Vollstreckung durch FA, Duldungstitel nach Anfechtung der Eigentumsübertragung

  • Hallo zusammen, ich habe einen Knoten im Kopf und komme nicht weiter ...Folgender Fall:
    FA beantragt "wegen der persönlichen Ansprüche i.H.v. x € die AO der ZVG des Grundstücks des Vollstreckungsschuldners". Vorne im Antrag ist als Vollstreckungsschuldnerin die jetzige Alleineigentümerin A bezeichnet. Der Ehemann B der A hat vor Jahren seine ideelle Hälfte an A übertragen. Diese Übertragung wurde angefochten. Es gibt einen rechtskräftigen Duldungsbescheid, dass die Eigentümerin A die ZV in das Grundstück so zu dulden hat, als gehöre die ideelle Hälfte noch zum Vermögen des B. In einem Haftungsbescheid wurden die Abgabeverbindlichkeiten gegen den B rechtskräftig festgesetzt.
    Das FA ist der Ansicht, mit dem, was nun vorgelegt und beantragt wurde, könne und solle ich die ZVG de gesamten Grundstücks anordnen. Ich sehe das nicht so. Ich bin der Meinung, so geht es nur bzgl. des ehemaligen 1/2 Anteils des B. Wie seht Ihr das?

  • Wer war denn Kläger im Anfechtungsprozess? Das FA?

    Ich meine, dass das Anfechtungsurteil nur relative Wirkung zugunsten des Klägers hat. Dh, wenn das FA nicht geklagt hat, gilt insoweit der aktuelle Stand, wie er sich aus dem Grundbuch ergibt. Lediglich der Anfechtungskläger könnte entgegen dem GB-Inhalt in die Hälfte des B vollstrecken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Finanzamt muss nicht auf Duldung klagen, sondern es genügt ein rechtskräftiger Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 S. 2 AO).

    Im Übrigen ergibt sich aus dem Sachverhalt keinen Duldungstitel, wonach auch der originär der A zustehende Miteigentumsanteil versteigert werden könnte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Problematisch dürfte wohl sein, dass eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft erstmal komisch wäre, wo doch nur noch Alleineigentum vorliegt. Es fehlt hier ja an Miteigentumsanteilen anderer.

    Aber in Anlehnung an OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 463 würde ich sagen, dass du richtig liegst: Keine Vollstreckung in das gesamte Grundstück möglich.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Habe ich den SV falsch verstanden? Bitte ggf berichtigen/klarstellen.

    A ist Alleineigentümerin, A ist auch Vollstreckungsschuldnerin. Ich habe da weder ein Problem mit einer Teilungsversteigerung noch mit einem Duldungstitel. Und da nur gegen A in das gesamte Grundstück vollstreckt werden soll, spielt auch die Anfechtung weiter keine Rolle.

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  • Um es nochmal kurz zusammenzufassen:

    Das FA hat einen vollstreckbaren Titel gegen B - den rechtskräftigen Haftungsbescheid. B hat jetzt aber seinen 1/2 Anteil an einem Grundstück vor einer Zwangsvollstreckung noch an A übertragen, die damit Alleineigentümerin des Grundstückes wurde.

    Die Übertragung hat das FA mittels eines Duldungsbescheides (vgl. § 191 AO) erfolgreich angefochten.

    Jetzt beantragt das FA die Zwangsversteigerung des im Alleineigentum der A stehenden Grundstücks mit A als Duldungsschuldnerin wegen der vollstreckbaren Haftungsschulden des B.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die letzte Zusammenfassung ist perfekt. Genau so ist laut den Unterlagen. Das Finanzamt hat mir nunmehr eine Entscheidung übersandt, auf die es seine Ansicht - nämlich, dass mit dem Duldungsbescheid hinsichtlich der ehemaligen Hälfte die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet werden kann - stützt: Urteil des BGH vom 23.02.1984, IX ZR 26/83. Der Urteilstenor lässt diesen Schluss möglicherweise zu, liest man jedoch in den Gründen (Rdn. 25), ergibt sich meiner Ansicht ganz klar, dass in meinem Fall mit
    1. Haftungsbescheid gegen B und
    2. Duldungsbescheid gegen A bezgl. der ehemaligen Hälfte des B
    die Zwangsversteigerung nur der ehemaligen Hälfte des B zulässig ist ??!!
    Vielen Dank fürs Mitdenken :gruebel::daumenrau

  • Nach dem klargestellten SV und ohne BGH gelesen zu haben, stimme ich dir zu. Vollstreckung nur in die (ehemalige) Hälfte des B. Wie es zuvor ohne die angefochtene Übertragung auch möglich gewesen wäre.

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  • Aus der BGH-Entscheidung liest das FA ja gerade heraus, dass es so geht, wie das FA den Antrag gestellt hat ... Also genau das Gegenteil wie ich :gruebel:. Das hat mich ja überhaupt erst ins Grübeln gebracht. Ich habe eine Zwischenverfügung gemacht und warte jetzt mal ab :cup:

  • Gemeint war mit dem Duldungsbescheid aber wohl schon das Richtige

    Zitat

    die ZV in das Grundstück so zu dulden hat, als gehöre die ideelle Hälfte noch zum Vermögen des B.

    Zitat

    die Versteigerung ihres Grundstücks zwecks Befriedigung der titulierten fälligen Forderungen der Kl. aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu dulden, der dem Schuldner der Kl. als Miteigentümer zugestanden hätte.

    (BGH a.a.O)

  • Nach dem klargestellten SV und ohne BGH gelesen zu haben, stimme ich dir zu. Vollstreckung nur in die (ehemalige) Hälfte des B. Wie es zuvor ohne die angefochtene Übertragung auch möglich gewesen wäre.

    (Ich zitiere mich mal selbst! :))

    Noch ein Argument. Der "Anfechtungsprozess" kann nicht dazu führen, dass der Gläubiger nun besser steht als wenn es die angefochtene Übertragung nicht gegeben hätte.

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  • Jein. Nach BGH hatte das Finanzamt die Wahl, ob es den fiktiven Miteigentumsanteil des B oder ob es das (ganze) Grundstück versteigern läßt, dann aber auf den fiktiven Erlösanteil des B beschränkt ist. Entsprechend muß das der Duldungsbescheid zum Ausdruck bringen. Ich hätte ihn eher im letzteren Sinne verstanden ("ZV in das Grundstück").

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