Zustellungsersuchen aus Österreich in Strafsachen

  • Muss leider vertretungsweise und ohne Einarbeitung die Rechtshilfe bearbeiten. Nachdem ich in den letzten drei Wochen einigermaßen einen Überblick über die Zivilsachen erreicht habe, flattert mir jetzt eine Strafsache ins Haus. Aus Österreich eingetrudelt ist ein Zustellungsersuchen eines Bezirksgerichts. Inhalt Ladung für Hauptverhandlung und Strafantrag. Leider ist der Termin recht kurzfristig angesetzt. Was muss ich hier also tun?

  • Oh je, mal schauen, ob ich das zusammenkriege:

    Bundesweit gilt die RiVASt. Nr. 16 sagt was zu eingehenden Ersuchen. Die sind zulässig, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen gelten (Nr. 3). Für Österreich ist das das Übereinkommen über die RH in Strafsachen zw. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 und das Europäische Übereinkommen über die RH in Strafsachen vom 20.04.1959. Eingehende Zustellersuchen behandelt Nr. 78 RiVASt. Die Vorschriften der ZPO sind anwendbar. Du kannst also per PZU zustellen, außer wenn Österreich was anderes möchte. Bei Ladungen gilt insbesondere noch Nr. 78 VI RiVASt. Abs. 7 ist auch zu beachten, falls Zwangsmaßnahmen angedroht worden wären.

    Das einzige, was ich nicht genau weiß, ist, ob der Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 3. zum Übereinkommen aus 1959, dass Ladungen mindestens 1 Monat bei der zuständigen Behörde eingegangen sein müssen, gilt. Ich denke ja: hier

    Nach der Zustellung, musst du dann ein Zustellzeugnis gem. dem Muster 16 zur RiVASt fertigen. Ich habe keinen Link auf ein Formular gefunden. Ich habe eins da und könnte es dir per Mail senden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Du musst auch beachten, dass gemäß Nr. 16, Nr.19 RiVASt zunächst durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen ist, ob das Ersuchen überhaupt erledigt werden darf. Ich muss daher eingehende Ersuchen in Strafsachen zunächst an das Landgericht schicken. Es könnte also mit der rechtzeitigen Ladung knapp werden.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ja, das muss auch noch. Da wir Präsidial-AG sind, vergesse ich das für die LG immer.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • O je, hab mir gerade mal die ganzen Vorschriften zu Gemüte geführt. Hab also jetzt mal das Ersuchen ans Landgericht weitergeleitet. Hoffentlich lassen die sich Zeit, dann ist die Kollegin wieder da. Annett, das mit dem Formular wäre nett, danke.

  • Sitzt du beim Amtsgericht? Dann bist du doch für die Zustellung in Strafsachen gar nicht zuständig, oder?! Die macht doch die Staatsanwaltschaft, soweit ich weiß:gruebel:?!

  • Thorstens Einwand war auch mein erster Einfall. Möglicherweise gibt es unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (29. Mai 2017 um 08:55)

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