

    Und weshalb war sie nicht mehr nötig? Weil keine mehr erteilt werden sollte?
    Und weshalb Richtervorlage bei Vermögenssorge?


  • Richtervorlage weil ich in dem Moment nicht mehr dran gedacht habe, dass bei Vermögen auch Rpfl zuständig, aber grundsätzlich machen das wohl alle Kollegen bei uns so, ist also eher so Gewohnheitsrecht. 😃Nötig war sie wegen der Fallkonstellation nicht (1643 ll BGB).

  • Meines Wissens - und auch unser OLG sieht das wohl so - ist die Übertragung nur der Vermögenssorge auf einen Elternteil allein durchaus Richtersache. Rechtspflegersache ist es demnach (nur) dann, wenn die Vermögenssorge beiden Elternteilen oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil entzogen wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Letzteres ist leider falsch, weil nicht beide gesetzlichen Vertreter ausgeschlagen haben. Die spätere Übertragung der elterlichen Sorge auf den ausschlagenden Elternteil ändert daran nichts (was im Forum auch schon wiederholt erörtert wurde). Anders nur, wenn der Elternteil zuerst berufen war und selbst ausgeschlagen hatte, aber dazu gibt der Sachverhalt - bislang - nichts her.

  • @ Cromwell: Tatsächlich hätte ich dazu wirklich noch etwas schreiben sollen, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Der Vater war hier zuerst berufen, insgesamt stellte sich der Fall so dar, wie du es auch geschrieben hattest, daher hab ich die Bedürftigkeit verneint :)

  • Wenn bei uns ein mitsorgeberechtigter Elternteil das Erbe für das Kind nicht mit ausgeschlagen hat trotz nachgewiesener Überschuldung wurde bei uns richterlich die Entscheidungsbefugnis über die Erbausschlagung dem ausschlagenden Elternteil übertragen. Somit ist eine EA des anderen Elternteils nicht mehr nötig und Fristen können auch nicht abgelaufen sein.

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Das ist nicht zutreffend, wurde bereits im Forum wiederholt diskutiert und ist auch obergerichtlich so entschieden.

    Die der Erbauschlagung durch einen Elternteil zeitlich nachfolgende Übertragung dieser Angelegenheit auf den ausschlagenden Elternteil ist nicht ausreichend, weil sie nichts daran ändert, dass er im alleine maßgeblichen Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht alleine sorgeberechtigt war. Die Übertragung bewirkt also lediglich, dass der betreffende Elternteil dann - natürlich noch innerhalb der Ausschlagungsfrist - erneut als alleiniger Sorgeberechtigter ausschlagen kann und diese erneute Erbausschlagung bedarf dann natürlich auch der familiengerichtlichen Genehmigung.

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