Mitteilung über nicht erfolgte Erbausschlagung

  • Meines Wissens - und auch unser OLG sieht das wohl so - ist die Übertragung nur der Vermögenssorge auf einen Elternteil allein durchaus Richtersache. Rechtspflegersache ist es demnach (nur) dann, wenn die Vermögenssorge beiden Elternteilen oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil entzogen wird.

    Welche OLG-Entscheidung ist das ?

    Keine. Das war der Inhalt eines Telefonats eines OLG-Richters mit mir, in dem es u. a. auch um dieses Problem ging.

    Die der Erbauschlagung durch einen Elternteil zeitlich nachfolgende Übertragung dieser Angelegenheit auf den ausschlagenden Elternteil ist nicht ausreichend, weil sie nichts daran ändert, dass er im alleine maßgeblichen Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht alleine sorgeberechtigt war. Die Übertragung bewirkt also lediglich, dass der betreffende Elternteil dann - natürlich noch innerhalb der Ausschlagungsfrist - erneut als alleiniger Sorgeberechtigter ausschlagen kann und diese erneute Erbausschlagung bedarf dann natürlich auch der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Das fände ich auch logisch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich mit meinem Fall hier mal ran.

    Die Ausschlagungsfrist läuft noch. Die Kindesmutter hat ausgeschlagen. Der mitsorgeberechtigte Kindesvater rührt sich nicht.

    Es geht ein Antrag auf Entzug der Vermögenssorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Erbausschlagung ein.

    Läuft die 6 Wochen Frist für die Erbausschlagung erneut, wenn der Ergänzungspfleger Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an das Kind erlangt?

  • Solange die Ausschlagungsfrist noch läuft hast Du doch eigentlich keine Handhabe für einen Entzug; der Vater könnte ja doch noch tätig werden...

    Ich habe in diesem Fall den Vater sehr kurzfristig geladen, welcher mir erzählte, dass er zum Nachlassgericht gehen wollte, allerdings dann ins Krankenhaus musste und grad erst entlassen wurde (soviel in meinem Fall zum Vortrag der KM, dass sich der Vater nicht kümmere)... Ich habe ihn direkt zum Nachlassgericht begleitet und damit war die Sache erledigt.

    Vielleicht schaffst Du solch eine Verfahrensweise auch noch ?

  • Womit allerdings Marions Frage nicht beantwortet wäre. Wir haben hier zwei Richter für Nachlasssachen, beides auch Familienrichter. Der altgediente vertritt den Standpunkt, dass die Frage einer neuen Frist erst dann zu prüfen ist, wenn ein Berechtigter gegen die Ausschlagung eines Mj Kindes Einwände erhebt. Da sei in seiner Praxis noch nie geschehen. Damit können alle bestens leben. Die neue Richterin ist erstaunt und unsicher, wird sich der Praxis aber anschließen.

  • Die Ausschlagungsfrist läuft noch. Die Kindesmutter hat ausgeschlagen. Der mitsorgeberechtigte Kindesvater rührt sich nicht.

    Es geht ein Antrag auf Entzug der Vermögenssorge und Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Erbausschlagung ein.

    Läuft die 6 Wochen Frist für die Erbausschlagung erneut, wenn der Ergänzungspfleger Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an das Kind erlangt?

    Es kommt zunächst darauf an, ob und seit wann der Kindesvater Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat. Sollte innerhalb der für den Vater laufenden Ausschlagungsfrist eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden, ist der Teil der Frist bis zu diesem Zeitpunkt (§ 1630 Abs. 1 BGB) "verbraucht".

    Eine andere Frage ist, ob es in Deinem Fall überhaupt ausreichende Gründe für eine Pflegschaft gibt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Die der Erbauschlagung durch einen Elternteil zeitlich nachfolgende Übertragung dieser Angelegenheit auf den ausschlagenden Elternteil ist nicht ausreichend, weil sie nichts daran ändert, dass er im alleine maßgeblichen Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht alleine sorgeberechtigt war. Die Übertragung bewirkt also lediglich, dass der betreffende Elternteil dann - natürlich noch innerhalb der Ausschlagungsfrist - erneut als alleiniger Sorgeberechtigter ausschlagen kann und diese erneute Erbausschlagung bedarf dann natürlich auch der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Aber so wie du es schreibst, haben wir es m.W. hier schon behandelt.

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