Kinder als Grundstückseigt. erhalten keine Mieteinnahmen

  • Hallo,

    ich habe eine Grundschuldbestellung nebst Sicherungszweckvereinbarung zur Genehmigung vorliegen. Das Grundstück (bebaut mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus) gehört der Großmutter, dem Kindesvater und den beiden Kindern. Der Miteigentumsanteil des einen Kindes beruht auf einer Schenkung der Großmutter, der Miteigentumsanteil des anderen Kindes beruht auf einer Schenkung des Kindesvaters. Das Grundstück hat ursprünglich den Urgroßeltern (Eltern der Großmutter) gehört.

    Nun hat sich im Genehmigungsverfahren herausgestellt, dass nur die Großmutter Mieteinnahmen erhält. Dies habe der Urgroßvater so bestimmt und die Familie habe keinen Grund gesehen, daran etwas zu ändern. Jetzt habe ich das Problem, dass ich Kenntnis von dieser Handhabung habe, die ja rechtlich nicht richtig ist. Jedes des Kinder müsste auch entsprechende Mietanteile erhalten. Einerseits wird das Mehrfamilienhaus nun wertsteigernd umgebaut, wobei der Kindesvater und die Großmutter Darlehensnehmer sind, was den Kindern natürlich auch zugute kommt. Anderseits hat dies ja leider nichts mit der rechtlichen Lage zu tun. Nießbrauchrechte wurden im Rahmen der Schenkungen leider nicht bestellt.

    Wie würdet ihr damit umgehen? :gruebel:

  • Ich soll diesbzgl. also nichts unternehmen? Die Genehmigung werde ich natürlich erteilen, aber mir stellt sich trotzdem die Frage, ob ich nicht irgendetwas veranlassen muss?

  • Die Kinder müssten die Mieteinnahmen erst mal zum eigenen Unterhalt verbrauchen, § 1602 II BGB. Sie müssten sich natürlich auch an den Hauskosten beteiligen, den Umbau mitbezahlen etc.
    Außerdem ist eine Schenkung auch mit Auflage möglich. Es muss nicht unbedingt ein einzutragender Nießbrauch sein.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich habe zumindest einen Grundstücksschenkungsvertrag eingesehen - es gab keinerlei Auflagen.

    Der § 1602 Abs. 2 BGB ist ein guter Hinweis. Der Anteil der Kinder an den Mieteinnahmen würde monatlich allerdings bei insgesamt ca. 2.500 EUR liegen... Das sind jährlich 30.000 EUR, der Umbau kostet 200.000 EUR (zu zahlender Anteil der Kinder: 80.000 EUR). Die Kinder werden erst 2029 bzw. 2031 volljährig, bis dahin würde sich das an entgehenden Mieteinnahmen ganz schön läppern.

  • Wie sieht es mit der steuerlichen Veranlagung aus? Werden ihnen da Mieteinnahmen zugeschrieben?
    Die Auflage muss ja nicht im Übertragungsvertrag enthalten sein. Es soll noch Familien geben, da ist Urgroßvaters Wille auch ungeschrieben ein Gesetz. Dann muss die Großmutter aber allein versteuern.

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  • Ich habe nachgefragt, weil man intern die Konstellation "familiäre Auflage" praktizieren und extern gegenüber dem Finanzamt als Steuersparmodell nicht prakizieren könnte. Bei einem hohen Steuersatz möglicherweise attraktiv.

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