Berechnung der Gebühr einer Eigentumsumschreibung

  • Hallo zusammen,

    eine Eigentumsumschreibung wurde im Grundbuch vorgenommen. Die Kostenrechnung wurde erstellt. Der neue Eigentümer hat der Kostenrechnung widersprochen, da sich auf dem Grundstück eine Ruine befindet.

    Bei der Berechnung der Kosten wurde der Grundstückswert ohne Gebäude zu Grunde gelegt. Der Eigentümer ist der Meinung, der Wert wäre zu hoch angesetzt, da die Ruine wertmindernd sei.

    Liegt der Eigentümer richtig, kann der Wert aufgrund des ruinösen Zustandes der Bebauung gemindert werden.

  • Ein Kaufpreis wurde vermutlich nicht entrichtet oder doch, aber nur ein symbolischer ?

    Wenn ein Gebäude nicht mehr nutzbar ist, ist von der steuerlichen Bewertung her grundsätzlich nur der Grund und Boden zu bewerten (FG Sachsen-Anhalt: Urteil vom 26.01.2010 - 4 K 877/04 = BeckRS 2010, 26028785). Dabei führt nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück im Sinne des § 145 BewG (Hess.FG, 3. Senat, Urteil vom 26.05.2011, 3 K 2993/09 = EFG 2012, 99-103)

    Da nach § 46 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch die für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte herangezogen werden können, würde ich das für den Grundstückswert auch so sehen wollen.

    Auch bei der Bemessung der Überbaurente bei einem auf ein Ruinengrundstück vorgenommenen Überbau wird vom Wert des Grund und Bodens ausgegangen (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 26.11.1971, V ZR 11/70, Rz 17).

    Bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude führt das FG Sachsen-Anhalt zur steuerlichen Bewertung aus: „Dies entspricht den Vorgaben der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Einheitsbewertung von Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht vom 21. Oktober 1985 (BStBl. I 1985, S. 648). Danach kann ohne weiteren Nachweis der Grundstückswert in der Regel um 5 % ermäßigt werden (Ziffer 2.1.3.1 des Erlasses).

    Möglicherweise soll die Ruine aber abgerissen werden. Das dürfte dann auch den Grundstückswert beeinflussen. Das OVG Weimar, verweist dazu im Urteil vom 17.06.2015 - 1 KO 369/14, Rz. 46 = BeckRS 2015, 53908 auf eine Entscheidung des BGH „(vgl. zum Einfluss der Abriss- und Entsorgungskosten auf den Grundstückswert etwa BGH, Urteil vom 16.07.1999 -VZR 129/88-, BGHZ 142, 221 = NJW 2000, 437 = juris, insb. Rdn. 13 f“)

    Zur Bewertung nach dem BewG führt das Schreiben des FM Bayern 34 – S 3014 W – 27 331 vom 16. Juni 2000 (StEK BewG 1965 § 145 Nr. 9 (betr. Bewertung von Grundstücken mit unbedeutender baulicher Nutzung) aus: „Im Gegensatz zur gesetzlichen Fiktion beim Ansatz des Mindestwerts bebauter Grundstücke als Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 146 Abs. 6 BewG), bewirkt die Fiktion in § 145 Abs. 2 Satz 1 BewG keine qualitative Veränderung dergestalt, dass die vorhandene Bebauungssituation unbeachtlich wäre. Sie bestimmt lediglich die Zuordnung zum Bewertungsverfahren nach § 145 BewG. Dabei bleibt eine Bebauung im Rahmen der Regelbewertung zwar unbeachtlich, im Rahmen des Einzelnachweises können jedoch Wertminderungen, die z. B. wegen der Beseitigung von Gebäuden, Ruinen oder Altlasten gegenüber dem regelmäßig unbelasteten Bodenrichtwertgrundstück anfallen, berücksichtigt werden. Da der Wert des Grundstücks im Wesentlichen durch die Bodenfläche und die hierfür marktüblichen Bodenpreise bestimmt wird, die Wertminderung aber vor allem durch die Kosten für die Beseitigung der Baumasse (und gegebenenfalls Problemmüll) bewirkt wird, besteht gerade bei kleinen Gebäuden keine Relation zum Grundstückswert. Die Höhe eines zu gewährenden Abschlags richtet sich deshalb nach den (geschätzten) Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Bebauung; ein prozentualer Abschlag vom Bodenwert ist nicht möglich.)“

    Vielleicht hilft eine Rückfrage beim Finanzamt ? § 30 der Abgabenordnung steht einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen (s. § 46 Absatz 3 Satz 2 GNotKG).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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