Revisionsgebühr für Pflichtverteidiger nach 4130

  • Ich habe eine Frage und so einen Fall hatte ich noch nicht und bräuchte deshalb mal Eure Hilfe.
    Der Angeklagte verzichtet im Termin auf Rechtsmittel, der Verteidiger meint der Rechtsmittelverzicht ist nicht wirksam und legt Revision ein. Das übergeordnete Gericht entscheidet: doch, der Verzicht war wirksam, die Revision ist unzulässig.
    Der Verteidiger möchte nun einen Gebühr nach 4130. Ich stehe auf dem Standpunkt, das Rechtsmittel war unzulässig, ergo war keine Revision mehr gegen das Urteil gegeben und würde sie gerne verweigern.
    Kann mir jemand sagen ob es da eine Entscheidung gibt und vor allem wie sind Eure Meinungen?

  • Der Verteidiger möchte nun einen Gebühr nach 4130.


    Von wem will er sie denn? Von Dir persönlich? :D ;)

    Im Ernst: Die Antwort auf Deine Frage findest Du vermutlich in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG und § 48 Abs. 6 RVG. Ist überhaupt die Gebühr entstanden? Hat der RA dem Grunde nach überhaupt einen Anspruch gegenüber der Staatskasse?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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