Darlehen vom Sozialamt, Sicherung durch Hypothek und Abtretung

  • Es geht zwar schon auf den Feierabend zu, ich stelle mein Problem aber trotzdem noch ein:

    Betreuter bekommt vom Sozialamt die ungedeckten Heimkosten als Darlehen, weil die ETW nicht kurzfristig verwertet werden kann.
    Mir liegen jetzt folgende Unterlagen vor zur Genehmigung der Abtretungen und der Hypo:
    1. Grundsatzbewilligung (Darlehen für ungedeckte Heimkosten)
    2. diverse Leistungsbescheide (für einige Monate rückwirkend bis einschließlich 31.5.17, insgesamt ca. 8600,- €) jeweils nebst Abtretungserklärung bzgl. des Erlöses aus dem Hausverkauf
    3. Bewilligung für Höchstbetragssicherungshypothek über 30.000,- € (für bisherige Leistungen + voraussichtliche Leistungen für 1 Jahr).

    Ich habe bisher schon Abtretungen (meistens im Zusammenhang mit Mietkautionen) und auch die Eintragung von Sicherungshypotheken genehmigt, hatte aber noch nie beides zusammen.
    In § 91 S. 2 SGB XII heißt es: "Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird."
    Heißt dieses "oder", dass eine andere Sicherung neben der dinglichen ausgeschlossen ist? In den mir zugänglichen SGBXII-Kommentaren habe ich dazu nichts gefunden.
    Und wenn grundsätzlich beides möglich sein sollte: Liegt hier evtl. eine Doppelsicherung bzw. Übersicherung vor, die ich bemängeln muss?
    Hat jemand Erfahrungen damit?

    Die ETW ist übrigens bis auf eine Zwangshypothek von ca. 4.000,- € unbelastet. Durch den Gläubiger dieser ZwaSi ist die Versteigerung beantragt worden; Versteigerungsvermerk ist vor einigen Tagen eingetragen worden.

  • Also ich würde den Paragraphen (ohne einen entsprechenden Kommentar zur Hand zu haben) so auslegen: "Die Leistungserbringung kann von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht werden. Daneben kommen aber noch weitere Sicherungsmittel in Betracht, der Leistungserbringer hat Spielraum bei der Auswahl der geeigneten Sicherungsmittel".

    Ich halte das Vorgehen des Sozialamts hier für vertretbar. Würde nur der Kaufpreisanspruch abgetreten, könnte das Sozialamt Probleme bekommen (insbesondere wegen § 407 Abs. 1 BGB.... Eventuell könnte der Käufer schuldbefreiend an den Betreuten leisten und wenn der das Geld dann ausgibt....). Die Hypothek allein dürfe auch nicht so toll sein, da die ja dem bestbetreibenden Gläubiger nachgeht und somit im schlimmsten Fall wegfallen könnte. Gegebenenfalls könnte man es so machen, dass man in den notariellen Kaufvertrag aufnimmt, dass der Kaufpreis auf ein Treuhandkonto des Notars bezahlt wird und dieser dann die Schulden beim Sozialamt begleicht (gegen Vorlage der rechtskräftigen Rückforderungsbescheide) und erst der Rest an den Betreuten ausgezahlt wird.... So käme man um § 407 Abs. 1 BGB rum und könnte sich vielleicht die Hypothek sparen.

    Bin mir zwar noch nicht sicher, dass das die Lösung schlechthin ist, aber es wäre zumindest mein Denkansatz.

  • Erst einmal vielen Dank fürs Denken.

    Leer ausgehen wird das Sozialamt allerdings bei der Versteigerung wohl nicht - die schlechtere Rangstelle dürfte sich angesichts der Mini-ZwaSi kaum auswirken.
    Und wenn tatsächlich versteigert wird, bleibt auch keine Steuerungsmöglichkeit bzgl. der Kaufpreiszahlung über einen notariellen KaufV.

    Ich werde die Sache jetzt übers Wochenende mal ruhen und reifen lassen. Vielleicht kommt mir oder dem einen oder anderen hier aus dem Forum noch eine zündende Idee.

    Schönes Wochenende!

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