Abfindung Betriebsrente als Einmalzahlung in der Wohlverhaltensphase

  • Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase, erhält Rentenzahlungen (Altersrente und Betriebsrente) die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Die Zusammenrechnung ist daher nicht beantragt worden. Der Schuldner hat vom ehemaligen AG ein Angebot zur Abfindung der Betriebsrente erhalten. D. h. der AG zahlt nicht mehr monatlich 58 EUR Rente sondern will sie in einem Einmalbetrag von ca. 7000 EUR abfinden.

    Würde diese Einmalzahlung unter § 287 zählen und könnte somit vom Treuhänder gezogen werden und wenn ja in voller Höhe?

  • Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase, erhält Rentenzahlungen (Altersrente und Betriebsrente) die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Die Zusammenrechnung ist daher nicht beantragt worden. Der Schuldner hat vom ehemaligen AG ein Angebot zur Abfindung der Betriebsrente erhalten. D. h. der AG zahlt nicht mehr monatlich 58 EUR Rente sondern will sie in einem Einmalbetrag von ca. 7000 EUR abfinden.

    Würde diese Einmalzahlung unter § 287 zählen und könnte somit vom Treuhänder gezogen werden und wenn ja in voller Höhe?

    Riecht nach Rechtsberatung.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • M.E. fällt die Abfindung unter 287, wäre aber auf i-Antrag des Schuldners wieder komplett pfändungsfrei zu stellen.

  • Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase, erhält Rentenzahlungen (Altersrente und Betriebsrente) die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Die Zusammenrechnung ist daher nicht beantragt worden. Der Schuldner hat vom ehemaligen AG ein Angebot zur Abfindung der Betriebsrente erhalten. D. h. der AG zahlt nicht mehr monatlich 58 EUR Rente sondern will sie in einem Einmalbetrag von ca. 7000 EUR abfinden.

    Würde diese Einmalzahlung unter § 287 zählen und könnte somit vom Treuhänder gezogen werden und wenn ja in voller Höhe?

    Riecht nach Rechtsberatung.


    Nein, ich möchte keine Rechtsberatung. Ich arbeite in einem Verwalterbüro und die Meinungen waren hier kontrovers. Daher wollte ich die Frage hier in diese Runde stellen aber trotzdem vielen Dank.

  • Die Einmalzahlung erfolgt ja für den Zeitraum "bis zum Tode". Muss also umgelegt werden und am Ende kommt nichts Pfändbares dabei heraus.

  • Grds. fällt die Einmalzahlung unter die Abtretung und ist einzuziehen. Nur wenn der Sch einen Antrag nach § 850 i ZPO stellt, ist vom Gericht zu entscheiden, wieviel pfandfrei zu belassen ist. Aber ein mgl. Antrag nach 850 i ist doch kein Grund gar nicht erst einzuziehen.

  • Die Einmalzahlung erfolgt ja für den Zeitraum "bis zum Tode". Muss also umgelegt werden und am Ende kommt nichts Pfändbares dabei heraus.


    Würde ich auch so sehen.

    Welche Rechtsgrundlage gibt es denn dafür?

    Gemeint ist vermutlich § 850i ZPO, natürlich vorausgesetzt, dass der Schuldner einen Antrag stellt.

    Wieso Antrag? Kann man beim Insolvenzgericht doch zwischen Verwalter und Gericht klären. Anträge? Völlig unnötig... jedenfalls war das noch bis 2015 so, als ich noch beim Verwalter gearbeitet habe. Ich hab ja immer Anträge gestellt, aber irgendwie hat´s dem Insolvenzgericht nicht geschmeckt. Da hat man doch besser einfach beim Rpfl angerufen und gefragt, ob wir das so machen können. :gruebel:

    Ich war ja immer Fan von gerichtlichen Beschlüssen auch im Insolvenzverfahren, aber das gilt bei vielen Insolvenzgerichten doch gar nicht. Da wird ein bissel telefoniert und fertig. Hat sich das etwa geändert? :cool:

    Und schuldnerfreundlich wäre es doch allemal, das mal so zwischen Tür und Angel... und so.....

    Spasss beiseite: Ja klar muss der Schuldner das beantragen. Aber wer verrät ihm das? Verwalter? Gericht?

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