Aufgabe der Pflegeeltern und Pfleger nach § 1630 Abs. 3 BGB

  • Hallo,

    ich habe bereits die Suchfunktion genutzt, bin aber nicht fündig geworden.

    Ich habe folgendes Problem:

    Den Pflegeeltern wurden 2015 die Rechte und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB für einige Wirkungskreise übertragen.

    Die Pflegeeltern teilen nun mit, dass sie aufgrund des Verhalten des Pfleglings nicht mehr in der Lage sind als Pflegeeltern zu fungieren und somit auch nicht mehr Pfleger nach § 1630 Abs. 3 sein wollen.

    Sie bitten daher um Aufhebung der Pflegschaft.

    Was genau ist denn jetzt zu veranlassen? Ist dem Kind nun für die jeweiligen Wirkungskreise ein anderer Pfleger zu bestellen (JA?)? Wer ist dafür zuständig? Eine Pflegschaft nach § 1630 Abs. 3 BGB dürfte nun nicht mehr möglich sein. Die Pflegeeltern wollen ja nicht und die KM hat auch nicht zugestimmt. Das Mündel lebt nunmehr auch in einem Heim. Ist die Pflegschaft aufzuheben? Ist der Mutter das Sorgerecht für die entsprechenden Wirkungskreise zunächst zu entziehen (durch den Richter) und sodann ein Pfleger einzusetzen?

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