Güterrechtsregister, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen

  • Hallo,

    ich bearbeite heute zum ersten Mal Güterrechtsregistersachen und habe einen Antrag des beurkundenden Notars vorliegen auf Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister. Grundlage ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung. Darin befindet sich der Antrag der Ehegatten auf Eintragung der Gütertrennung und die VM für den Notar. Es wird klargestellt, dass die Vereinbarungen unabhängig von einer etwaigen Scheidung gelten sollen. Hätte ich jetzt erst mal so kein Problem und würde ins Register eintragen. Allerdings wurden auch noch einige andere Vereinbarungen getroffen:

    - Ausschluss des Zugewinnausgleichs
    - Befreiung von Beschränkungen der § 1365 und § 1369 BGB
    - Ausschluss einer Gesellschaftsbeteiligung

    und weiter dann die Scheidungsfolgevereinbarungen, die mich hier im Güterrechtsregister aber nicht weiter interessieren dürften (VA, Unterhalt, Hausrat etc.).

    Was mache ich denn mit den o.g. anderen Vereinbarungen? Müssen diese nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden? Müsste ich auf einen erweiterten Antrag hinwirken?

    Leider stehe ich bei den Güterrechtsregistersachen völlig auf dem Schlauch und habe auch das Handbuch nicht zur Verfügung.

    Für einen Denkanstoß bin ich daher dankbar.

  • Eintragungsfähig sind:


    • Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (§ 1412, § 1449, § 1470 BGB, Art. 16 EGBGB)
    • Beseitigung der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)
    • Beschränkung und Ausschließung des den Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts (Schlüsselgewalt), sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung
    • Änderung des Zugewinnausgleichs
    • Vorbehaltsgut in der Gütergemeinschaft; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden (§ 1418 BGB)
    • Einspruch gegen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (§ 1431, § 1456 BGB)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach der Sachverhaltsschilderung ist nur die Eintragung der Gütertrennung beantragt. Eintragungen von Amts wegen hast du nicht vorzunehmen, und warum du auf Eintragungsanträge hinwirken willst, verstehe ich nicht. Es ist eine absolut freiwillige Eintragung.

  • Erst einmal danke für die schnellen Antworten:daumenrau!

    Ich hatte natürlich schon im Forum recherchiert und dort in einem Thread einen Vorschlag gelesen, dass man doch bei dem Antragsteller auf vollständige Antragstellung hinwirken solle. Daher wollte ich diese Idee noch einmal anbringen... ich tendiere aber gerade nicht dazu, den Notar zu kontaktieren.

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