Nicht ausübbares SNR?

  • In einer Teilungserklärung wird ein Sondernutzungsrecht bestellt an einem derzeit nicht nutzbaren Spitzboden. Dieser Spitzbodenraum ist in der Mitte ca. 1 m hoch und komplett zugemauert, also in keinster Weise zugänglich. Ein SNR besteht ja nun aus einer negativen (Ausschluss der übrigen WEer) und einer positiven (alleinige Nutzung durch den berechtigten WEer) Komponente. Ich habe hier Bedenken gegen die Eintragung dieses SNR, da eine Ausübung des SNR derzeit tatsächlich nicht möglich ist, da der "Raum" in keinster Weise zugänglich ist. Ich würde also ein tatsächlich nicht ausübbares Recht im GB eintragen, was ich für unzulässig halte. Zulässig wäre m.E. allenfalls ein aufschiebend bedingtes SNR zu begründen für den Fall, dass der Raum zukünftig einmal zugänglich gemacht wird. Das will der Notar aber nicht. Er argumentiert damit, dass das SNR lediglich das Recht zur Nutzung gebe, nicht jedoch die Pflicht zur Nutzung desselben. Das ist mir ja auch klar, hier kann der Berechtigte aber sein Recht gar nicht ausüben, selbst wenn er will.
    Meinungen dazu:gruebel:?

  • Dann weiß der Berechtigte also Bescheid.

    Bewilligung zum SNR und Auteilungsplan stimmen widerspruchslos überein? (s.u.)

    Auch sonst passt alles; grdsl. zulässiges Recht mit grdsl. zulässigem Inhalt?

    Höchstens :"Lassen sich der Text der Eintragungsbewilligung und die Angaben im Aufteilungsplan hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts auch nicht durch Auslegung in Einklang bringen und verbleibt somit ein nicht ausräumbarer Widerspruch, ist ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden. BayObLG, Beschluß vom 24. 1. 2005 - 2Z BR 225/04
    (NJOZ 2005, 3203, beck-online)"; aber das seh ich hier nicht.

    Der Spitzboden befindet sich direkt über der Wohnung?
    Dann wurde ggf. nur wg. dem Ausschluss der übrigen WEler zugewiesen zum Schutz vor zukünftigem Getrampel über der Wohnung erlaubt durch zukünftige Nutzungsänderungen duch die Gemeinschaft.

  • Hintergrund der gewünschten Begründung des SNR ist, dass die begüstigeten Eigentümer vielleicht in Zukunft die Schaffung eines Zugangs zu diesem "Raum" und dessen Ausbau beabsichtigen. Sonstige Probleme mit dem SNR bestehen nicht!
    Ich wäre ja -wie bereits gesagt- auch dazu bereit, ein für den Fall der Zugänglichkeit und damit Ausübbarkeit bedingtes SNR einzutragen. Nach derzeitiger Sachlage bin ich jedoch weiterhin der Meinung, dass ich ein nicht ausübbares und unbedingtes SNR nicht eintragen kann. Habe dies dem Notar so nochmal mitgeteilt.
    Da ich nun in Urlaub gehe (und die Akte daher heute zunächst mal vom Tisch muss), werde ich die eventuelle weitere Diskussion hier zunächst nicht mehr begleiten und verfolgen können. Ggf. werde ich nach meiner Urlaubsrückkehr aber gerne hier wieder reinsehen. Lasst euch also nicht davon abhalten, ggf. weitere Meinungen zu diesem Problem hier einzustellen:)!

  • Dann ist das SNR aber das falsche Sicherungsmittel, kann auch in die Hose gehen.

    Nur weil man SNR hat darf man nicht ggf. ausbauen; mit einer Bezeichnung SNR "Spitzboden" trifft man auch zugleich eine Gebrauchsbeschränkung ;)

    NJW-RR 1994, 1169; NJOZ 2007, 4895; BeckRS 1993, 03423;

  • Hintergrund der gewünschten Begründung des SNR ist, dass die begüstigeten Eigentümer vielleicht in Zukunft die Schaffung eines Zugangs zu diesem "Raum" und dessen Ausbau beabsichtigen. Sonstige Probleme mit dem SNR bestehen nicht!
    Ich wäre ja -wie bereits gesagt- auch dazu bereit, ein für den Fall der Zugänglichkeit und damit Ausübbarkeit bedingtes SNR einzutragen. Nach derzeitiger Sachlage bin ich jedoch weiterhin der Meinung, dass ich ein nicht ausübbares und unbedingtes SNR nicht eintragen kann. Habe dies dem Notar so nochmal mitgeteilt.
    Da ich nun in Urlaub gehe (und die Akte daher heute zunächst mal vom Tisch muss), werde ich die eventuelle weitere Diskussion hier zunächst nicht mehr begleiten und verfolgen können. Ggf. werde ich nach meiner Urlaubsrückkehr aber gerne hier wieder reinsehen. Lasst euch also nicht davon abhalten, ggf. weitere Meinungen zu diesem Problem hier einzustellen:)!

    Mit einem SNR, das erst entsteht, wenn die Zugänglichkeit hergestellt ist, gibt es eine Katze-Schwanz-Problem.

    Ohne SNR darf er ohne Zustimmung der Gemeinschaft die Decke nicht rausreißen. Ohne rausgerissene Decke kein Zugang. Ohne Zugang kein SNR ...

  • Dann weiß der Berechtigte also Bescheid.
    ...
    Der Spitzboden befindet sich direkt über der Wohnung?
    Dann wurde ggf. nur wg. dem Ausschluss der übrigen WEler zugewiesen zum Schutz vor zukünftigem Getrampel über der Wohnung erlaubt durch zukünftige Nutzungsänderungen duch die Gemeinschaft.

    im vorliegenden Fall würde ich eintragen.
    Es ist mE nicht Aufgabe des Grundbuchamtes über die Zweckmäßigkeit dieses "Sicherungsmittels" zu entscheiden.

  • Ich seh halt beim besten Willen kein Eintragungshindernis.

    SNR geht grdsl. schon mal;
    Speziell Spitzboden geht auch;
    Wenn sonst alles da ist;
    Was soll's.

    Man frägt sich zwar manchmal, aber hier hat es ja einen Grund.

    Erinnert mich an die Situation mit dem Geh- und Fahrtrecht am Inselgrundstück, wo man sich zur Ausübung mit dem Heli einfliegen lassen muss, aber abspringen muss, weil man keine Heli-Lande-Dienstbarkeit hat.

  • So ist es. Anders als die Einräumung von Sondereigentum setzt die Begründung eines Sondernutzungsrechts keine Raumeigenschaft voraus. Soweit § 5 II WEG nicht entgegensteht, kann ein SNR an allen Teilen des Gemeinschaftseigentums begründet werden. Wie leviathan weiter oben ausführt, kann dies „zum Schutz vor zukünftigem Getrampel über der Wohnung“ oder aus Anlass der Befürchtung „zukünftiger Nutzungsänderungen durch die Gemeinschaft“ begründet sein. Möglicherweise benötigt der Wohnungseigentümer den Dachspitz auch für seine Taubenzucht. Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1054836
    gehört dann der darin befindliche Luftraum zum SNR. Auf keinen Fall kann verlangt werden, dass das SNR aufschiebend bedingt bestellt wird. Oder würdest Du, thorsten, bei einem noch nicht errichteten Gebäude die aufschiebend bedingte Bestellung von Sondernutzungsrechten verlangen ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. Mai 2017 um 17:46) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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