unrichtige Eintragung der Veräußerungsbeschränkung

  • Es wurden 1993 17 Wohnungsgrundbücher angelegt. Es handelt sich um ein Ärztehaus. In sämtlichen Wohnungsgrundbüchern wurde gem. § 12 WEG folgendes eingetragen:

    Die Veräußerung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.

    Nunmehr soll ein Teileigentum veräußert werden.

    Das Notariat teilt nun mit, dass ein Eigentümer seine Zustimmung verweigert. Gleichzeitig bat es um Änderung des Grundbuchs, weil die Veräußerungsbeschränkung laut den Urkunde von 1993 wie folgt lautet:

    Das Wohnungs- und Teileigentum ist veräußerlich. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich. Die Veräußerung von Teileigentum bedarf jedoch eins einstimmigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Dann wird noch erklärt, dass die Zustimmung zu erteilen ist wenn der Erwerber einen im Ärztehaus noch nicht vertretenen medizinischen oder sozialen Dienst oder Beruf ausübt. Verbot des Verkaufs an bestimmet Dienste ist auch noch geregelt.

    Ist diese Änderung ohne weiteres möglich? Ich muss doch dann vorher alle Eigentümer anhören?

    Da einer seine Zustimmung verweigert, wird es doch auch keinen einstimmigen Beschluss geben?

    Oder habe ich dann diesen Beschluss nicht zu prüfen?. Liegt dann gar keine Veräußerungsbeschränkung vor?.

  • Richtig wäre: "Für die Veräußerung ist die Zustimmung der Eigentümerversammlung erforderlich."

    Da die Unrichtigkeit der Eintragung "Zustimmung aller Miteigentümer" sich unmittelbar aus der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ergibt, würde ich erwarten, dass das Grundbuchamt erst anhört und dann einträgt. Und sich dann die einstimmige Zustimmung der Eigentümerversammlung in Form das § 29 GBO vorlegen läßt.

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