• Ratenkauf von Grundbesitz. Auflassungsvormerkung wird eingetragen. Jahre später Insolvenzvermerk betreffend den Käufer bei der AV.
    Jetzt wieder Jahre später Umschreibungsantrag des Notars(letzte Rate war laut Vertrag im September des vergangenen Jahres fällig).
    Die AV bleibt drin.

    Auflassung , Bewilligung Eigentumsumschreibung wurden demnach zu einem Zeitpunkt erklärt, als volle Verfügungsbefugnis des Käufers bestand.
    der Notar wurde ermächtigt Anträge aus der Urkunde getrennt und.... zu stellen.

    Bedarf es der Zustimmung des Inso-Verwalters zur Stellung des Eigentumsumschreibungsantrag ?

    Wenn nein, ist der Inso-Vermerk nun von Amts wegen beim Eigentum einzutragen ?:gruebel:

  • Nicht bekannt.
    Da der Insolvenzvermerk der bei der Auflassungsvormerkung eingetragen ist, noch nicht gelöscht ist, ist ja davon auszugehen.
    Wo ich festhänge ist, dass alle notwendigen Erklärungen vor Verfügungsbefugnisverlust abgegeben wurden.
    Der Notar kann die Anträge gemäß Vollmacht im Namen der Betroffenen stellen.
    Nun geht nach Verfügungsverlust der Antrag auf Eigentumsumschreibung ein.

  • der Notar wurde ermächtigt ...

    Zur Vollmacht (§ 117 InsO) -> Wudy MittBayNot 6/2000, 469, 500.

    Die Eröffnung hat aber keine Auswirkungen auf Vollmachten, die der Veräußerer erteilt hat.

    Der Schuldner verliert durch die Eröffnung nicht die Möglichkeit zur Masse zu erwerben. Entsprechend ist dann aber ein Insolvenzvermerk beim Neuerwerb einzutragen (vgl. BeckOK/Wilsch GBO “Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren“ Rn. 65).

    War hier im Forum aber auch schon irgendwo Thema.

    Und vorbehaltlich, dass das Verfahren noch läuft (s. LFdC). Anruf beim Insolvenzgericht?

  • Danke für die Kommentarstellen.
    Habe mich entschieden, Abschrift des Umschreibungsantrages an Insolvenzgericht zu senden mit der Anfrage ,ob ersucht wird den Insolvenzvermerk bei Umschreibung beim Eigentum einzutragen, bzw. für den Fall , dass das Inso-Verfahren beendet ist, ersucht wird den Inso-Vermerk bei der AV zu löschen .

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