Vollmacht, Zentralnotar

  • Ein Notar gibt Änderungserklärungen, bzw. Antragsänderungen und -erweiterungen für mehrere Beteiligte ab. Grundlage der Eintragungen (hier Dienstbarkeiten und Vormerkungen) sind unterschriftsbeglaubigte Eintragungsbewilligungen, die nur zum Teil von einem weiteren Notar der Kanzlei beglaubigt wurden.
    Enthalten ist hier eine Notarermächtigung folgenden Inhalts: Der amtierende Notar bzw. dessen Vertreter wird zur Stellung, Änderung und Zurücknahme von Erklärungen, insbesondere Anträge und Bewilligungen, die zum grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde notwendig oder auch nur zweckdienlich sind, ermächtigt.
    Der Notar begründet seine Berechtigung nun damit, dass er als Zentralnotar tätig sei und sämtliche Erklärungen entworfen hätte, damit als amtierender Notar bevollmächtigt sei. Bevollmächtigt sei nicht der Notar, bzw. hier auch ein Konsularbeamter, die lediglich die Echtheit der Unterschriften beglaubigt haben.
    Ich bin ratlos... Kann irgendein Notar, selbst wenn er zur selben Kanzlei, wie ein Notar gehört, der "eine" Unterschrift beglaubigt hat, auf einmal bevollmächtigt sein, Erklärungen zu ändern? Wie müsste ich mir seine "Stellung" nachweisen lassen? Namentlich wurde kein Notar in den Urkunden erwähnt.
    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar....

  • Ich denke, man kann beides vertreten:

    a) auf den Wortlaut abstellen - dann geht es nicht;

    b) sich vom Notar versichern lassen, dass er die Erklärungen vorbereitet hat und mit "amtierender Notar" er selbst gemeint ist.

  • Mein Beitrag passt hier einigermaßen:

    Eine WEG ändert die Gemeinschaftsordnung.

    Die Bewilligung wurde von allen Wohnungseigentümern (nicht alle am gleichen Tag) unterzeichnet, teils persönlich, teils bevollmächtigt. Allerdings wurde keine notarielle Urkunde aufgenommen, sondern die Unterschriften wurden von dem selben Notar - an unterschiedlichen Tagen - öffentlich beglaubigt.

    Die Bewilligung(en) enthält eine umfassende Vollmacht an den amtierenden Notar, der nicht namentlich genannt ist (und dessen amtlich bestellten usw.). Da ich Beanstandungen habe, überlege ich, ob die Vollmacht für den Notar, der die Unterschriften beglaubigt hat, ausreicht. Denn meiner Meinung nach gibt es den amtierenden Notar nur bei Beurkundungen ?

    Nach OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 11.1.2001 – 20 W 255/00 (MittBayNot 2001, 225)) würde mir auch - die Wirksamkeit der Vollmacht vorausgesetzt - eine Eigenurkunde des Notars zur Behebung der Beanstandungen genügen, eine Unterschriftsbeglaubigung seiner Erklärung wäre nicht erforderlich.

    Viele Grüße

    Thorben

  • Ich hätte hier kein Problem damit, den beglaubigenden Notar als den "amtierenden" anzusehen. Welcher soll es sonst sein, zudem hat er sämtliche Unterschriften beglaubigt. Eine Unterschriftsbeglaubigung für die Unterschrift des (ja siegelführenden) Notars in seiner amtlichen Eigenschaft wirkt auf mich bizarr. Eine Eigenurkunde ist eine öffentliche Urkunde (BGH, NJW 1980, 1592).

  • Ich habe auch kein Problem damit, denn alle Unterschriftsbeglaubigungen wurden - zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Bewilligungen gemacht, was aber egal ist - letztlich gibt es nur einen Notar und der ist es dann auch.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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